Aus der Begründung:
Wie der OGH in seiner - vom Rekursgericht zitierten - Entscheidung 6 Ob 21/75 ausgesprochen hat, liegt es in der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung als einer Maßnahme zur Sicherung des im Einzelfall durchzusetzenden Anspruches, daß sie nur auf Zeit bewilligt werden kann (§ 391 Abs. 1 EO). Sie soll dem Antragsteller helfen, seinen Anspruch zu wahren, solange ihm ein Exekutionstitel zur Sicherung oder Befriedigung dieses Anspruches nicht zu Gebote steht.Wie der OGH in seiner - vom Rekursgericht zitierten - Entscheidung 6 Ob 21/75 ausgesprochen hat, liegt es in der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung als einer Maßnahme zur Sicherung des im Einzelfall durchzusetzenden Anspruches, daß sie nur auf Zeit bewilligt werden kann (Paragraph 391, Absatz eins, EO). Sie soll dem Antragsteller helfen, seinen Anspruch zu wahren, solange ihm ein Exekutionstitel zur Sicherung oder Befriedigung dieses Anspruches nicht zu Gebote steht.
Die Besonderheit des gegenständlichen Falles liegt nun darin, daß der Antragsteller den ihm gegenüber der Antragsgegnerin auf Grund des mit dieser am 20. April 1961 geschlossenen Schenkungsvertrages (Schenkung auf den Todesfall) zustehenden Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung der den Gegenstand der Schenkung bildenden Liegenschaft bereits gerichtlich geltend gemacht und einen entsprechenden Exekutionstitel erwirkt hat. In der diesen Unterlassunganspruch anerkennenden Entscheidung (5 Ob 588/76) hat der OGH ausdrücklich auf den obligatorischen Charakter der zwischen dem damaligen Kläger (nunmehr Antragsteller) und der seinerzeitigen Erstbeklagten (nunmehr Antragsgegnerin) getroffenen Vereinbarungen vom 20. April 1961 sowie darauf hingewiesen, daß eine Schenkung auf den Todesfall dem Beschenkten nur die Stellung eines Nachlaßgläubigers einräume und Romed G zu Lebzeiten der Notburga S kein Erfüllungsanspruch auf Übertragung der Liegenschaft zustehe; er habe allerdings im Sinne der Rechtslehre (Koziol, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte, 1967, 156 F, 161; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 116, 118) das Recht auf eine obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners auch schon vor Fälligkeit und dementsprechend einen Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen könnten.
Sobald der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin das keiner Anfechtung mehr unterliegende Urteil auf Unterlassung der Veräußerung der in Frage stehenden Liegenschaft erlangte, wäre eine von ihm allenfalls im Vorprozeß erwirkte Verbotsanmerkung nach §§ 382 Z. 6, 384 Abs. 2 EO als Teil der einstweiligen Verfügung außer Kraft getreten. Eine gleichartige bücherliche Eintragung auf Grund des dem Antragsteller urteilsmäßig zuerkannten Unterlassungsanspruches verbietet sich - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - deshalb, weil der Rechtsgrund des Unterlassungsanspruches auf einem Vertrag (Schenkung auf den Todesfall) beruht, die Verbücherung eines Veräußerungsverbotes also nur unter den im § 364c ABGB normierten Voraussetzungen möglich wäre, deren Vorliegen der Antragsteller selbst nicht behauptet. In Wahrheit stellt das Bemühen des Antragstellers, eine Verbotsanmerkung nach §§ 382 Z. 6 und 384 Abs. 2 EO zu erwirken, den zum Scheitern verurteilten Versuch dar, einem obligatorischen Anspruch dinglichen Charakter zu verschaffen.Sobald der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin das keiner Anfechtung mehr unterliegende Urteil auf Unterlassung der Veräußerung der in Frage stehenden Liegenschaft erlangte, wäre eine von ihm allenfalls im Vorprozeß erwirkte Verbotsanmerkung nach Paragraphen 382, Ziffer 6, 384, Absatz 2, EO als Teil der einstweiligen Verfügung außer Kraft getreten. Eine gleichartige bücherliche Eintragung auf Grund des dem Antragsteller urteilsmäßig zuerkannten Unterlassungsanspruches verbietet sich - wie das Rekursgericht zutreffend erkannte - deshalb, weil der Rechtsgrund des Unterlassungsanspruches auf einem Vertrag (Schenkung auf den Todesfall) beruht, die Verbücherung eines Veräußerungsverbotes also nur unter den im Paragraph 364 c, ABGB normierten Voraussetzungen möglich wäre, deren Vorliegen der Antragsteller selbst nicht behauptet. In Wahrheit stellt das Bemühen des Antragstellers, eine Verbotsanmerkung nach Paragraphen 382, Ziffer 6 und 384 Absatz 2, EO zu erwirken, den zum Scheitern verurteilten Versuch dar, einem obligatorischen Anspruch dinglichen Charakter zu verschaffen.
