Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Wer als Besitzer einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache oder eines dinglichen Rechts geklagt wird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, hat diesen (Auktor) sogleich nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstand oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch bei der vor dem Prozeßgericht anberaumten ersten Tagsatzung zu erklären (§ 22 Abs 1 ZPO). Erkennt der Auktor bei der Tagsatzung das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung des Klägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die durch das zwischen dem Auktor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden (§ 23 Abs 1 ZPO). Infolge der Übernahme des Prozesses durch den Auktor ist der Beklagte auf seinen Antrag durch Beschluß des Prozeßgerichts von der Klage zu entbinden (§ 241 ZPO). Unter einem tritt dabei der Auktor in den Prozeß ein. Wenn bei der ersten Tagsatzung infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des Prozesses durch den Auktor zustande kommt, so hat der Vorsitzende auf entsprechenden Antrag gleich bei der Tagsatzung den Beklagten durch Beschluß von der Klage zu entbinden (§ 241 ZPO). Gemäß den §§ 366 und 375 ABGB ist bereits jeder Sachinhaber oder Inhaber eines dinglichen Rechts für die Eigentumsklage und für alle sonstigen dinglichen Klagen passiv legitimiert (Spielbüchler in Rummel2, § 375 ABGB Rz 2). Die §§ 22 bis 25 ZPO dehnen den Inhalt der Auktorbenennung nach § 375 ABGB aus, indem sie die Auktorbenennung (Urheberbenennung, auch nominatio auctoris oder laudatio auctoris) nicht bloß dem Sachinhaber, sondern auch demjenigen gestatten, der im Namen eines Dritten eine Dienstbarkeit oder ein anderes dingliches Recht ausübt (v.Fürstl, Die neue österreichischen Civilprocessgesetze, 47, unter Hinweis auf die Materialien; vgl auch Spielbüchler aaO Rz 1 f). Die Benennung des Auktors (Vormanns, Urhebers) nach den §§ 22 ff ZPO ist eine Art Streitverkündigung. Das Rechtsinstitut der Urheberbenennung soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten „abgeleiteten Besitzer“, zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten (Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer) ein Mittel zur Abschüttelung der Prozeßlast und ihrer Überwälzung auf den juristischen Besitzer sein (Fasching, Komm II 238; Petschek/Stagel, Zivilprozeß 174; Demelius, Der neue Civilproceß 191). Der Grund liegt im wesentlichen einerseits darin, daß der juristische Besitzer zufolge seiner Sachkenntnis und seiner größeren Nähe in erster Linie zur Rechtsverteidigung berufen ist und andererseits verhindert werden soll, daß der Beklagte in eine Kollision zwischen dem sachenrechtlichen Herausgabeanspruch des Klägers und dem schuldrechtlichen Rückgabeanspruch des Auktors gerät (Bajons, Zivilverfahren Rz 74).Wer als Besitzer einer (beweglichen oder unbeweglichen) Sache oder eines dinglichen Rechts geklagt wird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, hat diesen (Auktor) sogleich nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstand oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch bei der vor dem Prozeßgericht anberaumten ersten Tagsatzung zu erklären (Paragraph 22, Absatz eins, ZPO). Erkennt der Auktor bei der Tagsatzung das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung des Klägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als er Ansprüche geltend macht, die durch das zwischen dem Auktor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden (Paragraph 23, Absatz eins, ZPO). Infolge der Übernahme des Prozesses durch den Auktor ist der Beklagte auf seinen Antrag durch Beschluß des Prozeßgerichts von der Klage zu entbinden (Paragraph 241, ZPO). Unter einem tritt dabei der Auktor in den Prozeß ein. Wenn bei der ersten Tagsatzung infolge der vom benannten Auktor abgegebenen Erklärung eine Einigung der Beteiligten in Ansehung der Übernahme des Prozesses durch den Auktor zustande kommt, so hat der Vorsitzende auf entsprechenden Antrag gleich bei der Tagsatzung den Beklagten durch