Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.
Nach Meinung des Antragstellers setze die Bejahung seines rechtlichen Interesses nicht voraus, daß seine Rechtsposition gegenüber dem Kreditinstitut jenem eines Überweisungsgläubigers gegenüber dem Drittschuldner oder eines Zessionars gegenüber dem abgetretenen Schuldner oder allgemein eines "Verfügungsberechtigten" gegenüber einem Verpflichteten entsprechen müsse. Entscheidend sei allein, daß der Antragsteller einen Anspruch gegenüber einem Dritten (hier: dem Kontoinhaber) habe, zu dessen Geltendmachung er einer Urkunde (hier: der Juxte) bedürfe, die zu erlangen ihm aber unmöglich sei. Der Antragsteller habe die für das Bestehen seiner Antragslegitimation maßgeblichen Tatsachen nur glaubhaft zu machen; die Bescheinigung sei ihm auch gelungen. Das Bestehen seiner Forderung gegen den Kontoinhaber auf Rückzahlung des Betrages könne er nun durch die Ablichtung der beglaubigten Übersetzung des Urteils des Bezirksgerichtes Haifa***** vom 18.Mai 1997 bescheinigen. Nach diesem Urteil sei der Kontoinhaber auf grund des vom Antragsteller in der Klage dargelegten Sachverhaltes schuldig, dem Antragsteller eine den hier gegenständlichen Betrag bei weitem überschreitende Summe zu zahlen. Die Verneinung der Antragslegitimation des Antragstellers würde überdies zu einer Rechtsschutzlücke führen. Die Pfändung und Überweisung der Forderung aus der Urkunde mit der Ermächtigung, deren Kraftloserklärung zu erwirken, sei hier schon deshalb nicht gangbar, weil der wahre Kunde der Bank nicht festgestellt werden könne. Der Antragsteller sei nicht bloß mit einem Betrüger konfrontiert, von dem er nur das Pseudonym "M*****" kenne, sondern müßte überdies den unbekannten ersten Inhaber der Juxte klagen, um dessen Ansprüche gegen die Bank zu pfänden. Eine solche Klage sei aber dem österreichischen Zivilprozeß fremd.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Zu dem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist gemäß § 3 Abs 1 KEG berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde hat.Zu dem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KEG berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde hat.
Zur Auslegung dieser Begriffe ist es geboten, den Zweck der Kraftloserklärung ins Auge zu fassen. Der Antragsteller strebt einen Beschluß an, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird (§ 12 Abs 2 KEG). Nach § 13 KEG tritt ein solcher Beschluß, so lange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Der Verpflichtete wird durch die Leistung an diese Person insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre.Zur Auslegung dieser Begriffe ist es geboten, den Zweck der Kraftloserklärung ins Auge zu fassen. Der Antragsteller strebt einen Beschluß an, mit dem die Urkunde für kraftlos erklärt wird (Paragraph 12, Absatz 2, KEG). Nach Paragraph 13, KEG tritt ein solcher Beschluß, so lange nicht eine neue Urkunde ausgefertigt ist, an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde. Wer die Kraftloserklärung erlangt hat, kann unter Vorweisung des Beschlusses die ihm zustehenden Rechte aus der Urkunde oder auf Grund der Urkunde dem Verpflichteten gegenüber geltend machen oder die Ausfertigung einer neuen Urkunde gegen Ausfolgung des Beschlusses und Ersatz der Kosten verlangen. Der Verpflichtete wird durch die Leistung an diese Person insoweit befreit, als er durch die Leistung an den Inhaber der kraftlos erklärten Urkunde befreit worden wäre.
Daraus ist aber zwingend zu schließen, daß die Kraftloserklärung nur solchen Parteien zu gewähren ist, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Das gilt zunächst für alle, die selbst Rechte aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen können. Dies trifft bei Namens- und Orderpapieren auf denjenigen zu, auf dessen Namen oder an dessen Ordre das Papier lautet oder der nachzuweisen vermag, daß er der Nachfolger des nach dem Wortlaut des Papiers Berechtigten ist (Bachmayer, Die Kraftloserklärung von Urkunden 49). Bei Inhaberpapieren ist es der seinerzeitige Besitzer des Papiers; insoweit genügt daher eine entsprechende Behauptung (Bachmayer aaO). Ein Recht aus oder auf Grund des Wertpapiers kann ein Gläubiger des aus dem Papier Berechtigten dann haben, wenn dessen Anspruch zur Hereinbringung seiner Forderung gepfändet und überwiesen wurde. In einem solchen Fall kann der Überweisungsgläubiger - wie auch der Ersteher einer Forderung - das Wertpapier für kraftlos erklären lassen (GlU 1515; GlUNF 7673). Das gleiche gilt auch dann, wenn ein Gläubiger sich aus einem Sparbuch des Verpflichteten befriedigen will, dessen Pfändung nach § 296 Abs 1 EO dadurch bewirkt würde, daß das Vollstreckungsorgan das Papier abnimmt. Ist ein solches Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach § 294 EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken (SZ 61/263).Daraus ist aber zwingend zu schließen, daß die Kraftloserklärung nur solchen Parteien zu gewähren ist, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben. Das gilt zunächst für alle, die selbst Rechte aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen können. Dies trifft bei Namens- und Orderpapieren auf denjenigen zu, auf dessen Namen oder an dessen Ordre das Papier lautet oder der nachzuweisen vermag, daß er der Nachfolger des nach dem Wortlaut des Papiers Berechtigten ist (Bachmayer, Die Kraftloserklärung von Urkunden 49). Bei Inhaberpapieren ist es der seinerzeitige Besitzer des Papiers; insoweit genügt daher eine entsprechende Behauptung (Bachmayer aaO). Ein Recht aus oder auf Grund des Wertpapiers kann ein Gläubiger des aus dem Papier Berechtigten dann haben, wenn dessen Anspruch zur Hereinbringung seiner Forderung gepfändet und überwiesen wurde. In einem solchen Fall kann der Überweisungsgläubiger - wie auch der Ersteher einer Forderung - das Wertpapier für kraftlos erklären lassen (GlU 1515; GlUNF 7673). Das gleiche gilt auch dann, wenn ein Gläubiger sich aus einem Sparbuch des Verpflichteten befriedigen will, dessen Pfändung nach Paragraph 296, Absatz eins, EO dadurch bewirkt würde, daß das Vollstreckungsorgan das Papier abnimmt. Ist ein solches Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach Paragraph 294, EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken (SZ 61/263).
Ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung ist aber auch dem Verwahrer als dem Verlustträger der Urkunde zuzubilligen (Bachmayer aaO), hat er doch ein Recht auf den Besitz des Wertpapiers. Auch der Verpflichtete selbst kann dann den Kraftloserklärungsanspruch stellen, wenn er nach seiner Behauptung das Wertpapier bereits eingelöst hat (Bachmayer aaO).
Der Antragsteller befindet sich, wie schon das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, in keiner vergleichbaren Position. Er hatte die Juxte niemals besessen und hatte nie ein Recht auf die Juxte. Er kann daher nicht einen Ersatz für die Juxte - also den Kraftloserklärungsbeschluß - verlangen.
Daß der Antragsteller - nach seinen Behauptungen - einen Anspruch gegen den Kontoinhaber hat, bedeutet nicht, daß er einen Anspruch auf die Urkunde hat, auf Grund deren der Kontoinhaber über seine Forderung verfügen kann.
Wollte man der Rechtsansicht des Antragstellers folgen, dann könnte jeder, der eine Forderung gegen den Inhaber eines Wertpapieres behauptet, der unbekannten Aufenthaltes ist, die Kraftloserklärung des Wertpapieres erwirken, um sich aus der Forderung auf Grund dieses Papieres zu befriedigen. Daß dies in einem Verfahren, das bloß die Glaubhaftmachung erfordert (§ 3 Abs 2 Z 2 KEG) und an dem der Inhaber des Wertpapieres nicht beteiligt ist, allen rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspräche, liegt auf der Hand. Sache des Gläubigers ist es, einen Exekutionstitel gegen seinen Schuldner zu erwirken und sodann Exekution - allenfalls auf eine durch Wertpapier gesicherte Forderung - zu führen. Sollte dann die Urkunde nicht greifbar sein, kommt nach dem Gesagten eine Kraftloserklärung in Frage.Wollte man der Rechtsansicht des Antragstellers folgen, dann könnte jeder, der eine Forderung gegen den Inhaber eines Wertpapieres behauptet, der unbekannten Aufenthaltes ist, die Kraftloserklärung des Wertpapieres erwirken, um sich aus der Forderung auf Grund dieses Papieres zu befriedigen. Daß dies in einem Verfahren, das bloß die Glaubhaftmachung erfordert (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, KEG) und an dem der Inhaber des Wertpapieres nicht beteiligt ist, allen rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspräche, liegt auf der Hand. Sache des Gläubigers ist es, einen Exekutionstitel gegen seinen Schuldner zu erwirken und sodann Exekution - allenfalls auf eine durch Wertpapier gesicherte Forderung - zu führen. Sollte dann die Urkunde nicht greifbar sein, kommt nach dem Gesagten eine Kraftloserklärung in Frage.
Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn dem Antragsteller der wirkliche Name und Aufenthalt seines Schuldners unbekannt ist. Auch in diesem Fall kann ihm nicht ohne ordnungsgemäße Prüfung in einem Prozeß die Befriedigung aus dem Vermögen des Schuldners gestattet werden.
