Rechtssatz RS0005060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005060
Geschäftszahl
3Ob642/54; 7Ob25/71; 4Ob306/73; 7Ob290/74; 8Ob558/76; 4Ob316/77; 4Ob350/77; 1Ob190/04d; 3Ob43/04a; 8Ob159/18t
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Rechtssatz
Wenn es auch richtig ist, daß die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, so müssen sich diese Maßnahmen doch immer im Rahmen des Antrages halten. Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden. Eine Maßnahme, die aber nicht auf der Linie des Antrages liegt und die der Gläubiger offenbar nicht haben will, darf das Gericht nicht bewilligen. Insoweit gilt § 405 ZPO auch bei Erlassung von einstweiligen Verfügungen (vgl 3Ob 694/53 und 3 Ob 462/54).Wenn es auch richtig ist, daß die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, so müssen sich diese Maßnahmen doch immer im Rahmen des Antrages halten. Nur innerhalb dieses Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte Maßnahme gebunden. Eine Maßnahme, die aber nicht auf der Linie des Antrages liegt und die der Gläubiger offenbar nicht haben will, darf das Gericht nicht bewilligen. Insoweit gilt Paragraph 405, ZPO auch bei Erlassung von einstweiligen Verfügungen vergleiche 3Ob 694/53 und 3 Ob 462/54).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 642/54
Entscheidungstext OGH 22.12.1954 3 Ob 642/54
SZ 27/329
- 7 Ob 25/71
Entscheidungstext OGH 10.02.1971 7 Ob 25/71
EvBl 1971/184 S 326 = JBl 1971,371
- 4 Ob 306/73
Entscheidungstext OGH 06.03.1973 4 Ob 306/73
nur: Wenn es auch richtig ist, daß die Wahl der Maßnahmen zur
Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien
Ermessen des Gerichtes überlassen ist, so müssen sich diese Maßnahmen
doch immer im Rahmen des Antrages halten. Nur innerhalb dieses
Rahmens kann das Gericht frei wählen und ist nicht an die angeregte
Maßnahme gebunden. (T1)
Beisatz: Amtswegige Fassung eines Sicherungsbegehrens einer
einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung. (T2) = ÖBl 1973,56
- 7 Ob 290/74
Entscheidungstext OGH 19.12.1974 7 Ob 290/74
- 8 Ob 558/76
Entscheidungstext OGH 27.10.1976 8 Ob 558/76
Vgl auch; Beisatz: Der Richter ist zwar bei der Auswahl der
Sicherungsmittel an die Parteianträge nicht gebunden, soferne die
Partei nicht zu erkennen gibt, sich mit einer anderen als der
geforderten Verfügung nicht zu bescheiden. Die angewendeten
Sicherungsmittel müssen aber zur Erreichung des angestrebten Zweckes
hinreichen. (T3)
- 4 Ob 316/77
Entscheidungstext OGH 08.03.1977 4 Ob 316/77
nur T1
- 4 Ob 350/77
Entscheidungstext OGH 07.06.1977 4 Ob 350/77
nur T1; Beisatz: Bewilligung pfandweiser Beschreibung von Waren statt
beantragter gerichtlicher Hinterlegung ist aluid. (T4)
- 1 Ob 190/04d
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 190/04d
Veröff: SZ 2004/164
- 3 Ob 43/04a
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 43/04a
- 8 Ob 159/18t
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 8 Ob 159/18t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0005060
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2019
Dokumentnummer
JJR_19541222_OGH0002_0030OB00642_5400000_002