Beschluß von der Klage zu entbinden (Paragraph 241, ZPO). Gemäß den Paragraphen 366 und 375 ABGB ist bereits jeder Sachinhaber oder Inhaber eines dinglichen Rechts für die Eigentumsklage und für alle sonstigen dinglichen Klagen passiv legitimiert (Spielbüchler in Rummel2, Paragraph 375, ABGB Rz 2). Die Paragraphen 22 bis 25 ZPO dehnen den Inhalt der Auktorbenennung nach Paragraph 375, ABGB aus, indem sie die Auktorbenennung (Urheberbenennung, auch nominatio auctoris oder laudatio auctoris) nicht bloß dem Sachinhaber, sondern auch demjenigen gestatten, der im Namen eines Dritten eine Dienstbarkeit oder ein anderes dingliches Recht ausübt (v.Fürstl, Die neue österreichischen Civilprocessgesetze, 47, unter Hinweis auf die Materialien; vergleiche auch Spielbüchler aaO Rz 1 f). Die Benennung des Auktors (Vormanns, Urhebers) nach den Paragraphen 22, ff ZPO ist eine Art Streitverkündigung. Das Rechtsinstitut der Urheberbenennung soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten „abgeleiteten Besitzer“, zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten (Kommissionär, Spediteur, Lagerhalter, Frachtführer) ein Mittel zur Abschüttelung der Prozeßlast und ihrer Überwälzung auf den juristischen Besitzer sein (Fasching, Komm römisch zwei 238; Petschek/Stagel, Zivilprozeß 174; Demelius, Der neue Civilproceß 191). Der Grund liegt im wesentlichen einerseits darin, daß der juristische Besitzer zufolge seiner Sachkenntnis und seiner größeren Nähe in erster Linie zur Rechtsverteidigung berufen ist und andererseits verhindert werden soll, daß der Beklagte in eine Kollision zwischen dem sachenrechtlichen Herausgabeanspruch des Klägers und dem schuldrechtlichen Rückgabeanspruch des Auktors gerät (Bajons, Zivilverfahren Rz 74).
Die Auktorbenennung als gewillkürter Parteiwechsel und reine prozessuale Rechtsnachfolge (Pollak, System2 190) ist nur statthaft, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechts belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozeß befreien will (EvBl 1972/8 = MietSlg 23.638; Fasching aaO 237 f; Horten, Österreichische Zivilprozeßordnung, Rz 307).
Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten (zum Zweck der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, also zur Vornahme von Effektengeschäften) samt zugehöriger Verrechnungskonten ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein (qualifiziertes) Legitimationspapier aus, das in der Bankpraxis als Effektenkassa-Bon (EKG-Bon), Juxten-Bon oder auch - wie hier - Wertpapierbuch bezeichnet wird und mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen kann. Hiezu ist als weiterer Legitimationsakt die Nennung des gewählten Losungsworts erforderlich (4 Ob 532/94 = ÖBA 1995, 54 [Iro]; 6 Ob 518/95 = ÖBA 1995, 990; 10 Ob 2299/96b = ÖBA 1997, 546 = JBl 1997, 319; RIS-Justiz RS0033233). Das maßgebliche Wertpapier ist daher nicht das „Wertpapierkassakonto Nr 764 355 4“ und das dazugehörige „Verrechnungskonto Nr 558 355 4“, sondern das von der beklagten Partei ausgestellte Wertpapierbuch mit der Bezeichnung „Wertpapierkassakonto Nr 764 355 4“. (Qualifizierte) Legitimationspapiere nehmen eine Mittelstellung zwischen Inhaber- und Namenspapiern ein. Sie teilen mit ersteren, daß der Schuldner sich durch die Leistung an den Wertpapiereigentümer befreien kann, wenn er nur den Mangel von dessen Papiereigentum bzw Ermächtigung nicht kannte. Mit letzteren haben sie gemeinsam, daß der Schuldner den Nachweis des Papiereigentums und damit der Gläubigerschaft auf gleiche Weise wie beim Namenspapier verlangen kann, widrigenfalls er die Leistung zu verweigern berechtigt ist (SZ 51/94). Im vorliegenden Fall ist die beklagte Partei als Vertragspartnerin des Erblassers bei dem vor dem 1.Jänner 1994, somit vor Inkrafttreten des BWG abgeschlossenen Effekten- und Depotgeschäft jedenfalls Verwahrerin iSd § 1 Abs 2 DepG und deshalb Verpflichtete im Kraftloserklärungsverfahren. In dieser Parteirolle wurde ihr der Kraftloserklärungsbeschluß vom Landesgericht Feldkirch an sich zu Recht zugestellt. Nun wurde aber im Kraftloserklärungsverfahren und im