Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist teilweise berechtigt.
Gemäß § 296 Abs 1 EO wird die Pfändung von Forderungen aus einem Sparbuch durch Abnahme des Papiers bewirkt, was § 17 Abs 1 PostsparkassenG auch für Postsparbücher und Überbringersparbücher der Ö*** P*** bestimmt.Gemäß Paragraph 296, Absatz eins, EO wird die Pfändung von Forderungen aus einem Sparbuch durch Abnahme des Papiers bewirkt, was Paragraph 17, Absatz eins, PostsparkassenG auch für Postsparbücher und Überbringersparbücher der Ö*** P*** bestimmt.
Die Exekution auf ein in Verlust geratenes Sparbuch des Verpflichteten ist hingegen im Gesetz nicht geregelt. Es muß einen Weg geben, auch auf die Forderung aus einem solchen Sparbuch Exekution führen zu können. Die in älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes angeführte Begründung, solange das Sparbuch nicht vorhanden und greifbar sei könne eine Exekution nicht stattfinden (GlUNF 1637; JBl 1936,60; RZ 1936, 294; RZ 1937, 426; EvBl 1958/369), ist unbefriedigend. Den richtigen Weg zeigen Heller-Berger-Stix, EO4 2168 auf, in einem solchen Fall die Forderungspfändung nach § 294 EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. Wegen der Besonderheiten einer Exekution auf die in § 296 Abs 1 EO angeführten Forderungen kommt es aber zwangsläufig zu gewissen Modifikationen:Die Exekution auf ein in Verlust geratenes Sparbuch des Verpflichteten ist hingegen im Gesetz nicht geregelt. Es muß einen Weg geben, auch auf die Forderung aus einem solchen Sparbuch Exekution führen zu können. Die in älteren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes angeführte Begründung, solange das Sparbuch nicht vorhanden und greifbar sei könne eine Exekution nicht stattfinden (GlUNF 1637; JBl 1936,60; RZ 1936, 294; RZ 1937, 426; EvBl 1958/369), ist unbefriedigend. Den richtigen Weg zeigen Heller-Berger-Stix, EO4 2168 auf, in einem solchen Fall die Forderungspfändung nach Paragraph 294, EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. Wegen der Besonderheiten einer Exekution auf die in Paragraph 296, Absatz eins, EO angeführten Forderungen kommt es aber zwangsläufig zu gewissen Modifikationen:
Gemäß § 294 Abs 1 Satz 2 EO kommt die Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner hier nicht in Frage. Es muß sein Recht gewahrt bleiben, die Einlage bis zur Sperre durch das Kraftloserklärungsverfahren jedem Überbringer auszahlen zu dürfen. Ein praktisch inhaltsleeres Verbot, an niemanden auszuzahlen, der sich nicht durch die Vorlage des Sparbuches legitimiert, würde nur Verwirrung schaffen (Heller-Berger-Stix aaO). Bis zur Kraftloserklärung ist der Drittschuldner noch zu keiner Leistung an den Verpflichteten verpflichtet, sodaß auch in Anlehnung an die Bestimmung des § 331 Abs 1 EO nur die Erlassung eines Verfügungsverbotes an den Verpflichteten in Betracht kommt, für welches auch in § 294 Abs 1 Satz 3 EO keine Ausnahme für die in § 296 Abs 1 EO genannten Forderungen festgelegt ist. Im Fall der Abnahme des Sparbuches iSd § 296 Abs 1 EO ist dieses Verfügungsverbot freilich entbehrlich, wenn auch nicht unzulässig (Heller-Berger-Stix aaO). Bei Verlust des Sparbuches ist aber die Sicherung durch Abnahme des Sparbuches nicht möglich, sodaß bis zur Sperre im Kraftloserklärungsverfahren auf das Verfügungsverbot nicht verzichtet werden kann.Gemäß Paragraph 294, Absatz eins, Satz 2 EO kommt die Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner hier nicht in Frage. Es muß sein Recht gewahrt bleiben, die Einlage bis zur Sperre