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Rechtssatz RS0005372×

Rechtssatz RS0005372

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005372

Geschäftszahl

1Ob694/82; 3Ob43/04a

Entscheidungsdatum

24.11.2004

Rechtssatz

Der Anspruch muß so genau bezeichnet werden, daß aus dem Antrag auf EV das Urteilsbegehren des erst anzustrebenden Prozesses klar erkennbar wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 694/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 694/82
  • 3 Ob 43/04a
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 43/04a
    Beisatz: Die gefährdete Partei hat den von ihr behaupeten Anspruch so zu bezeichnen, dass schon aus ihrem Antrag das Urteilsbegehren klar erkennbar ist, weil danach zu beurteilen ist, ob und welcher Sicherung der Anspruch bedarf, ob es sich um eine Geldforderung oder einen sonstigen Anspruch handelt. (T1); Beisatz: Die gefährdete Partei hat die begehrte Verfügung, die Geltungsdauer der einstweiligen Maßnahme und den behaupteten Anspruch genau zu bezeichnen sowie konkretes Tatsachenvorbringen hiezu zu erstatten. Sie muss nicht bei mehreren geltend gemachten Ansprüchen in einem Sicherungsantrag konkret anführen, welche einzelnen Ansprüche durch welche Sicherungsmittel gesichert werden sollen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0005372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00694_8200000_001