Der außerordentliche Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz ging zutreffend davon aus, dass bei den in § 296 EO aufgezählten Forderungen, die ohne Besitz einer Forderungsurkunde nicht geltend gemacht werden können, somit auch bei Forderungen aus Sparbüchern, eine Sicherung durch gerichtliches Drittverbot nach § 382 Z 7 EO unzulässig ist (JBl 1936, 60; EvBl 1968/369; RZ 1968, 73 = HS 6.286; 2 Ob 597/83; 2 Ob 563/87; vgl auch Heller-Berger-Stix III 2713, 2737). Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht, die Unzulässigkeit des Drittverbotes gelte auch für Forderungen aus Wertpapieren, ist insofern beizupflichten, als Forderungen aus indossablen Papieren - das sind Wertpapiere, die denjenigen berechtigen, der bei Vorlage des Papiers eine lückenlose Kette an Indossamenten nachweisen kann (Orderpapiere) - sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an die Innehabung des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, nicht dem Drittverbot unterliegen (2 Ob 597/83; EFSlg 98.554; EvBl 1958/369; Schuhmacher, Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere 204). Als Sicherungsmittel für die in § 296 EO aufgezählten Papierforderungen käme die Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Urkunde in Betracht.Das Gericht zweiter Instanz ging zutreffend davon aus, dass bei den in Paragraph 296, EO aufgezählten Forderungen, die ohne Besitz einer Forderungsurkunde nicht geltend gemacht werden können, somit auch bei Forderungen aus Sparbüchern, eine Sicherung durch gerichtliches Drittverbot nach Paragraph 382, Ziffer 7, EO unzulässig ist (JBl 1936, 60; EvBl 1968/369; RZ 1968, 73 = HS 6.286; 2 Ob 597/83; 2 Ob 563/87; vergleiche auch Heller-Berger-Stix römisch drei 2713, 2737). Der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht, die Unzulässigkeit des Drittverbotes gelte auch für Forderungen aus Wertpapieren, ist insofern beizupflichten, als Forderungen aus indossablen Papieren - das sind Wertpapiere, die denjenigen berechtigen, der bei Vorlage des Papiers eine lückenlose Kette an Indossamenten nachweisen kann (Orderpapiere) - sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an die Innehabung des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, nicht dem Drittverbot unterliegen (2 Ob 597/83; EFSlg 98.554; EvBl 1958/369; Schuhmacher, Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere 204). Als Sicherungsmittel für die in Paragraph 296, EO aufgezählten Papierforderungen käme die Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Urkunde in Betracht.
Zu Recht wendet sich der Revisionsrekurswerber jedoch gegen die - nicht näher begründete - Auffassung des Rekursgerichts, die Auferlegung eines Drittverbots komme auch bei Verfügungen über Wertpapierdepotkonten, Sparkonten und sonstige Konten nicht in Betracht. Das Rekursgericht verkennt hiebei, dass das Verbot der Herausgabe von im Depot der Bank befindlichen Wertpapieren zulässig ist, auch wenn die Bank dafür einen sogenannten Kassenschein als Inhaberlegitimationspapier ausgegeben hat und nur gegen dessen Vorlage zur Ausfolgung verpflichtet ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des Revisionsrekurswerbers ist das gerichtliche Drittverbot auch in Ansehung der sich in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapiere zulässig (2 Ob 597/83; 7 Ob 93/97; Schuhmacher, Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere 104 f). Die Sammelverwahrung der Wertpapiere verschafft dem Depotkunden sog Sammelbestandteile, das sind Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren Dritter und des Verwahrers gebildeten Sammelbestand. Dieser Depotanteil drückt sich durch die Gutschrift einzelner Wertpapierpositionen auf dem Depotkonto des Kunden aus. Der im Miteigentum des Verpflichteten stehende Sammelbestandteil stellt im exekutionsrechtlichen Sinn ein Vermögensrecht dar, das nicht zu den Forderungen gehört. Für seine Pfändung steht allein die Exekutionsart des § 331 Abs 1 EO zu Gebote: Denn der einer Fahrnisexekution eigene unmittelbare und ganzheitliche Zugriff im Wege der Beschlagnahme der Sache ist dem Wesen des Miteigentumsrechts nicht adäquat. Ebenso wenig ist es die typische Wertpapierexekution gemäß § 296 Abs 1 EO, weil auch sie direkt auf das Medium "Wertpapier" zugreift und nicht die bloß ideelle Bruchteilsberechtigung des Verpflichteten an dem Wertpapiersammelbestand berücksichtigt. Die Pfändung des im Miteigentum des Verpflichteten stehenden Sammelbestandteils erfolgt daher gemäß § 331 EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner, wobei die Bank, der der Verpflichtete die Wertpapiere anvertraut hat, Drittschuldner ist (Schumacher, Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere 104 f). