Der den zweitinstanzlichen Beschluss nur insofern, als dem Rekurs des Zweitbeklagten Folge gegeben wurde (Punkt II. der Rekursentscheidung ON 30), anfechtende außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht zulässig.Der den zweitinstanzlichen Beschluss nur insofern, als dem Rekurs des Zweitbeklagten Folge gegeben wurde (Punkt römisch zwei. der Rekursentscheidung ON 30), anfechtende außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei ist nicht zulässig.
Zum Anfechtungsumfang ist vorweg klarzustellen, dass der Beschluss des Rekursgerichts insofern bekämpft wird, als dem Rekurs des Zweitbeklagten Folge gegeben wurde. Soweit bereits das Erstgericht die Sicherungsanträge der klagenden Partei teilweise abgewiesen hatte, was von dieser nicht bekämpft wurde, ist dies nicht Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
Nachdem - wie sich aus dem nunmehrigen (grundbuchsstand ergibt - die Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentums des Zweitbeklagten an den zu 1a) der erstinsanzlichen EV näher bezeichneten Liegenschaften bereits erfolgt ist und die zu 1b) der erstinstanzlichen EV näher bezeichnete Liegenschaft bereits versteigert und der Zuschlag erteilt wurde, gehen die von der klagenden Partei beantragten Verbote nunmehr jedenfalls ins Leere. Nach stRsp und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus, das auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (E. Kodek in Rechberger2, vor § 461 ZPO Rz 9 mwN). Der Wegfall der Beschwer führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels im Hinblick auf die Unfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz kann auch das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruchs nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (E. Kodek aaO mwN).Nachdem - wie sich aus dem nunmehrigen (grundbuchsstand ergibt - die Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentums des Zweitbeklagten an den zu 1a) der erstinsanzlichen EV näher bezeichneten Liegenschaften bereits erfolgt ist und die zu 1b) der erstinstanzlichen EV näher bezeichnete Liegenschaft bereits versteigert und der Zuschlag erteilt wurde, gehen die von der klagenden Partei beantragten Verbote nunmehr jedenfalls ins Leere. Nach stRsp und überwiegender Lehre setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer, somit ein Anfechtungsinteresse voraus, das auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung vorliegen muss, weil es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (E. Kodek in Rechberger2, vor Paragraph 461, ZPO Rz 9 mwN). Der Wegfall der Beschwer führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels im Hinblick auf die Unfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Gerichtes zweiter Instanz kann auch das Interesse an der Beseitigung eines Kostenausspruchs nicht die für ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof erforderliche Beschwer begründen (E. Kodek aaO mwN).
Gemäß § 50 Abs 2 ZPO iVm §§ 78, 40 z EO ist der Wegfall der Beschwer bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Demnach ist für die Kostenentscheidung der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen, der Rechtsmittelwerber erhält damit jene Kosten zugesprochen, die er ohne Wegfall der Beschwer erhalten hätte.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 40, z EO ist der Wegfall der Beschwer bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. Demnach ist für die Kostenentscheidung der Erfolg des Rechtsmittels hypothetisch nachzuvollziehen, der Rechtsmittelwerber erhält damit jene Kosten zugesprochen, die er ohne Wegfall der Beschwer erhalten hätte.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei mehreren geltend gemachten Ansprüchen in einem Sicherungsantrag konkret angeführt werden müsse, welche einzelnen Ansprüche durch welche Sicherungsmittel gesichert werden sollen. Diese Rechtsansicht findet in der Rsp des Obersten Gerichtshofs keine Deckung (wenngleich die im Revisionsrekurs zitierte E SZ 13/217 für den vorliegenden Fall nicht heranziehbar ist, weil sie sich in keiner Weise mit der hier aufgeworfenen Rechtsfrage befasst).
