Die außerordentliche Revision des Klägers ist unzulässig, der ordentliche Rekurs der Erstbeklagten nicht berechtigt.
Daß der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war (vgl ÖBA 1995, 990/521; 10 Ob 528/94 ua). Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen war der Kläger mit den Gewinnerträgen seines Juxten-Bons anfangs nicht zufrieden, worauf er von Mitarbeitern der Erstbeklagten aufgeklärt wurde, daß bei der bis dahin gewählten Veranlagungsart, nämlich Rentenfonds und festverzinslichen Wertpapieren, sowohl das Risiko als auch der Gewinn geringer wären, während beim Kauf von Aktien bei höherem Risiko ein höherer Gewinn möglich wäre. Auch aufgrund der Tatsache, daß der Aktienmarkt zu jenem Zeitpunkt eine gute Entwicklung genommen hatte, entschied er sich dann für den Erwerb von Aktien, wobei er sich auch von seinem privaten Vermögensberater beraten ließ. Wenn die Vorinstanzen angesichts dieser Feststellungen eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten seitens der Bank verneinten, kann hierin keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt ungeachtet der ausführlichen Darlegungen des Klägers in seiner außerordentlichen Revision nicht vor.Daß der Ankauf von Aktien in hohem Maße risikoträchtig sein kann, ist eine allgemein bekannte Tatsache. Die Bank trifft dann eine Aufklärungspflicht über dieses allgemeine Risiko, wenn sie auch beratend tätig war vergleiche ÖBA 1995, 990/521; 10 Ob 528/94 ua). Nach den oben wiedergegebenen Feststellungen war der Kläger mit den Gewinnerträgen seines Juxten-Bons anfangs nicht zufrieden, worauf er von Mitarbeitern der Erstbeklagten aufgeklärt wurde, daß bei der bis dahin gewählten Veranlagungsart, nämlich Rentenfonds und festverzinslichen Wertpapieren, sowohl das Risiko als auch der Gewinn geringer wären, während beim Kauf von Aktien bei höherem Risiko ein höherer Gewinn möglich wäre. Auch aufgrund der Tatsache, daß der Aktienmarkt zu jenem Zeitpunkt eine gute Entwicklung genommen hatte, entschied er sich dann für den Erwerb von Aktien, wobei er sich auch von seinem privaten Vermögensberater beraten ließ. Wenn die Vorinstanzen angesichts dieser Feststellungen eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflichten seitens der Bank verneinten, kann hierin keine grobe Fehlbeurteilung erblickt werden, die im Interesse der Rechtssicherheit korrigiert werden müßte. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt ungeachtet der ausführlichen Darlegungen des Klägers in seiner außerordentlichen Revision nicht vor.
Was hingegen die Emission von Aktien der Rössler-Bank betrifft, so ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Unter einem Emissionsgeschäft wird üblicherweise die Erstausgabe von Effekten an einen breiten Erwerberkreis verstanden. Gegenstand der Emissionen sind nach der gängigen Definition nur Kapitalmarktpapiere, also Effekten, vor allem Schuldverschreibungen und Aktien. Von Selbst- oder Eigenemission spricht man, wenn der Aussteller selbst die Ausgabe vornimmt, während im praktischen Regelfall die von Banken durchgeführte Fremdemission vorliegt. Das Bundesgesetz über das öffentliche Anbieten von Wertpapieren und anderen Kapitalveranlagungen (KMG), das am 1.1.1992 in Kraft trat, brachte eine umfassende Regelung öffentlich angebotener Emissionen und hob das Wertpapier-Emissionsgesetz 1979 auf, das nur die Ausgabe von auf Inhaber lautenden Schuldverschreibungen und von auf Order lautenden kaufmännischen Verpflichtungsscheinen betraf. Das KMG will den Anlegerschutz durch Informations- und Haftpflichten gewährleisten:
Das erstmalige öffentliche Angebot darf nur erfolgen, wenn spätestens einen Tag davor ein kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde (§ 2 KMG). Für die Emission von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an der Börse zugelassen werden sollen, ist aber auch das Börsegesetz 1989 maßgebend. Dieses sieht ebenfalls Prospektpflichten und eine Prospekthaftung vor, die jedoch erheblich von jenen des KMG abweichen. Die unterschiedlichen Regelungen bestehen nebeneinander (siehe dazu Koziol in: Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 II 530 f).Das erstmalige öffentliche Angebot darf nur erfolgen, wenn spätestens einen Tag davor ein kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde (Paragraph 2, KMG). Für die Emission von Wertpapieren, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an der Börse zugelassen werden sollen, ist aber auch das Börsegesetz 1989 maßgebend. Dieses sieht ebenfalls Prospektpflichten und eine Prospekthaftung vor, die jedoch erheblich von jenen des KMG abweichen. Die unterschiedlichen Regelungen bestehen nebeneinander (siehe dazu Koziol in: Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht2 römisch zwei 530 f).