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekursgegnerin kann der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die Sammelverwahrung der Wertpapiere nicht als unzulässige Neuerung angesehen werden, weil diese Art der Verwahrung den Regelfall darstellt und daher nicht eigens ausdrücklich behauptet werden muss. Dass nur ein auf den Namen der Antragsgegnerin lautendes Wertpapierdepot vom Antrag umfasst sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass anonyme Depots keinem bestimmten Kunden zugeordnet und damit auch von einer einstweiligen Verfügung, die sich auf Wertpapiere eines bestimmten Bankkunden bezieht, nicht erfasst werden können.Zu Recht wendet sich der Revisionsrekurswerber jedoch gegen die - nicht näher begründete - Auffassung des Rekursgerichts, die Auferlegung eines Drittverbots komme auch bei Verfügungen über Wertpapierdepotkonten, Sparkonten und sonstige Konten nicht in Betracht. Das Rekursgericht verkennt hiebei, dass das Verbot der Herausgabe von im Depot der Bank befindlichen Wertpapieren zulässig ist, auch wenn die Bank dafür einen sogenannten Kassenschein als Inhaberlegitimationspapier ausgegeben hat und nur gegen dessen Vorlage zur Ausfolgung verpflichtet ist. Nach den zutreffenden Ausführungen des Revisionsrekurswerbers ist das gerichtliche Drittverbot auch in Ansehung der sich in Sammelverwahrung befindlichen Wertpapiere zulässig (2 Ob 597/83; 7 Ob 93/97; Schuhmacher, Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere 104 f). Die Sammelverwahrung der Wertpapiere verschafft dem Depotkunden sog Sammelbestandteile, das sind Miteigentumsanteile an dem aus Wertpapieren Dritter und des Verwahrers gebildeten Sammelbestand. Dieser Depotanteil drückt sich durch die Gutschrift einzelner Wertpapierpositionen auf dem Depotkonto des Kunden aus. Der im Miteigentum des Verpflichteten stehende Sammelbestandteil stellt im exekutionsrechtlichen Sinn ein Vermögensrecht dar, das nicht zu den Forderungen gehört. Für seine Pfändung steht allein die Exekutionsart des Paragraph 331, Absatz eins, EO zu Gebote: Denn der einer Fahrnisexekution eigene unmittelbare und ganzheitliche Zugriff im Wege der Beschlagnahme der Sache ist dem Wesen des Miteigentumsrechts nicht adäquat. Ebenso wenig ist es die typische Wertpapierexekution gemäß Paragraph 296, Absatz eins, EO, weil auch sie direkt auf das Medium "Wertpapier" zugreift und nicht die bloß ideelle Bruchteilsberechtigung des Verpflichteten an dem Wertpapiersammelbestand berücksichtigt. Die Pfändung des im Miteigentum des Verpflichteten stehenden Sammelbestandteils erfolgt daher gemäß Paragraph 331, EO durch Verfügungsverbot an den Verpflichteten und Leistungsverbot an den Drittschuldner, wobei die Bank, der der Verpflichtete die Wertpapiere anvertraut hat, Drittschuldner ist (Schumacher, Zwangsvollstreckung auf Wertpapiere 104 f). Entgegen der Auffassung der Revisionsrekursgegnerin kann der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf die Sammelverwahrung der Wertpapiere nicht als unzulässige Neuerung angesehen werden, weil diese Art der Verwahrung den Regelfall darstellt und daher nicht eigens ausdrücklich behauptet werden muss. Dass nur ein auf den Namen der Antragsgegnerin lautendes Wertpapierdepot vom Antrag umfasst sein kann, ergibt sich bereits daraus, dass anonyme Depots keinem bestimmten Kunden zugeordnet und damit auch von einer einstweiligen Verfügung, die sich auf Wertpapiere eines bestimmten Bankkunden bezieht, nicht erfasst werden können.
