Rechtssatz RS0005372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005372
Geschäftszahl
1Ob694/82; 3Ob43/04a
Entscheidungsdatum
24.11.2004
Rechtssatz
Der Anspruch muß so genau bezeichnet werden, daß aus dem Antrag auf EV das Urteilsbegehren des erst anzustrebenden Prozesses klar erkennbar wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 694/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 694/82
- 3 Ob 43/04a
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 43/04a
Beisatz: Die gefährdete Partei hat den von ihr behaupeten Anspruch so zu bezeichnen, dass schon aus ihrem Antrag das Urteilsbegehren klar erkennbar ist, weil danach zu beurteilen ist, ob und welcher Sicherung der Anspruch bedarf, ob es sich um eine Geldforderung oder einen sonstigen Anspruch handelt. (T1); Beisatz: Die gefährdete Partei hat die begehrte Verfügung, die Geltungsdauer der einstweiligen Maßnahme und den behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen sowie konkretes Tatsachenvorbringen hiezu zu erstatten. Sie muss nicht bei mehreren geltend gemachten Ansprüchen in einem Sicherungsantrag konkret anführen, welche einzelnen Ansprüche durch welche Sicherungsmittel gesichert werden sollen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005372
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00694_8200000_001