Für die Haftung der Bank gegenüber den Anlegern kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht: 1989 wurde in § 80 BörseG erstmals die Prospekthaftung ausdrücklich geregelt. Nunmehr hat § 11 KMG eine Prospekthaftung für einen erheblich weiteren Anwendungsbereich gebracht. Schließlich bietet auch das allgemeine Zivilrecht Anhaltspunkte für eine Haftung der am Emissionsgeschäft Beteiligten (Koziol aaO 548 f). Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine Prospekthaftung, sondern auf seinen Vertrag mit der Erstbeklagten gestützt hat. Zu prüfen ist daher nur die Haftung der Beklagten als Emissionsbank nach allgemeinem Zivilrecht.Für die Haftung der Bank gegenüber den Anlegern kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht: 1989 wurde in Paragraph 80, BörseG erstmals die Prospekthaftung ausdrücklich geregelt. Nunmehr hat Paragraph 11, KMG eine Prospekthaftung für einen erheblich weiteren Anwendungsbereich gebracht. Schließlich bietet auch das allgemeine Zivilrecht Anhaltspunkte für eine Haftung der am Emissionsgeschäft Beteiligten (Koziol aaO 548 f). Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, daß der Kläger seinen Anspruch nicht auf eine Prospekthaftung, sondern auf seinen Vertrag mit der Erstbeklagten gestützt hat. Zu prüfen ist daher nur die Haftung der Beklagten als Emissionsbank nach allgemeinem Zivilrecht.
Nach herrschender Ansicht treten Geschäftspartner mit Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts in eine rechtliche Sonderbeziehung, aus der sie zu gegenseitiger Fürsorge und Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäfts verpflichtet werden. Diese vorvertraglichen Pflichten sind insbesondere auch auf die Aufklärung des Partners über Umstände, die für den Vertragsabschluß maßgebend sind, gerichtet. Aufklärungspflichten bestehen insoweit, als der Partner nach den Grundsätzen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs Aufklärung erwarten darf. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nur eine Seite über die für den anderen Teil erkennbar bedeutsamen Informationen verfügt. Ferner betseht eine Aufklärungspflicht dann, wenn der Partner zum Ausdruck bringt, daß er beraten werden will oder ein Teil wegen seiner besonderen Fachkenntnisse als Berater auftritt (vgl SZ 55/51 ua; Koziol-Welser10 I 204ff). Die Situation, daß ein Teil über besondere Kenntnisse verfügt, die dem anderen nicht zugänglich sind, so daß dieser auf Informationen angewiesen ist, besteht typischerweise beim Erwerb von Wertpapieren. Der Veräußerer hat daher den Anleger über die für den Kauf eines Wertpapiers relevanten Umstände aufzuklären. Die Aufklärungspflichten entsprechen grundsätzlich jenen beim Effektengeschäft; beim Emissionsgeschäft besteht nur die Besonderheit, daß ein Prospekt vorliegt. Das führt dazu, daß der Veräußerer den Anleger auch auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes hinzuweisen hat, soweit ihm diese aufgrund seiner Sachkenntnisse erkennbar sein muß. Soweit eine Aufklärungsbedürftigkeit des Erwerbers der Effekten besteht, gehen die Anlegerinteressen vor, wobei für den Grad der erforderlichen Aufklärung auch die Intensität der Beziehung zwischen Bank und Anleger von Bedeutung ist (Hopt, Kapitalanlegerschutz 88 ff, 234 ff, 421 f, 440 ff; ihm folgend Koziol aaO 563 f). Bei Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten greift die Haftung des Schädigers nach vertraglichen Grundsätzen ein.Nach herrschender Ansicht treten Geschäftspartner mit Aufnahme rechtsgeschäftlichen Kontakts in eine rechtliche Sonderbeziehung, aus der sie zu gegenseitiger Fürsorge und Rücksichtnahme bei der Vorbereitung und beim Abschluß des Geschäfts verpflichtet werden. Diese vorvertraglichen Pflichten sind insbesondere auch auf die Aufklärung des Partners über Umstände, die für den Vertragsabschluß maßgebend sind, gerichtet. Aufklärungspflichten bestehen insoweit, als der Partner nach den Grundsätzen des rechtsgeschäftlichen Verkehrs Aufklärung erwarten darf. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nur eine Seite über die für den anderen Teil erkennbar bedeutsamen Informationen verfügt. Ferner betseht eine Aufklärungspflicht dann, wenn der Partner zum Ausdruck bringt, daß er beraten werden will oder ein Teil wegen seiner besonderen Fachkenntnisse als Berater auftritt vergleiche SZ 55/51 ua; Koziol-Welser10 römisch eins 204ff). Die Situation, daß ein Teil über besondere Kenntnisse verfügt, die dem anderen nicht zugänglich sind, so daß dieser auf Informationen angewiesen ist, besteht typischerweise beim Erwerb von Wertpapieren. Der Veräußerer hat daher den Anleger über die für den Kauf eines Wertpapiers relevanten Umstände aufzuklären. Die Aufklärungspflichten entsprechen grundsätzlich jenen beim Effektengeschäft; beim Emissionsgeschäft besteht nur die Besonderheit, daß ein Prospekt vorliegt. Das führt dazu, daß der Veräußerer den Anleger auch auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospektes hinzuweisen hat, soweit ihm diese aufgrund seiner Sachkenntnisse erkennbar sein muß. Soweit eine Aufklärungsbedürftigkeit des Erwerbers der Effekten besteht, gehen die Anlegerinteressen vor, wobei für den Grad der erforderlichen Aufklärung auch die Intensität der Beziehung zwischen Bank und Anleger von Bedeutung ist (Hopt, Kapitalanlegerschutz 88 ff, 234 ff, 421 f, 440 ff; ihm folgend Koziol aaO 563 f). Bei Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflichten greift die Haftung des Schädigers nach vertraglichen Grundsätzen ein.
Gegen diese im wesentlichen auch vom Berufungsgericht vertretene Auffassung über die Haftung der Beklagten als Emissionsbank wird im Rekurs nichts eingewendet. Die Erstbeklagte vertritt dort lediglich die Auffassung, der Kläger habe kein Vorbringen dazu erstattet, daß die Erstbeklagte die Stellung einer Emissionsbank gehabt hätte, daß ihm vor dem Erwerb der Aktien ein Emissionsprospekt übergeben worden sei, daß ein solcher Prospekt unrichtige Angaben enthalten hätte und daß die Entwicklung der Aktienkurse vorhersehbar gewesen wäre. Damit wird aber nicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht aufgezeigt. Daß die Erstbeklagte bei der Emission der Rössler-Aktien die Stellung einer Emissionsbank hatte und dem Kläger vor Erwerb der Aktien ein Emissionsprospekt übergeben wurde, hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt. Diese Feststellungen halten sich innerhalb des Rahmens des geltend gemachten Rechtsgrundes, der vom Kläger unter anderem ausdrücklich in der Verletzung vorvertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten erblickt wurde (vgl dazu Rechberger, ZPO 711 Rz 32 vor § 266 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Lediglich solche überschießende Beweisergebnisse, die aus dem Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes herausfallen würden, hätten im Sinne der ständigen Rechtsprechung unberücksichtigt zu bleiben (vgl dazu auch Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 661 und 899). Die Einwendung der Erstbeklagten, es bestehe keine prozessuale Grundlage dafür, in Ansehung der Rössler-Aktien dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen, geht daher ins Leere.Gegen diese im wesentlichen auch vom Berufungsgericht vertretene Auffassung über die Haftung der Beklagten als Emissionsbank wird im Rekurs nichts eingewendet. Die Erstbeklagte vertritt dort lediglich die Auffassung, der Kläger habe kein Vorbringen dazu erstattet, daß die Erstbeklagte die Stellung einer Emissionsbank gehabt hätte, daß ihm vor dem Erwerb der Aktien ein Emissionsprospekt übergeben worden sei, daß ein solcher Prospekt unrichtige Angaben enthalten hätte und daß die Entwicklung der Aktienkurse vorhersehbar gewesen wäre. Damit wird