Rechtssatz RS0004065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004065
Entscheidungsdatum
09.09.1997
Rechtssatz
Ist das Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach § 294 EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. Dabei kommt die Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nicht in Frage, wohl aber ist ein Verfügungsverbot im Sinne des § 294 Abs 1 letzter Satz EO zu erlassen.Ist das Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach Paragraph 294, EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. Dabei kommt die Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nicht in Frage, wohl aber ist ein Verfügungsverbot im Sinne des Paragraph 294, Absatz eins, letzter Satz EO zu erlassen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 145/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 3 Ob 145/88
EvBl 1989/69 S 245 = SZ 61/263 = BankArch 1989,529 (Maresch) =RZ 1989/26 S 83
- 4 Ob 227/97d
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 227/97d
nur: Ist das Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach § 294 EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. (T1) Veröff: SZ 70/175
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004065
Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_0030OB00145_8800000_001