Kraftloserklärungsbeschluß die beklagte Partei - offenbar irrtümlich - als Antragstellerin bezeichnet; insoweit muß sie aber zufolge § 13 KEG 1951 als Berechtigte angesehen werden. Gemäß § 12 Abs 2 KEG 1951 hat der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, die im § 5 Abs 2 Z 1 und 2 KEG 1951 bezeichneten Angaben zu enthalten; dazu gehört nach § 5 Abs 2 Z 1 KEG 1951 auch der Antragsteller, weil nur er Rechte aus dem Kraftloserklärungsbeschluß geltend machen kann und unter der Person, welche „die Kraftloserklärung erlangt“ hat, der Antragsteller zu verstehen ist. Denn wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder aufgrund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Der in einem Kraftloserklärungsverfahren ergangene Beschluß ermächtigt somit (nur) den Antragsteller, aus diesem Beschluß die ursprünglich in der Urkunde verbrieften Rechte geltend zu machen (JBl 1970, 476 mwN; RIS-Justiz RS0065889).Bei Eröffnung anonymer Wertpapierkonten (zum Zweck der Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren, also zur Vornahme von Effektengeschäften) samt zugehöriger Verrechnungskonten ist der Bank die Identität ihres Kunden (Vertragspartners) nicht bekannt. Sie stellt daher ein (qualifiziertes) Legitimationspapier aus, das in der Bankpraxis als Effektenkassa-Bon (EKG-Bon), Juxten-Bon oder auch - wie hier - Wertpapierbuch bezeichnet wird und mit dessen Hilfe der anonyme Kontoinhaber Dispositionen entweder selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten treffen kann. Hiezu ist als weiterer Legitimationsakt die Nennung des gewählten Losungsworts erforderlich (4 Ob 532/94 = ÖBA 1995, 54 [Iro]; 6 Ob 518/95 = ÖBA 1995, 990; 10 Ob 2299/96b = ÖBA 1997, 546 = JBl 1997, 319; RIS-Justiz RS0033233). Das maßgebliche Wertpapier ist daher nicht das „Wertpapierkassakonto Nr 764 355 4“ und das dazugehörige „Verrechnungskonto Nr 558 355 4“, sondern das von der beklagten Partei ausgestellte Wertpapierbuch mit der Bezeichnung „Wertpapierkassakonto Nr 764 355 4“. (Qualifizierte) Legitimationspapiere nehmen eine Mittelstellung zwischen Inhaber- und Namenspapiern ein. Sie teilen mit ersteren, daß der Schuldner sich durch die Leistung an den Wertpapiereigentümer befreien kann, wenn er nur den Mangel von dessen Papiereigentum bzw Ermächtigung nicht kannte. Mit letzteren haben sie gemeinsam, daß der Schuldner den Nachweis des Papiereigentums und damit der Gläubigerschaft auf gleiche Weise wie beim Namenspapier verlangen kann, widrigenfalls er die Leistung zu verweigern berechtigt ist (SZ 51/94). Im vorliegenden Fall ist die beklagte Partei als Vertragspartnerin des Erblassers bei dem vor dem 1.Jänner 1994, somit vor Inkrafttreten des BWG abgeschlossenen Effekten- und Depotgeschäft jedenfalls Verwahrerin iSd Paragraph eins, Absatz 2, DepG und deshalb Verpflichtete im Kraftloserklärungsverfahren. In dieser Parteirolle wurde ihr der Kraftloserklärungsbeschluß vom Landesgericht Feldkirch an sich zu Recht zugestellt. Nun wurde aber im Kraftloserklärungsverfahren und im Kraftloserklärungsbeschluß die beklagte Partei - offenbar irrtümlich - als Antragstellerin bezeichnet; insoweit muß sie aber zufolge Paragraph 13, KEG 1951 als Berechtigte angesehen werden. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, KEG 1951 hat der Beschluß, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird, die im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 KEG 1951 bezeichneten Angaben zu enthalten; dazu gehört nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, KEG 1951 auch der Antragsteller, weil nur er Rechte aus dem Kraftloserklärungsbeschluß geltend machen kann und unter der Person, welche „die Kraftloserklärung erlangt“ hat, der Antragsteller zu verstehen ist. Denn wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder aufgrund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Der in einem Kraftloserklärungsverfahren ergangene Beschluß ermächtigt somit (nur) den Antragsteller, aus diesem Beschluß die ursprünglich in der Urkunde verbrieften Rechte geltend zu machen (JBl 1970, 476 mwN; RIS-Justiz RS0065889).
