Rechtssatz RS0005108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005108
Entscheidungsdatum
24.11.2004
Rechtssatz
Hat der Antragsteller bereits in einem Erkenntnisverfahren einen Exekutionstitel auf Unterlassung der Veräußerung der Liegenschaft erwirkt, bildete den Rechtsgrund dieses Unterlassungsanspruches aber ein Vertrag, sodaß die Verbücherung eines Veräußerungsverbotes mangels Vorliegens der im § 364 c ABGB aufgestellten Voraussetzungen nicht möglich ist, so kann der Antragsteller seinem obligatorischen Anspruch auch nicht durch eine Verbotsanmerkung nach §§ 382 Z 6 und 384 Abs 2 EO dinglichen Charakter verschaffen.Hat der Antragsteller bereits in einem Erkenntnisverfahren einen Exekutionstitel auf Unterlassung der Veräußerung der Liegenschaft erwirkt, bildete den Rechtsgrund dieses Unterlassungsanspruches aber ein Vertrag, sodaß die Verbücherung eines Veräußerungsverbotes mangels Vorliegens der im Paragraph 364, c ABGB aufgestellten Voraussetzungen nicht möglich ist, so kann der Antragsteller seinem obligatorischen Anspruch auch nicht durch eine Verbotsanmerkung nach Paragraphen 382, Ziffer 6 und 384 Absatz 2, EO dinglichen Charakter verschaffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 749/76
Entscheidungstext OGH 10.11.1976 1 Ob 749/76
SZ 49/134
- 3 Ob 43/04a
Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 43/04a
Vgl auch; Beisatz: Ist die Verbücherung eines Veräußerungsverbots mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §364c ABGB nicht möglich, kann eine entsprechende bücherliche Eintragung auch nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung erreicht werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0005108
Dokumentnummer
JJR_19761110_OGH0002_0010OB00749_7600000_001