Rechtssatz RS0004705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004705
Geschäftszahl
6Ob21/75; 1Ob749/76; 3Ob179/76; 3Ob79/85; 3Ob80/85 (3Ob81/85)
Entscheidungsdatum
12.06.1985
Rechtssatz
Der Vollzugsmechanismus des § 355 EO setzt die Wiederholbarkeit des Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot voraus, kann ohne diese also nicht gehandhabt werden.Der Vollzugsmechanismus des Paragraph 355, EO setzt die Wiederholbarkeit des Zuwiderhandelns gegen das Unterlassungsgebot voraus, kann ohne diese also nicht gehandhabt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 21/75
Entscheidungstext OGH 17.04.1975 6 Ob 21/75
- 1 Ob 749/76
Entscheidungstext OGH 10.11.1976 1 Ob 749/76
- 3 Ob 179/76
Entscheidungstext OGH 21.12.1976 3 Ob 179/76
- 3 Ob 79/85
Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 79/85
Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, daß ein Antrag auf Bewilligung der Exekution zur Erwirkung von Unterlassungen abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung der Zeitraum, in dem die Unterlassungspflicht bestanden hat, bereits abgelaufen war. (T1) = SZ 58/100
- 3 Ob 80/85
Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 80/85
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die im deutschen Schriftum teilweise vertretenen anderen Positionen geben keinen Anlaß zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des OGH. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004705
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19750417_OGH0002_0060OB00021_7500000_001