Das Rekursgericht hat auch richtig erkannt, daß der Antragsteller den im Prozeß gegen die nunmehrige Antragsgegnerin ersiegten Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung nach § 355 EO, nicht durchsetzen könnte. Nach dem Vorbringen des Antragstellers will sich die Antragsgegnerin nämlich keineswegs über den Urteilsbefehl (Unterlassungsbefehl) hinwegsetzen. Romed G hat ja den Rechtsweg erst beschritten, nachdem Notburga S vertragsbrüchig geworden war und die Liegenschaft mit dem Leibrentenvertrag vom 3. Mai 1972 an Anton H veräußert hatte.Das Rekursgericht hat auch richtig erkannt, daß der Antragsteller den im Prozeß gegen die nunmehrige Antragsgegnerin ersiegten Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung nach Paragraph 355, EO, nicht durchsetzen könnte. Nach dem Vorbringen des Antragstellers will sich die Antragsgegnerin nämlich keineswegs über den Urteilsbefehl (Unterlassungsbefehl) hinwegsetzen. Romed G hat ja den Rechtsweg erst beschritten, nachdem Notburga S vertragsbrüchig geworden war und die Liegenschaft mit dem Leibrentenvertrag vom 3. Mai 1972 an Anton H veräußert hatte.
Der Vollzugsmechanismus des § 355 EO versagt also im vorliegenden Fall, da er die Wiederholbarkeit des Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsverbot voraussetzt und ohne eine solche nicht gehandhabt werden kann (vgl. Pollak, System, 1032 § 205 I; Walker - Jaitner, Österreichisches Exekutionsrecht, 352 II lit. a; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht, 274 Abs. 1; 6 Ob 21/75). Aus den dargelegten Gründen hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen, dem Antrag auf Erlassung einer Verbotsanmerkung nach §§ 382 Z. 6 und 384 Abs. 2 EO teilweise stattgebenden Beschluß ohne Rechtsirrtum im Sinne einer gänzlichen Abweisung dieses Antrages abgeändert.Der Vollzugsmechanismus des Paragraph 355, EO versagt also im vorliegenden Fall, da er die Wiederholbarkeit des Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsverbot voraussetzt und ohne eine solche nicht gehandhabt werden kann vergleiche Pollak, System, 1032 Paragraph 205, römisch eins; Walker - Jaitner, Österreichisches Exekutionsrecht, 352 römisch zwei Litera a,; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht, 274 Absatz eins,; 6 Ob 21/75). Aus den dargelegten Gründen hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen, dem Antrag auf Erlassung einer Verbotsanmerkung nach Paragraphen 382, Ziffer 6 und 384 Absatz 2, EO teilweise stattgebenden Beschluß ohne Rechtsirrtum im Sinne einer gänzlichen Abweisung dieses Antrages abgeändert.