Rechtssatz RS0004069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004069
Geschäftszahl
5Ob157/58; 2Ob597/83; 3Ob133/85; 2Ob563/87; 3Ob145/88; 1Ob190/04d
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Rechtssatz
§ 296 EO bestimmt den bei Pfändung von Forderungen aus Einlagebüchern allein zulässigen Weg. Eine Exekution auf die Einlage losgelöst von dem Einlagebuch ist dem Gesetze fremd. Auch die Erwirkung eines Drittverbotes hinsichtlich einer Spareinlage ist ausgeschlossen. Eine Befriedigung aus einer Einlage kann der betreibende Gläubiger nicht verlangen, wenn das Einlagebuch nicht vorhanden ist.Paragraph 296, EO bestimmt den bei Pfändung von Forderungen aus Einlagebüchern allein zulässigen Weg. Eine Exekution auf die Einlage losgelöst von dem Einlagebuch ist dem Gesetze fremd. Auch die Erwirkung eines Drittverbotes hinsichtlich einer Spareinlage ist ausgeschlossen. Eine Befriedigung aus einer Einlage kann der betreibende Gläubiger nicht verlangen, wenn das Einlagebuch nicht vorhanden ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 157/58
Entscheidungstext OGH 22.05.1958 5 Ob 157/58
EvBl 1958/369 S 633
- 2 Ob 597/83
Entscheidungstext OGH 13.12.1983 2 Ob 597/83
Auch; Beisatz: Kein Drittverbot hinsichtlich der Forderungen des Kunden aus den hinterlegten Wertpapieren, wohl aber hinsichtlich der Ansprüche gegen die Bank als Verwahrer von Wertpapieren. (T1)
- 3 Ob 133/85
Entscheidungstext OGH 12.02.1986 3 Ob 133/85
nur: § 296 EO bestimmt den bei Pfändung von Forderungen aus Einlagebüchern allein zulässigen Weg. (T2) = EvBl 1986/140 S 558
- 2 Ob 563/87
Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 563/87
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 145/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 3 Ob 145/88
Teilweise abweichend; Beisatz: Ist das Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach § 294 EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. Dabei kommt die Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nicht in Frage, wohl aber ist ein Verfügungsverbot im Sinne des § 294 Abs 1 letzter Satz EO zu erlassen. (T3) = SZ 61/263 = BankArch 1989,524 (Maresch) = EvBl 1989/69 S 245 = RZ 1989/26,83
- 1 Ob 190/04d
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 190/04d
Auch; Beisatz: Als Sicherungsmittel für die in § 296 EO aufgezählten Papierforderungen käme die Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Urkunde in Betracht. (T4); Veröff: SZ 2004/164
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0004069
Dokumentnummer
JJR_19580522_OGH0002_0050OB00157_5800000_001