Gemäß § 389 Abs 1 erster Satz EO hat die gefährdeten Partei bei Stellung eines Sicherungsantrags die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Die gefährdete Partei hat den von ihr behaupeten Anspruch so zu bezeichnen, dass schon aus ihrem Antrag das Urteilsbegehren klar erkennbar ist, weil danach zu beurteilen ist, ob und welcher Sicherung der Anspruch bedarf, ob es sich um eine Geldforderung oder einen sonstigen Anspruch handelt (MietSlg 29.717). Die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks der einstweiligen Verfügung ist aber dem freien Ermessen des Gerichts überlassen; doch müssen sich diese Maßnahmen immer im Rahmen des Antrags halten (§ 389 Abs 1 EO). Dem Gericht ist iSd insoweit geltenden § 405 ZPO lediglich verwehrt, eine Maßnahme, die nicht auf Linie des Antrags liegt und die der Gläubiger bzw die gefährdete Partei nicht haben will, zu bewilligen (vgl EvBl 1971/84; SZ 50/83; SZ 55/144 ua). Die gefährdete Partei hat somit lediglich die begehrte Verfügung, die Geltungsdauer der einstweiligen Maßnahme und den behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen sowie konkretes Tatsachenvorbringen hiezu zu erstatten; die Bestimmung der anzuwendenden Sicherungsmittel für die einzelnen Ansprüche bleibt mangels Beantragung durch die gefährdete Partei dem freien Ermessen des Gerichts überlassen. Im vorliegenden Fall erfüllt der ausführliches Tatsachenvorbringen enthaltende sowie konkrete Verfügungen für einen bestimmten Zeitraum zur Sicherung näher erläuterter Ansprüche gegenüber den Beklagten begehrende Antrag der klagenden Partei die inhaltlichen Voraussetzungen nach § 389 Abs 1 EO.Gemäß Paragraph 389, Absatz eins, erster Satz EO hat die gefährdeten Partei bei Stellung eines Sicherungsantrags die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Die gefährdete Partei hat den von ihr behaupeten Anspruch so zu bezeichnen, dass schon aus ihrem Antrag das Urteilsbegehren klar erkennbar ist, weil danach zu beurteilen ist, ob und welcher Sicherung der Anspruch bedarf, ob es sich um eine Geldforderung oder einen sonstigen Anspruch handelt (MietSlg 29.717). Die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zwecks der einstweiligen Verfügung ist aber dem freien Ermessen des Gerichts überlassen; doch müssen sich diese Maßnahmen immer im Rahmen des Antrags halten (Paragraph 389, Absatz eins, EO). Dem Gericht ist iSd insoweit geltenden Paragraph 405, ZPO lediglich verwehrt, eine Maßnahme, die nicht auf Linie des Antrags liegt und die der Gläubiger bzw die gefährdete Partei nicht haben will, zu bewilligen vergleiche EvBl 1971/84; SZ 50/83; SZ 55/144 ua). Die gefährdete Partei hat somit lediglich die begehrte Verfügung, die Geltungsdauer der einstweiligen Maßnahme und den behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen sowie konkretes Tatsachenvorbringen hiezu zu erstatten; die Bestimmung der anzuwendenden Sicherungsmittel für die einzelnen Ansprüche bleibt mangels Beantragung durch die gefährdete Partei dem freien Ermessen des Gerichts überlassen. Im vorliegenden Fall erfüllt der ausführliches Tatsachenvorbringen enthaltende sowie konkrete Verfügungen für einen bestimmten Zeitraum zur Sicherung näher erläuterter Ansprüche gegenüber den Beklagten begehrende Antrag der klagenden Partei die inhaltlichen Voraussetzungen nach Paragraph 389, Absatz eins, EO.
Die beantragten Sicherungsmittel sind jedoch zur Sicherung der geltend gemachten Ansprüche nicht geeignet.
Primär macht die klagende Partei eine Geldforderung gegen den Erstbeklagten geltend, die durch EV gesichert werden soll. Die zur Sicherung von Geldforderungen zulässigen Sicherungsmittel sind in § 379 Abs 3 EO taxativ aufgezählt (SZ 58/81; EvBl 1991/193). Dies gilt auch nach der EO-Nov 2000, mit der als weitere Sicherungsmittel die Verwaltung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei (Z 4) und das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Gegners der gefährdeten Partei (Z 5) eingeführt wurden (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 379 Rz 16 mwN).Primär macht die klagende Partei eine Geldforderung gegen den Erstbeklagten geltend, die durch EV gesichert werden soll. Die zur Sicherung von Geldforderungen zulässigen Sicherungsmittel sind in Paragraph 379, Absatz 3, EO taxativ aufgezählt (SZ 58/81; EvBl 1991/193). Dies gilt auch nach der EO-Nov 2000, mit der als weitere Sicherungsmittel die Verwaltung von Liegenschaften des Gegners der gefährdeten Partei (Ziffer 4,) und das Verbot der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften oder bücherlichen Rechten des Gegners der gefährdeten Partei (Ziffer 5,) eingeführt wurden (Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 379, Rz 16 mwN).
