Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Die Rechtsmittelwerberin macht zusammengefasst geltend, die Kläger müssten ihre Kenntnis vom Übergabsvertrag vom 24. 9./4. 10. 1999 gegen sich gelten lassen; die Interessen des Erwerbers und dessen Einwendungen seien bei Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu berücksichtigen; die §§ 22 ff ZPO und § 375 ABGB seien zumindest sinngemäß anzuwenden; eine Zustimmung der Kläger gemäß § 23 ZPO sei hier nicht erforderlich; sie seien durch den Eintritt des Auktors nicht beschwert; § 22 ZPO habe nicht nur dingliche Ansprüche im Auge, sondern erfasse auch die Teilungsklage.Die Rechtsmittelwerberin macht zusammengefasst geltend, die Kläger müssten ihre Kenntnis vom Übergabsvertrag vom 24. 9./4. 10. 1999 gegen sich gelten lassen; die Interessen des Erwerbers und dessen Einwendungen seien bei Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zu berücksichtigen; die Paragraphen 22, ff ZPO und Paragraph 375, ABGB seien zumindest sinngemäß anzuwenden; eine Zustimmung der Kläger gemäß Paragraph 23, ZPO sei hier nicht erforderlich; sie seien durch den Eintritt des Auktors nicht beschwert; Paragraph 22, ZPO habe nicht nur dingliche Ansprüche im Auge, sondern erfasse auch die Teilungsklage.
Hiezu wurde erwogen:
Die Benennung des Auktors (Vormanns, Urhebers) nach den §§ 22 ff ZPO ist eine Art Streitverkündung. Sie soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten "abgeleiteten Besitzer", zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten ein Mittel zur Abschüttelung der Prozesslast und ihrer Überwälzung auf den juristischen Besitzer sein. Ein gewillkürter Parteiwechsel infolge Auktorbenennung ist nur statthaft, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozess befreien will (1 Ob 216/97i = SZ 71/6 = EvBl 1998/125; Fasching, Komm II 137 f).Die Benennung des Auktors (Vormanns, Urhebers) nach den Paragraphen 22, ff ZPO ist eine Art Streitverkündung. Sie soll für den detentor alieno nomine und den sogenannten "abgeleiteten Besitzer", zB Bestandnehmer, Verwalter, Pfandgläubiger, Depositar, Entlehner, Fruchtnießer, Prekaristen, aber auch Beauftragten ein Mittel zur Abschüttelung der Prozesslast und ihrer Überwälzung auf den juristischen Besitzer sein. Ein gewillkürter Parteiwechsel infolge Auktorbenennung ist nur statthaft, wenn der Beklagte als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes belangt wird, diesen Besitz auch zugesteht, zugleich aber behauptet, nicht im eigenen, sondern im Namen eines Dritten zu besitzen und sich deshalb von dem Prozess befreien will (1 Ob 216/97i = SZ 71/6 = EvBl 1998/125; Fasching, Komm II 137 f).
Eine solche Behauptung hat die Beklagte nicht aufgestellt. Sie hat lediglich vorgebracht, ihren Liegenschaftsanteil verkauft zu haben, was aber noch nicht verbüchert worden sei. Warum der Käufer einer Liegenschaft, der mangels Verbücherung noch nicht Eigentümer ist, "Vormann" des bücherlichen Eigentümers (Verkäufers) - der sein Recht im eigenen und nicht im fremden Namen ausübt - sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch abwegig anzunehmen, die Auktorbenennung könne dazu dienen, den im Fall der Teilungsklage passiv legitimierten bücherlichen Miteigentümer durch den nicht legitimierten Anteilskäufer - der keineswegs außerbücherlicher Miteigentümer ist (vgl hiezu die zutreffenden rekursgerichtlichen Ausführungen) - zu ersetzen (vgl zur Passivlegitimation nur Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 § 830 ABGB Rz 19 mwN). Auch die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte sinngemäße Anwendung des § 22 ZPO kommt daher nicht in Frage. Dass die Kläger Kenntnis von einer vor Prozessbeginn erfolgten Veräußerung (die bücherlich nicht durchgeführt wurde) hatten, ändert an der Passivlegitimation der Beklagten als bücherliche Miteigentümerin nichts. Demgemäß ist es unverständlich, warum den Klägern das rechtliche Interesse an der Rechtsdurchsetzung gegen die Beklagte fehlen soll. Erwirbt der als Auktor Benannte nach Streitanhängigkeit bücherliches Eigentum, so hat dies gemäß § 234 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss; ein Parteiwechsel bedarf der Zustimmung des Gegners.Eine solche Behauptung hat die Beklagte nicht aufgestellt. Sie hat lediglich vorgebracht, ihren Liegenschaftsanteil verkauft zu haben, was aber noch nicht verbüchert worden sei. Warum der Käufer einer Liegenschaft, der mangels Verbücherung noch nicht Eigentümer ist, "Vormann" des bücherlichen Eigentümers (Verkäufers) - der sein Recht im