Im Verfahren nach den §§ 22 ff ZPO genügt die Behauptung, im Namen des Dritten zu besitzen, Beweise sind nicht erforderlich, auch nicht anzubieten (Horten aaO Rz 307; Pollak aaO 190; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4, 477 und FN 3 mwN). Nach dem maßgeblichen Vorbringen der beklagten Partei ist sie nicht Besitzmittlerin, sondern beruft sich auf die irrtümliche Zustellung des Kraftloserklärungsbeschlusses, deren Herausgabe die Kläger begehren, an sie, macht aber keine Rechtsstellung geltend, die im Verhältnis zur „Auktorin“ der eines abgeleiteten Besitzers entspräche. Denn dazu müßte sie im konkreten Fall vorgetragen haben, den Kraftloserklärungsbeschluß als Sache, dessen Herausgabe von ihr verlangt wird, für die „Auktorin“ (als Erbin des Hinterlegers und deshalb Berechtigte des anonymen Wertpapierdepots) innezuhaben. Die beklagte Partei hat aber nach ihrem Vorbringen beim Bezirksgericht Bezau die Hinterlegung und Verwahrung des Kraftloserklärungsbeschlusses beantragt, weil sowohl die Kläger als auch die „Auktorin“ Ansprüche auf die Wertpapiere und das Verrechnungskontoguthaben erhoben, sieht sich somit selbst nicht als Besitzmittlerin der „Auktorin“ an, sondern geht von einer für sie ungeklärten Rechtslage aus. Zusammengefaßt fehlt daher ausreichendes Vorbringen der beklagten Partei, daß sie den Kraftloserklärungsbeschluß namens der „Auktorin“ besitze.Im Verfahren nach den Paragraphen 22, ff ZPO genügt die Behauptung, im Namen des Dritten zu besitzen, Beweise sind nicht erforderlich, auch nicht anzubieten (Horten aaO Rz 307; Pollak aaO 190; Neumann, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen4, 477 und FN 3 mwN). Nach dem maßgeblichen Vorbringen der beklagten Partei ist sie nicht Besitzmittlerin, sondern beruft sich auf die irrtümliche Zustellung des Kraftloserklärungsbeschlusses, deren Herausgabe die Kläger begehren, an sie, macht aber keine Rechtsstellung geltend, die im Verhältnis zur „Auktorin“ der eines abgeleiteten Besitzers entspräche. Denn dazu müßte sie im konkreten Fall vorgetragen haben, den Kraftloserklärungsbeschluß als Sache, dessen Herausgabe von ihr verlangt wird, für die „Auktorin“ (als Erbin des Hinterlegers und deshalb Berechtigte des anonymen Wertpapierdepots) innezuhaben. Die beklagte Partei hat aber nach ihrem Vorbringen beim Bezirksgericht Bezau die Hinterlegung und Verwahrung des Kraftloserklärungsbeschlusses beantragt, weil sowohl die Kläger als auch die „Auktorin“ Ansprüche auf die Wertpapiere und das Verrechnungskontoguthaben erhoben, sieht sich somit selbst nicht als Besitzmittlerin der „Auktorin“ an, sondern geht von einer für sie ungeklärten Rechtslage aus. Zusammengefaßt fehlt daher ausreichendes Vorbringen der beklagten Partei, daß sie den Kraftloserklärungsbeschluß namens der „Auktorin“ besitze.
Auf allfällige Mängel des Kraftloserklärungsverfahren, im besonderen, ob das Wertpapierbuch iSd § 1 Abs 1 (vgl 4 Ob 227/97d) „verlustig gegangen“ ist, ob die Voraussetzungen nach § 3 KEG 1951 vorlagen, ob die beklagte Partei als Antragstellerin bezeichnet werden konnte und ob der Kraftloserklärungsbeschluß auch an die „Auktorin“ zuzustellen gewesen wäre (§ 12 Abs 3 KEG 1951), muß hier nicht eingegangen werden.Auf allfällige Mängel des Kraftloserklärungsverfahren, im besonderen, ob das Wertpapierbuch iSd Paragraph eins, Absatz eins, vergleiche 4 Ob 227/97d) „verlustig gegangen“ ist, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 3, KEG 1951 vorlagen, ob die beklagte Partei als Antragstellerin bezeichnet werden konnte und ob der Kraftloserklärungsbeschluß auch an die „Auktorin“ zuzustellen gewesen wäre (Paragraph 12, Absatz 3, KEG 1951), muß hier nicht eingegangen werden.
Da jedenfalls die Voraussetzungen für eine Prozeßübernahme durch die von der beklagten Partei benannte Auktorin sowie die Entbindung der beklagten Partei von dieser Klage nach den §§ 22 ff ZPO nicht vorliegen, kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.Da jedenfalls die Voraussetzungen für eine Prozeßübernahme durch die von der beklagten Partei benannte Auktorin sowie die Entbindung der beklagten Partei von dieser Klage nach den Paragraphen 22, ff ZPO nicht vorliegen, kann dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.