Hier wird nicht ein Veräußerungsverbot betreffend Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile beantragt, was unzweifelhaft - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - ein zulässiges Sicherungsmittel darstellen würde, im vorliegenden Fall, wo das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten auf den Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen des Erstbeklagten bereits vorgemerkt ist, aber ins Leere gehen würde. Die klagende Partei beantragt vielmehr, den beklagten Parteien zu verbieten, die Rechtsfertigung der Eigentumsvormerkung zu beantragen. Ein derartiges Verbot ist als Sicherungsmittel jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn es auch wirtschaftlich gesehen einem Veräußerungsverbot gleichkäme (vgl EvBl 1991/193 zum Verbot der Ausfolgung des Rangordnungsbescheides), verbietet die taxative Aufzählung der Sicherungsmittel in § 379 Abs 3 EO die Erlassung einer derartigen EV, mit der nicht nur - wie beim Veräußerungsverbot - in bücherliche Rechte des Liegenschaftseigentümers, sondern auch in solche des bereits vorgemerkten Eigentümers eingegriffen würde.Hier wird nicht ein Veräußerungsverbot betreffend Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile beantragt, was unzweifelhaft - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - ein zulässiges Sicherungsmittel darstellen würde, im vorliegenden Fall, wo das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten auf den Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteilen des Erstbeklagten bereits vorgemerkt ist, aber ins Leere gehen würde. Die klagende Partei beantragt vielmehr, den beklagten Parteien zu verbieten, die Rechtsfertigung der Eigentumsvormerkung zu beantragen. Ein derartiges Verbot ist als Sicherungsmittel jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Wenn es auch wirtschaftlich gesehen einem Veräußerungsverbot gleichkäme vergleiche EvBl 1991/193 zum Verbot der Ausfolgung des Rangordnungsbescheides), verbietet die taxative Aufzählung der Sicherungsmittel in Paragraph 379, Absatz 3, EO die Erlassung einer derartigen EV, mit der nicht nur - wie beim Veräußerungsverbot - in bücherliche Rechte des Liegenschaftseigentümers, sondern auch in solche des bereits vorgemerkten Eigentümers eingegriffen würde.
Die klagende Partei hat darüber hinaus neben dem Klagebegehren auf Zahlung weitere Klagebegehren erhoben, weshalb auch zu prüfen ist, ob die damit geltend gemachten Ansprüche einer Sicherung durch die beantragten einstweiligen Verfügungen zugänglich sind.
Zu b) begehrte die klagende Partei das Urteil, die Beklagten seien schuldig, die Beantragung der Rechtfertigung des vorgemerkten Eigentums zu unterlassen und in grundbuchsfähiger Form in die Löschung des vorgemerkten Eigentumsrechts einzuwilligen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird eine gleichlautende EV beantragt, wobei dieses Verbot im Grundbuch anzumerken sei.
Diese EV ist aus folgenden Überlegungen nicht zulässig:
Die klagende Partei stützt ihren Anspruch auf ein mit dem Erstbeklagten vereinbartes und dem Zweitbeklagten bekanntes obligatorisches Belastungs- und Veräußerungsverbot, dessen Einhaltung mit der Klage erzwungen werden soll. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer derartigen einstweiligen Verfügung ist jedoch zu beachten, dass hier die Verbücherung eines Veräußerungsverbots mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 364c ABGB nicht möglich ist; in einem solchen Fall kann eine entsprechende bücherliche Eintragung auch nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung erreicht werden (SZ 49/134; E. Kodek in Angst, EO § 382 Rz 13).Die klagende Partei stützt ihren Anspruch auf ein mit dem Erstbeklagten vereinbartes und dem Zweitbeklagten bekanntes obligatorisches Belastungs- und Veräußerungsverbot, dessen Einhaltung mit der Klage erzwungen werden soll. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer derartigen einstweiligen Verfügung ist jedoch zu beachten, dass hier die Verbücherung eines Veräußerungsverbots mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 364 c, ABGB nicht möglich ist; in einem solchen Fall kann eine entsprechende bücherliche Eintragung auch nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung erreicht werden (SZ 49/134; E. Kodek in Angst, EO Paragraph 382, Rz 13).
