Rechtssatz RS0035595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035595
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Rechtssatz
Ein Fall des § 22 ZPO (Auktorenbenennung) liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozess befreien will.Ein Fall des Paragraph 22, ZPO (Auktorenbenennung) liegt nur dann vor, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozess befreien will.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 86/71
Entscheidungstext OGH 16.04.1971 1 Ob 86/71
Veröff: EvBl 1972/8 S 14 = MietSlg 23638
- 1 Ob 216/97i
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 216/97i
Veröff: SZ 71/6
- 2 Ob 141/01a
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 141/01a
Beisatz: Erwirbt der als Auktor Benannte nach Streitanhängigkeit bücherliches Eigentum, so hat dies gemäß § 234 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. (T1)
- 4 Ob 1/23k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 1/23k
vgl; Beisatz: Sofern der namhaft gemachte Auktor in das Verfahren eintritt, ist der ursprüngliche Beklagte über Antrag vom Verfahren zu entbinden. Damit bleibt die Klärung der materiellen Rechtslage dem fortgesetzten Verfahren, und nicht dem Zwischenverfahren über die Auktorsbenennung überlassen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035595
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19710416_OGH0002_0010OB00086_7100000_001