Rechtssatz RS0033233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033233
Entscheidungsdatum
29.10.2001
Rechtssatz
Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonto ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein Legitimationspapier ("EKG - Bon", "Juxten - Bon") aus, mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen kann. Hiezu ist als weiterer Legitimationsakt die Nennung des gewählten Losungswortes erforderlich).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 532/94
Entscheidungstext OGH 14.06.1994 4 Ob 532/94
- 6 Ob 518/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 518/95
- 10 Ob 2299/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 Ob 2299/96b
nur: Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten samt zugehöriger Verrechnungskonto ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein Legitimationspapier ("EKG - Bon", "Juxten - Bon") aus. (T1)
- 1 Ob 216/97i
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 216/97i
Veröff: SZ 71/6
- 7 Ob 75/98z
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 75/98z
Beisatz: Welches den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll, wenn - wie im Effektengeschäft durchaus üblich und oftmals auch erforderlich - von der Bank auch telefonische Aufträge durchgeführt werden sollen (4 Ob 532/94). (T2)
- 7 Ob 186/01f
Entscheidungstext OGH 29.10.2001 7 Ob 186/01f
Beis wie T2 nur: Welches den Kontoinhaber (und die Bank) insbesondere vor unbefugten Dispositionen schützen soll. (T3); Veröff: SZ 74/182
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0033233
Dokumentnummer
JJR_19940614_OGH0002_0040OB00532_9400000_003