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, wieso dem Kreditgeber ein derartiger Anspruch zustehen sollte. Vielmehr ist der Anspruch des Kreditgebers typischerweise nur darauf gerichtet, dass diese Liegenschaften, auch wenn auf ihnen kein Pfandrecht zur Sicherung ihrer Forderungen einverleibt ist, nach Veräußerung weiterhin als Sicherheit dienen. Dies ist jedoch grundverschieden zu dem hier begehrten Verbot, mit dem der unbedingte Eigentumserwerb an den Liegenschaften durch den Zweitbeklagten verhindert werden soll. Auch für ein derartiges Verbot ohne entsprechende Grundbuchsanmerkung, wie dies in eventu beantragt wird, besteht somit keine Veranlassung.
Damit sind aber auch die zu b) und c) begehrten Verbote bzw Aufträge an die Beklagtenvertreter schon aus diesem Grund nicht zulässig. Im Übrigen sind auch bevollmächtigte Parteienvertreter "Dritte", in deren Rechtssphäre nicht eingegriffen werden darf (E. Kodek aaO § 378 Rz 26 mwN).Damit sind aber auch die zu b) und c) begehrten Verbote bzw Aufträge an die Beklagtenvertreter schon aus diesem Grund nicht zulässig. Im Übrigen sind auch bevollmächtigte Parteienvertreter "Dritte", in deren Rechtssphäre nicht eingegriffen werden darf (E. Kodek aaO Paragraph 378, Rz 26 mwN).
Die in eventu unter d) beantragten Aufträge an die Grundbuchsgerichte sind ebenfalls nicht zulässig, weil damit in Entscheidungen unabhängiger Gerichte eingegriffen würde, was einen Verstoß gegen Art 87 Abs 1 B-VG darstellen würde (E. Kodek aaO § 378 Rz 27 mwN).Die in eventu unter d) beantragten Aufträge an die Grundbuchsgerichte sind ebenfalls nicht zulässig, weil damit in Entscheidungen unabhängiger Gerichte eingegriffen würde, was einen Verstoß gegen Artikel 87, Absatz eins, B-VG darstellen würde (E. Kodek aaO Paragraph 378, Rz 27 mwN).
Soweit unter e) dem Erstbeklagten "jegliche sonstige Verfügungen oder Veränderungen hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden ... Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile" verboten werden sollen, ist dies unbestimmt und kein geeignetes Sicherungsmittel.
Was schließlich die Sicherung eines Anfechtungsanspruchs durch EV (s hiezu E. Kodek aaO § 381 Rz 2 mwN) anlangt, kommt dies im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil ein derartiger Anspruch in der Klage zwar in allgemeiner Form erwähnt, aber nicht geltend gemacht wird. Die Erlassung einer EV zur Sicherung eines erst später mit Klage geltend zu machenden Anspruchs bereits vor Einleitung dieses Rechtsstreits (§ 378 Abs 1, § 391 Abs 2 EO) wird aber überhaupt nicht begehrt.Was schließlich die Sicherung eines Anfechtungsanspruchs durch EV (s hiezu E. Kodek aaO Paragraph 381, Rz 2 mwN) anlangt, kommt dies im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Frage, weil ein derartiger Anspruch in der Klage zwar in allgemeiner Form erwähnt, aber nicht geltend gemacht wird. Die Erlassung einer EV zur Sicherung eines erst später mit Klage geltend zu machenden Anspruchs bereits vor Einleitung dieses Rechtsstreits (Paragraph 378, Absatz eins,, Paragraph 391, Absatz 2, EO) wird aber überhaupt nicht begehrt.
Es wäre somit dem zur Gänze unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen, wenn die Beschwer noch nicht weggefallen wäre. Dementsprechend gründet sich die Kostenentscheidung auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50 ZPO.Es wäre somit dem zur Gänze unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen, wenn die Beschwer noch nicht weggefallen wäre. Dementsprechend gründet sich die Kostenentscheidung auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, ZPO.