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Rechtssatz RS0005108

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005108

Geschäftszahl

1Ob749/76; 3Ob43/04a

Entscheidungsdatum

24.11.2004

Rechtssatz

Hat der Antragsteller bereits in einem Erkenntnisverfahren einen Exekutionstitel auf Unterlassung der Veräußerung der Liegenschaft erwirkt, bildete den Rechtsgrund dieses Unterlassungsanspruches aber ein Vertrag, sodaß die Verbücherung eines Veräußerungsverbotes mangels Vorliegens der im Paragraph 364, c ABGB aufgestellten Voraussetzungen nicht möglich ist, so kann der Antragsteller seinem obligatorischen Anspruch auch nicht durch eine Verbotsanmerkung nach Paragraphen 382, Ziffer 6 und 384 Absatz 2, EO dinglichen Charakter verschaffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 749/76
    Entscheidungstext OGH 10.11.1976 1 Ob 749/76
    SZ 49/134
  • 3 Ob 43/04a
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 43/04a
    Vgl auch; Beisatz: Ist die Verbücherung eines Veräußerungsverbots mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §364c ABGB nicht möglich, kann eine entsprechende bücherliche Eintragung auch nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung erreicht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005108

Dokumentnummer

JJR_19761110_OGH0002_0010OB00749_7600000_001