aber nicht eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht aufgezeigt. Daß die Erstbeklagte bei der Emission der Rössler-Aktien die Stellung einer Emissionsbank hatte und dem Kläger vor Erwerb der Aktien ein Emissionsprospekt übergeben wurde, hat das Erstgericht unbekämpft festgestellt. Diese Feststellungen halten sich innerhalb des Rahmens des geltend gemachten Rechtsgrundes, der vom Kläger unter anderem ausdrücklich in der Verletzung vorvertraglicher Beratungs- und Aufklärungspflichten erblickt wurde vergleiche dazu Rechberger, ZPO 711 Rz 32 vor Paragraph 266, mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Lediglich solche überschießende Beweisergebnisse, die aus dem Rahmen des geltend gemachten Rechtsgrundes herausfallen würden, hätten im Sinne der ständigen Rechtsprechung unberücksichtigt zu bleiben vergleiche dazu auch Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 661 und 899). Die Einwendung der Erstbeklagten, es bestehe keine prozessuale Grundlage dafür, in Ansehung der Rössler-Aktien dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung und Entscheidung aufzutragen, geht daher ins Leere.
Weiters bemängelt die Erstbeklagte, daß nach den Feststellungen Rössler-Aktien tatsächlich nur um S 48.297 angeschafft worden seien; die Behauptung des Klägers, es seien solche Aktien um 235.482 S angeschafft worden, sei daher widerlegt. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die Feststellung nur auf den Kaufauftrag vom 22.7.1991 bezieht und nichts darüber aussagt, ob in der Folge weitere Aktien gekauft worden sind.
Schließlich bestreitet die Erstbeklagte nach wie vor die Aktivlegitimation des Klägers, weil er weder das Original des Juxten-Bons vorgelegt noch das richtige Losungswort genannt habe. Auch dieser Einwand geht fehl, da sich die Aktivlegitimation des Klägers aus seinem Vertragsverhältnis zur Erstbeklagten ergibt und diese nach den Feststellungen in seinem Auftrag für ihn Wertpapiere angeschafft hat. Die angeschafften Wertpapiere wurden dabei allerdings auf einem anonymen Wertpapierdepot verwahrt, während dem Kläger ein als Juxten-Bon bezeichnetes Legitimationspapier ausgehändigt wurde. Es ist unbestritten, daß zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß § 12 Depotgesetz auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können, wobei in der Regel der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt ist (vgl ecolex 1984, 814 = ÖBA 1995, 54; ecolex 1995, 797 = ÖBA 1995, 990). Die Identität des Klägers als ihres Vertragspartners war der Erstbeklagten aber vom ersten Augenblick an bekannt; die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation ist daher nur als Schutzbehauptung zu werten.Schließlich bestreitet die Erstbeklagte nach wie vor die Aktivlegitimation des Klägers, weil er weder das Original des Juxten-Bons vorgelegt noch das richtige Losungswort genannt habe. Auch dieser Einwand geht fehl, da sich die Aktivlegitimation des Klägers aus seinem Vertragsverhältnis zur Erstbeklagten ergibt und diese nach den Feststellungen in seinem Auftrag für ihn Wertpapiere angeschafft hat. Die angeschafften Wertpapiere wurden dabei allerdings auf einem anonymen Wertpapierdepot verwahrt, während dem Kläger ein als Juxten-Bon bezeichnetes Legitimationspapier ausgehändigt wurde. Es ist unbestritten, daß zum Zwecke der Durchführung von Geschäften gemäß Paragraph 12, Depotgesetz auch anonyme Wertpapierkonten eröffnet werden können, wobei in der Regel der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt ist vergleiche ecolex 1984, 814 = ÖBA 1995, 54; ecolex 1995, 797 = ÖBA 1995, 990). Die Identität des Klägers als ihres Vertragspartners war der Erstbeklagten aber vom ersten Augenblick an bekannt; die Einwendung der mangelnden Aktivlegitimation ist daher nur als Schutzbehauptung zu werten.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.