durch das Kraftloserklärungsverfahren jedem Überbringer auszahlen zu dürfen. Ein praktisch inhaltsleeres Verbot, an niemanden auszuzahlen, der sich nicht durch die Vorlage des Sparbuches legitimiert, würde nur Verwirrung schaffen (Heller-Berger-Stix aaO). Bis zur Kraftloserklärung ist der Drittschuldner noch zu keiner Leistung an den Verpflichteten verpflichtet, sodaß auch in Anlehnung an die Bestimmung des Paragraph 331, Absatz eins, EO nur die Erlassung eines Verfügungsverbotes an den Verpflichteten in Betracht kommt, für welches auch in Paragraph 294, Absatz eins, Satz 3 EO keine Ausnahme für die in Paragraph 296, Absatz eins, EO genannten Forderungen festgelegt ist. Im Fall der Abnahme des Sparbuches iSd Paragraph 296, Absatz eins, EO ist dieses Verfügungsverbot freilich entbehrlich, wenn auch nicht unzulässig (Heller-Berger-Stix aaO). Bei Verlust des Sparbuches ist aber die Sicherung durch Abnahme des Sparbuches nicht möglich, sodaß bis zur Sperre im Kraftloserklärungsverfahren auf das Verfügungsverbot nicht verzichtet werden kann.
Nach Vollziehung der Pfändung in der beschriebenen Form hat die Überweisung zur Einziehung der gepfändeten Forderung iSd § 303 EO stattzufinden, welche wiederum der Eigenart der in § 296 Abs 1 EO angeführten Forderungen Rechnung tragen muß. Bei Abnahme und gerichtlicher Hinterlegung des Sparbuches geschieht die Überweisung gemäß § 305 Abs 1 EO durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Sparbuches an den betreibenden Gläubiger. Ist jedoch das Sparbuch nicht vorhanden, dann scheidet diese Vorgangsweise aus und es kann nur ein schlichter Überweisungsbeschluß gefaßt werden. Diese Überweisung ermächtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 Abs 1 EO, namens des Verpflichteten alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Handlungen vorzunehmen. Sie schließt die Ermächtigung in sich, namens des Verpflichteten die Kraftloserklärung des Sparbuches zu erwirken. Es mag der Klarstellung diene, den Überweisungsbeschluß ausdrücklich auch als Erteilung der Ermächtigung zur Erwirkung der Kraftloserklärung zu formulieren (wie dies bei Heller-Berger-Stix aaO anklingt). Es kann aber nicht schaden, daß die betreibende Partei im vorliegenden Fall einen solchen Antrag nicht stellte, weil er im Überweisungsantrag mitenthalten ist. Wenn der Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, was nach den Angaben im Exekutionsantrag hier naheliegt, ist die Überweisung nur zulässig, wenn die betreibende Partei für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit leistet. Falls diese Sicherheit nicht geleistet wird, ist gemäß § 314 Abs 1 EO statt der Überweisung ein Einziehungskurator zu bestellen. Die Entscheidung über den Überweisungsantrag ist daher vorzubehalten.Nach Vollziehung der Pfändung in der beschriebenen Form hat die Überweisung zur Einziehung der gepfändeten Forderung iSd Paragraph 303, EO stattzufinden, welche wiederum der Eigenart der in Paragraph 296, Absatz eins, EO angeführten Forderungen Rechnung tragen muß. Bei Abnahme und gerichtlicher Hinterlegung des Sparbuches geschieht die Überweisung gemäß Paragraph 305, Absatz eins, EO durch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Sparbuches an den betreibenden Gläubiger. Ist jedoch das Sparbuch nicht vorhanden, dann scheidet diese Vorgangsweise aus und es kann nur ein schlichter Überweisungsbeschluß gefaßt werden. Diese Überweisung ermächtigt den betreibenden Gläubiger gemäß Paragraph 308, Absatz eins, EO, namens des Verpflichteten alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes notwendigen Handlungen vorzunehmen. Sie schließt die Ermächtigung in sich, namens des Verpflichteten die Kraftloserklärung des Sparbuches zu erwirken. Es mag der Klarstellung diene, den Überweisungsbeschluß ausdrücklich auch als Erteilung der Ermächtigung zur Erwirkung der Kraftloserklärung zu formulieren (wie dies bei Heller-Berger-Stix aaO anklingt). Es kann aber nicht schaden, daß die betreibende Partei im vorliegenden Fall einen solchen Antrag nicht stellte, weil er im Überweisungsantrag mitenthalten ist. Wenn der Gesamtbetrag der gepfändeten Forderung den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, was nach den Angaben im Exekutionsantrag hier naheliegt, ist die Überweisung nur zulässig, wenn die betreibende Partei für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit leistet. Falls diese Sicherheit nicht geleistet wird, ist gemäß Paragraph 314, Absatz eins, EO statt der Überweisung ein Einziehungskurator zu bestellen. Die Entscheidung über den Überweisungsantrag ist daher vorzubehalten.
Die im Rekurs der Drittschuldnerin an die zweite Instanz erwähnte Vorexekution 5 E 2962/87, welche auf Pfändung der Forderung der verpflichteten Partei a) gegen die Republik Österreich auf Ausstellung und Übergabe eines Kraftloserklärungsbeschlusses und
b) gegen die Österreichische Postsparkasse auf Ausstellung eines neuen Privatsparbuches gerichtet war, war ein entbehrlicher und ins Leere gehender Exekutionsversuch. Es gibt keinen selbständig in Exekution zu ziehenden Anspruch gegen die Republik Österreich, einen Beschluß auf Kraftloserklärung zu treffen und diesen Beschluß der verpflichteten Partei auszufolgen (daß ein solcher Beschluß schon ergangen sei und die verpflichtete Partei ihn der Republik Österreich in Verwahrung gegeben, als Sicherheit erlegt habe usw, wurde nicht geltend gemacht). Nach Erlangung der Kraftloserklärung gibt es zwar iSd § 13 KEG unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausfertigung einer neuen Urkunde. Aber die gesonderte Pfändung eines solchen vielleicht einmal in der Zukunft entstehenden Anspruches dient nicht der Befriedigung der betreibenden Partei, weil diese auf jeden Fall auf die im Papier verbriefte Forderung greifen muß. Durch die Exekution 5 E 2962/87 wird daher die vorliegende Exekution nicht berührt.b) gegen die Österreichische Postsparkasse auf Ausstellung eines neuen Privatsparbuches gerichtet war, war ein entbehrlicher und ins Leere gehender Exekutionsversuch. Es gibt keinen selbständig in Exekution zu ziehenden Anspruch gegen die Republik Österreich, einen Beschluß auf Kraftloserklärung zu treffen und diesen Beschluß der verpflichteten Partei auszufolgen (daß ein solcher Beschluß schon ergangen sei und die verpflichtete Partei ihn der Republik Österreich in Verwahrung gegeben, als Sicherheit erlegt habe usw, wurde nicht geltend gemacht). Nach Erlangung der Kraftloserklärung gibt es zwar iSd Paragraph 13, KEG unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Ausfertigung einer neuen Urkunde. Aber die gesonderte Pfändung eines solchen vielleicht einmal in der Zukunft entstehenden Anspruches dient nicht der Befriedigung der betreibenden Partei, weil diese auf jeden Fall auf die im Papier verbriefte Forderung greifen muß. Durch die Exekution 5 E 2962/87 wird daher die vorliegende Exekution nicht berührt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 74, 78 EO und 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 74, 78, EO und 41, 50 ZPO.