eigenen und nicht im fremden Namen ausübt - sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch abwegig anzunehmen, die Auktorbenennung könne dazu dienen, den im Fall der Teilungsklage passiv legitimierten bücherlichen Miteigentümer durch den nicht legitimierten Anteilskäufer - der keineswegs außerbücherlicher Miteigentümer ist vergleiche hiezu die zutreffenden rekursgerichtlichen Ausführungen) - zu ersetzen vergleiche zur Passivlegitimation nur Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 Paragraph 830, ABGB Rz 19 mwN). Auch die von der Rechtsmittelwerberin angestrebte sinngemäße Anwendung des Paragraph 22, ZPO kommt daher nicht in Frage. Dass die Kläger Kenntnis von einer vor Prozessbeginn erfolgten Veräußerung (die bücherlich nicht durchgeführt wurde) hatten, ändert an der Passivlegitimation der Beklagten als bücherliche Miteigentümerin nichts. Demgemäß ist es unverständlich, warum den Klägern das rechtliche Interesse an der Rechtsdurchsetzung gegen die Beklagte fehlen soll. Erwirbt der als Auktor Benannte nach Streitanhängigkeit bücherliches Eigentum, so hat dies gemäß Paragraph 234, ZPO auf den Prozess keinen Einfluss; ein Parteiwechsel bedarf der Zustimmung des Gegners.
Der (dinglichen oder schuldrechtlichen) Natur des Teilungsanspruches kommt unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Angesichts der Unschlüssigkeit der Auktorbenennung kann auch die Frage, ob eine Zustimmung der Kläger im Sinne des § 23 Abs 1 zweiter Satz ZPO erforderlich wäre, auf sich beruhen.Der (dinglichen oder schuldrechtlichen) Natur des Teilungsanspruches kommt unter diesen Umständen keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Angesichts der Unschlüssigkeit der Auktorbenennung kann auch die Frage, ob eine Zustimmung der Kläger im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, zweiter Satz ZPO erforderlich wäre, auf sich beruhen.
Es muss auch nicht untersucht werden, ob und inwieweit die Rechtsprechung zur Prüfung der Schlüssigkeit der Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten gemäß § 18 Abs 1 ZPO (vgl 1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148 mwN) auf die Auktorbenennung (§ 22 ZPO; vgl damit § 21 ZPO) übertragen werden kann, weil im vorliegenden Fall vom Erstgericht bereits der im Gesetz vorgesehene Beschluss über die Entbindung der Beklagten von der Klage gemäß § 23 Abs 2 ZPO gefasst wurde. Dem Beschluss liegt ein Antrag der Beklagten zugrunde, der schon in ihrer Aufforderung an den Auktor, an ihrer Stelle in den Rechtsstreit einzutreten, gelegen ist (Fasching II 240). Die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses - gegen den jede der Parteien, aber auch der benannte Auktor Rekurs erheben kann (Fasching aaO) - ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Die Unschlüssigkeit der Auktorbenennung führt daher hier zur Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne der Abweisung des Entbindungsantrages, weshalb die Rekursentscheidung mit dieser Maßgabe zu bestätigen war.Es muss auch nicht untersucht werden, ob und inwieweit die Rechtsprechung zur Prüfung der Schlüssigkeit der Beitrittserklärung eines Nebenintervenienten gemäß Paragraph 18, Absatz eins, ZPO vergleiche 1 Ob 66/99h = EvBl 1999/148 mwN) auf die Auktorbenennung (Paragraph 22, ZPO; vergleiche damit Paragraph 21, ZPO) übertragen werden kann, weil im vorliegenden Fall vom Erstgericht bereits der im Gesetz vorgesehene Beschluss über die Entbindung der Beklagten von der Klage gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZPO gefasst wurde. Dem Beschluss liegt ein Antrag der Beklagten zugrunde, der schon in ihrer Aufforderung an den Auktor, an ihrer Stelle in den Rechtsstreit einzutreten, gelegen ist (Fasching römisch zwei 240). Die Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses - gegen den jede der Parteien, aber auch der benannte Auktor Rekurs erheben kann (Fasching aaO) - ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Die Unschlüssigkeit der Auktorbenennung führt daher hier zur Abänderung des erstgerichtlichen Beschlusses im Sinne der Abweisung des Entbindungsantrages, weshalb die Rekursentscheidung mit dieser Maßgabe zu bestätigen war.
Die Kostenentscheidung (im Zwischenstreit über den Prozesseintritt des Auktors; vgl Fucik in Rechberger2 § 23 ZPO Rz 2 mwN) beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung (im Zwischenstreit über den Prozesseintritt des Auktors; vergleiche Fucik in Rechberger2 Paragraph 23, ZPO Rz 2 mwN) beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.