Entgegen der Meinung des Antragstellers liegt keine Rechtsschutzlücke vor. Nach österreichischem Recht ist jede physische Person parteifähig (Fasching, LB2 Rz 332). Ist der Name und Aufenthalt einer wirklich existierenden und noch lebende Person unbekannt, dann kann für sie ein Kurator bestellt werden. Nach § 276 ABGB findet nämlich die Bestellung eines Kurators nicht nur für Abwesende statt, sondern auch "für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Teilnehmer an einem Geschäfte". Von unbekannten Teilnehmern spricht man bei namentlich nicht bestimmten, aber existierenden und noch lebenden Personen, die Geschäfte - nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch Rechtsverhältnisse, wie ua behördliche Verfahren - zu führen hätten, wären sie bekannt, um eine Rechtsgefährdung zu vermeiden (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 276).Entgegen der Meinung des Antragstellers liegt keine Rechtsschutzlücke vor. Nach österreichischem Recht ist jede physische Person parteifähig (Fasching, LB2 Rz 332). Ist der Name und Aufenthalt einer wirklich existierenden und noch lebende Person unbekannt, dann kann für sie ein Kurator bestellt werden. Nach Paragraph 276, ABGB findet nämlich die Bestellung eines Kurators nicht nur für Abwesende statt, sondern auch "für die dem Gerichte zur Zeit noch unbekannten Teilnehmer an einem Geschäfte". Von unbekannten Teilnehmern spricht man bei namentlich nicht bestimmten, aber existierenden und noch lebenden Personen, die Geschäfte - nicht nur Rechtsgeschäfte, sondern auch Rechtsverhältnisse, wie ua behördliche Verfahren - zu führen hätten, wären sie bekannt, um eine Rechtsgefährdung zu vermeiden (Pichler in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 276,).
Welche Rechtsordnung in diesem Fall heranzuziehen ist und welche Möglichkeiten diese Rechtsordnung anzubieten hat, braucht hier nicht untersucht zu werden. Nach dem eigenen Rechtsmittelvorbringen des Antragstellers hat er allerdings schon ein Urteil des Bezirksgerichtes von Haifa erwirkt. Demnach wurde der Beklagte Nr. 1 Abraham M***** zur Zahlung von 750.000 $ verurteilt, nachdem dem Beklagten die Ladung ordnungsgemäß zugestellt worden sei, dieser aber dennoch innerhalb der vorgesehenen Frist keine Klagebeantwortung eingebracht habe. In welcher Weise diese Zustellung an den Beklagten erfolgen konnte, ist dem Akt nicht zu entnehmen und nach dem Vorbringen des Antragstellers, wonach der wahre Abraham M***** schon 1953 gestorben sei, auch nicht vorstellbar. Sollte aber - wie der Antragsteller meint - das von ihm mit dem Rechtsmittel vorgelegte Urteil in Österreich vollstreckbar sein, dann kann er ja unter Umständen - nach Pfändung und Überweisung samt Ermächtigung zur Kraftloserklärung - auf das mehrfach erwähnte Konto Zugriff erlangen.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Aktivlegitimation des Antragstellers verneint. Der Antrag ist aber auch deshalb abzuweisen, weil die Juxte nicht "abhandengekommen" im Sinne des § 1 Abs 1 KEG ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie dem früheren Besitzer ohne sein Wissen und ohne sein Zutun abhandengekommen ist (Bachmayer aaO 44). Hier bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kontoinhaber die Juxte verloren hätte. Daß die Unkenntnis, in wessen Händen sich eine Urkunde befindet, deren Verlust gleichzuhalten sei und zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens berechtige, wurde im Zusammenhang mit Wechseln schon ausgesprochen (Bachmayer aaO 45 unter Zitierung der Entscheidung 6.3.1906, Cz.866; 1 Ob 25/97a), betraf dort aber andere Sachverhalte. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine Gründe für die Annahme, daß sich die Juxte nicht in den Händen seines Auftraggebers befinde. Ihm ist daher der Besitzer nicht unbekannt, wenngleich er dessen wahren Namen und Aufenthalt nicht kennt. Soweit Zedtwitz (Kraftloserklärung von Urkunden 13) ausführt, abhandengekommen sei eine Urkunde oder ein Wertpapier, wenn sie (es) weder auffindbar noch ihr gegenwärtiger Inhaber oder Besitzer bekannt oder erreichbar sei, kann dem aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Aktivlegitimation des Antragstellers verneint. Der Antrag ist aber auch deshalb abzuweisen, weil die Juxte nicht "abhandengekommen" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KEG ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie dem früheren Besitzer ohne sein Wissen und ohne sein Zutun abhandengekommen ist (Bachmayer aaO 44). Hier bestehen aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kontoinhaber die Juxte verloren hätte. Daß die Unkenntnis, in wessen Händen sich eine Urkunde befindet, deren Verlust gleichzuhalten sei und zur Einleitung des Kraftloserklärungsverfahrens berechtige, wurde im Zusammenhang mit Wechseln schon ausgesprochen (Bachmayer aaO 45 unter Zitierung der Entscheidung 6.3.1906, Cz.866; 1 Ob 25/97a), betraf dort aber andere Sachverhalte. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine Gründe für die Annahme, daß sich die Juxte nicht in den Händen seines Auftraggebers befinde. Ihm ist daher der Besitzer nicht unbekannt, wenngleich er dessen wahren Namen und Aufenthalt nicht kennt. Soweit Zedtwitz (Kraftloserklärung von Urkunden 13) ausführt, abhandengekommen sei eine Urkunde oder ein Wertpapier, wenn sie (es) weder auffindbar noch ihr gegenwärtiger Inhaber oder Besitzer bekannt oder erreichbar sei, kann dem aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden.
Dem Revisionsrekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.