Auch der vom Revisionsrekurswerber vertretene Ansicht, das gerichtliche Drittverbot sei bei Forderungen gegenüber Kreditinstituten aus Sparkonten und sonstigen Konten zulässig, ist zu folgen. Das Rekursgericht verkennt nämlich, dass die Pfändung von Geldforderungen, sofern nicht § 296 EO zur Anwendung kommt, gemäß § 294 EO dadurch geschieht, dass das Gericht, das die Exekution bewilligt, dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu zahlen, und zugleich dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung, insbesondere deren Einziehung, untersagt. Der Tatbestand des § 296 EO erfasst nur jene Forderungen, deren Geltendmachung an den Besitz der Forderungsurkunde gebunden ist. Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten aus und im Zusammenhang mit Sparkonten und sonstigen Konten können nicht als Papierforderungen iSd § 296 EO angesehen werden, weshalb die Pfändung nach § 294 EO zu erfolgen hat und das geeignete Sicherungsmittel die Auferlegung des gerichtlichen Drittverbots an die Bank ist. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kommt somit auch bei einstweiligen Verfügungen nach § 381 EO - bei den im Miteigentum des Antragsgegners stehenden Sammelbestandteilen und den Ansprüchen gegen Kreditinstitute aus Sparkonten und sonstigen Konten - die Erlassung eines gerichtlichen Drittverbots gemäß § 382 Z 7 EO, das im Verfügungsverbot an den Antragsgegner und in dem an den Dritten (hier: die Bank) gerichteten Leistungsverbot besteht, in Betracht. Unzutreffend ist die Auffassung in der Revisionsrekursbeantwortung, der Revisionsrekurswerber habe in seinen Anträgen "zwischen Wertpapieren als Inhaberpapiere, Sparbücher, Wertpapierkonten, Depots und anderen Konten" in keiner Weise differenziert, weshalb es dem Rekursgericht nicht zumutbar wäre, gesondert zu entscheiden. Soweit das beantragte Drittverbot bei einzelnen Vermögenswerten nicht in Betracht kommt, ist - wie auch sonst - mit Teilabweisung vorzugehen, wogegen im Übrigen die beantragte einstweilige Verfügung - als bloßes "minus" - ohne weiteres erlassen werden kann.Auch der vom Revisionsrekurswerber vertretene Ansicht, das gerichtliche Drittverbot sei bei Forderungen gegenüber Kreditinstituten aus Sparkonten und sonstigen Konten zulässig, ist zu folgen. Das Rekursgericht verkennt nämlich, dass die Pfändung von Geldforderungen, sofern nicht Paragraph 296, EO zur Anwendung kommt, gemäß Paragraph 294, EO dadurch geschieht, dass das Gericht, das die Exekution bewilligt, dem Drittschuldner verbietet, an den Verpflichteten zu zahlen, und zugleich dem Verpflichteten selbst jede Verfügung über seine Forderung, insbesondere deren Einziehung, untersagt. Der Tatbestand des Paragraph 296, EO erfasst nur jene Forderungen, deren Geltendmachung an den Besitz der Forderungsurkunde gebunden ist. Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten aus und im Zusammenhang mit Sparkonten und sonstigen Konten können nicht als Papierforderungen iSd Paragraph 296, EO angesehen werden, weshalb die Pfändung nach Paragraph 294, EO zu erfolgen hat und das geeignete Sicherungsmittel die Auferlegung des gerichtlichen Drittverbots an die Bank ist. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes kommt somit auch bei einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 381, EO - bei den im Miteigentum des Antragsgegners stehenden Sammelbestandteilen und den Ansprüchen gegen Kreditinstitute aus Sparkonten und sonstigen Konten - die Erlassung eines gerichtlichen Drittverbots gemäß Paragraph 382, Ziffer 7, EO, das im Verfügungsverbot an den Antragsgegner und in dem an den Dritten (hier: die Bank) gerichteten Leistungsverbot besteht, in Betracht. Unzutreffend ist die Auffassung in der Revisionsrekursbeantwortung, der Revisionsrekurswerber habe in seinen Anträgen "zwischen Wertpapieren als Inhaberpapiere, Sparbücher, Wertpapierkonten, Depots und anderen Konten" in keiner Weise differenziert, weshalb es dem Rekursgericht nicht zumutbar wäre, gesondert zu entscheiden. Soweit das beantragte Drittverbot bei einzelnen Vermögenswerten nicht in Betracht kommt, ist - wie auch sonst - mit Teilabweisung vorzugehen, wogegen im Übrigen die beantragte einstweilige Verfügung - als bloßes "minus" - ohne weiteres erlassen werden kann.
Ausgehend von seiner Rechtsansicht befasste sich das Rekursgericht nicht mit der Rechtsrüge der Antragsgegnerin und den damit im Zusammenhang stehenden Rekursausführungen, in denen im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung geleugnet wird. Ebenso wenig setzte sich das Rekursgericht auf Grund seiner Rechtsansicht, die Unzulässigkeit des Drittverbots gelte auch für Verfügungen über Wertpapierdepotkonten, Sparkonten und sonstigen Konten, mit den Anträgen des Antragstellers, die in der angefochtenen Rekursentscheidung unter Punkt 3.) bis 7.) des Spruchs abgewiesen wurden, inhaltlich auseinander. Aus den angeführten Erwägungen ist die Entscheidung des Rekursgerichts in Punkt 1.) in Ansehung des gerichtlichen Drittverbots bei Verfügungen aus Wertpapierdepotkonten, Sparkonten und sonstigen Konten sowie in seinen auch damit zusammenhängenden weiteren Punkten aufzuheben. Das Rekursgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den nicht erledigten Rekursgründen auseinanderzusetzen und zu überprüfen haben, ob die (vom Erstgericht angenommenen) Voraussetzungen für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO, insbesondere die Anspruchs- und die Gefahrenbescheinigung, vorliegen.Ausgehend von seiner Rechtsansicht befasste sich das Rekursgericht nicht mit der Rechtsrüge der Antragsgegnerin und den damit im Zusammenhang stehenden Rekursausführungen, in denen im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen der Anspruchs- und Gefahrenbescheinigung geleugnet wird. Ebenso wenig setzte sich das Rekursgericht auf Grund seiner Rechtsansicht, die Unzulässigkeit des Drittverbots gelte auch für Verfügungen über Wertpapierdepotkonten, Sparkonten und sonstigen Konten, mit den Anträgen des Antragstellers, die in der angefochtenen Rekursentscheidung unter Punkt 3.) bis 7.) des Spruchs abgewiesen wurden, inhaltlich auseinander. Aus den angeführten Erwägungen ist die Entscheidung des Rekursgerichts in Punkt 1.) in Ansehung des gerichtlichen Drittverbots bei Verfügungen aus Wertpapierdepotkonten, Sparkonten und sonstigen Konten sowie in seinen auch damit zusammenhängenden weiteren Punkten aufzuheben. Das Rekursgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den nicht erledigten Rekursgründen auseinanderzusetzen und zu überprüfen haben, ob die (vom Erstgericht angenommenen) Voraussetzungen für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO, insbesondere die Anspruchs- und die Gefahrenbescheinigung, vorliegen.
Soweit der Revisionsrekurswerber im Übrigen meint, das von ihm zur Sicherung des Anpruchs auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse weiters beantragte Sicherungsmittel, der Antragsgegnerin das gerichtliche Gebot aufzuerlegen, alle Ersparnisse und Wertpapiere unter Anschluss von Belegen offenzulegen und alle betroffenen Kreditinstitute dem Gericht und dem Antragsteller gegenüber von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses zu entbinden, sei zur Sicherung des Anspruchs auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse tauglich, ist er auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen: Mit dem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach § 382 Z 8 lit c zweiter Fall EO soll der erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Anspruch gesichert werden, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht noch eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo gewahrt und eine einstweilige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert werden (1 Ob 86/99z). Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach §§ 81 ff EheG. Dieser Sicherungszweck kann jedoch durch das vom Antragsgegner beantragte Sicherungsmittel, mit dem der Antragsgegnerin das gerichtliche Gebot auferlegt werden soll, alle Ersparnisse und Wertpapiere offen zu legen, nicht erreicht werden. In diesem Zusammenhang führte das Rekursgericht zutreffend aus, den vom Antragsgegner beantragten Maßnahmen käme lediglich die Bedeutung einer Beweissicherung für das anhängige Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG zu, für die jedoch ein anderes Verfahren vorgesehen sei. Dem Einwand des Antragstellers, einstweilige Verfügungen seien auch zur Beweissicherung zulässig, ist entgegen zu halten, dass eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln nach § 381 EO unter der Voraussetzung der Gefährdung der Anspruchsverfolgung nach den einschlägigen Lehrmeinungen nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn eine Beweissicherung nach §§ 384 ff ZPO nicht in Frage kommt, also bloß bei Beweismitteln, die vom Beweissicherungsverfahren selbst nicht erfasst werden können, so bei im Besitz des Gegners befindlichen Urkunden oder Augenscheinsgegenständen (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 241; Heller-Berger-Stix III 2722; Fasching, Lehrbuch² Rz 922).Soweit der Revisionsrekurswerber im Übrigen meint, das von ihm zur Sicherung des Anpruchs auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse weiters beantragte Sicherungsmittel, der Antragsgegnerin das gerichtliche Gebot aufzuerlegen, alle Ersparnisse und Wertpapiere unter Anschluss von Belegen offenzulegen und alle betroffenen Kreditinstitute dem Gericht und dem Antragsteller gegenüber von der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses zu entbinden, sei zur Sicherung des Anspruchs auf die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse tauglich, ist er auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts zu verweisen: Mit dem Antrag auf einstweilige Sicherung der in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögenswerte nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera c, zweiter Fall EO soll der erst mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Anspruch gesichert werden, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen weder verbracht noch eigenmächtig veräußert oder belastet werden, somit der status quo gewahrt und eine einstweilige Veränderung der Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens verhindert werden (1 Ob 86/99z). Gesichert werden dabei nicht die Vermögensobjekte selbst, sondern die gerichtliche Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs nach Paragraphen 81, ff EheG. Dieser Sicherungszweck kann jedoch durch das vom Antragsgegner beantragte Sicherungsmittel, mit dem der Antragsgegnerin das gerichtliche Gebot auferlegt werden soll, alle Ersparnisse und Wertpapiere offen zu legen, nicht erreicht werden. In diesem Zusammenhang führte das Rekursgericht zutreffend aus, den vom Antragsgegner beantragten Maßnahmen käme lediglich die Bedeutung einer Beweissicherung für das anhängige Aufteilungsverfahren nach Paragraphen 81, ff EheG zu, für die jedoch ein anderes Verfahren vorgesehen sei. Dem Einwand des Antragstellers, einstweilige Verfügungen seien auch zur Beweissicherung zulässig, ist entgegen zu halten, dass eine einstweilige Verfügung zur Sicherung von Beweismitteln nach Paragraph 381, EO unter der Voraussetzung der Gefährdung der Anspruchsverfolgung nach den einschlägigen Lehrmeinungen nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn eine Beweissicherung nach Paragraphen 384, ff ZPO nicht in Frage kommt, also bloß bei Beweismitteln, die vom Beweissicherungsverfahren selbst nicht erfasst werden können, so bei im Besitz des Gegners befindlichen Urkunden oder Augenscheinsgegenständen (Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 241; Heller-Berger-Stix römisch drei 2722; Fasching, Lehrbuch² Rz 922).
Die Auffassung des Revisionsrekurswerbers, die Wahl der Sicherungsmaßnahmen zur Erreichung des Zwecks der einstweiligen Verfügung sei dem freien Ermessen des Gerichts überlassen, entspricht zwar der herrschenden Lehre und Judikatur, doch verkennt der Antragsteller hiebei, dass sich diese Maßnahmen immer im Rahmen des Antrags halten müssen. Ausgehend davon, dass das dem § 405 ZPO zugrunde liegende Antragsprinzip nicht nur den Zivilprozess, sondern auch das Exekutionsverfahren beherrscht, ist das Gericht bei Erlassung einstweiliger Verfügungen an den Antrag der gefährdeten Partei gebunden. Es darf zwar die Sicherungsmaßnahme selbst bestimmen, doch muss diese immer innerhalb des Antrages (§ 398 Abs 1 EO) bleiben. Nur innerhalb dieses Rahmens darf das Gericht das Sicherungsmittel frei wählen und ist an die beantragte Maßnahme nicht gebunden (7 Ob 290/74). Im Übrigen lässt der Antragsteller noch im Revisionsrekurs offen, welche konkrete Anordnung seiner Ansicht nach zu treffen gewesen wäre. Die gerichtliche Anordnung der Abnahme und Verwahrung der im Besitz der Antragsgegnerin befindlichen Sparbücher wäre keinesfalls möglich, weil diese Maßnahme im Verhältnis zu den vom Antragsteller beantragten Sicherungsmitteln ein aliud wäre.Die Auffassung des Revisionsrekurswerbers, die Wahl der Sicherungsmaßnahmen zur Erreichung des Zwecks der einstweiligen Verfügung sei dem freien Ermessen des Gerichts überlassen, entspricht zwar der herrschenden Lehre und Judikatur, doch verkennt der Antragsteller hiebei, dass sich diese Maßnahmen immer im Rahmen des Antrags halten müssen. Ausgehend davon, dass das dem Paragraph 405, ZPO zugrunde liegende Antragsprinzip nicht nur den Zivilprozess, sondern auch das Exekutionsverfahren beherrscht, ist das Gericht bei Erlassung einstweiliger Verfügungen an den Antrag der gefährdeten Partei gebunden. Es darf zwar die Sicherungsmaßnahme selbst bestimmen, doch muss diese immer innerhalb des Antrages (Paragraph 398, Absatz eins, EO) bleiben. Nur innerhalb dieses Rahmens darf das Gericht das Sicherungsmittel frei wählen und ist an die beantragte Maßnahme nicht gebunden (7 Ob 290/74). Im Übrigen lässt der Antragsteller noch im Revisionsrekurs offen, welche konkrete Anordnung seiner Ansicht nach zu treffen gewesen wäre. Die gerichtliche Anordnung der Abnahme und Verwahrung der im Besitz der Antragsgegnerin befindlichen Sparbücher wäre keinesfalls möglich, weil diese Maßnahme im Verhältnis zu den vom Antragsteller beantragten Sicherungsmitteln ein aliud wäre.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf §§ 402, 78 EO, § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraphen 402, 78, EO, Paragraph 52, ZPO.