Die Erstbeklagte ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 30 I KG T. Mit der am 19. Juli 1972 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der beiden Beklagten die Unterlassung der Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972, betreffend die obgenannt Liegenschaft und insbesondere die Erwirkung der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitbeklagten hinsichtlich dieser Liegenschaft auf Grund des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 sowie auf Grund des Ranganmerkungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, GZl. 739/72, Des weiteren begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Erstbeklagte verpflichtet sei, den zwischen ihm und dem Kläger am 20. April 1961 unterfertigten Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend die Liegenschaft EZ 30 I KG T zuzuhalten und schließlich die Verpflichtung zur Unterlassung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung dieser Liegenschaft durch die Erstbeklagte. Dem Kläger stehe auf Grund des am 20. April 1961 mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Notariatsaktes und der darin enthaltenen unwiderruflichen Schenkung der obgenannten Liegenschaft das Recht auf bücherliche Übereignung nach dem Tode der Erstbeklagten zu. Seiner gleichzeitig mit Rücksicht auf diesen Schenkungsvertrag übernommenen Verpflichtung zur vollständigen ganzjährigen ordentlichen und ortsüblichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sämtlicher Grundstücke des Hofes der Erstbeklagten auf dieser Liegenschaft sowie aller anderen ihr und ihrer Cousine Maria F gehörigen Grundstücke bis zum Ableben der beiden Berechtigten, sei er einschließlich der Betreuung des Viehs der Erstbeklagten ordnungsgemäß nachgekommen. Die Erstbeklagte habe aber nun mit dem Leibrentenvertrag vom 3. Mai 1972 die gesamte Liegenschaft EZ 30 I KG T an den Zweitbeklagten verkauft und damit praktisch ihr gesamtes Vermögen veräußert. Sie versuche damit grob arglistig den Kläger um den Erfüllungsanspruch aus dem Schenkungsvertrag vom 20. April 1961 zu bringen. Dem Zweitbeklagten seien die vertraglichen Verpflichtungen der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft vor Abschluß des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 mit der Erstbeklagten bekannt gewesen. Er habe sich dadurch ebenfalls eines arglistigen Verhaltens gegenüber dem Kläger schuldig gemacht. Der Kläger habe daher Anspruch darauf, daß die Erfüllung des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 unterlassen werde und insbesondere die bücherliche Übereignung der Liegenschaft EZ 30 I KG T auf den Zweitbeklagten unterbleibe.Die Erstbeklagte ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 30 römisch eins KG T. Mit der am 19. Juli 1972 eingebrachten Klage begehrte der Kläger von der beiden Beklagten die Unterlassung der Erfüllung des zwischen ihnen geschlossenen Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972, betreffend die obgenannt Liegenschaft und insbesondere die Erwirkung der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitbeklagten hinsichtlich dieser Liegenschaft auf Grund des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 sowie auf Grund des Ranganmerkungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, GZl. 739/72, Des weiteren begehrt der Kläger die Feststellung, daß die Erstbeklagte verpflichtet sei, den zwischen ihm und dem Kläger am 20. April 1961 unterfertigten Schenkungsvertrag auf den Todesfall betreffend die Liegenschaft EZ 30 römisch eins KG T zuzuhalten und schließlich die Verpflichtung zur Unterlassung der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung dieser Liegenschaft durch die Erstbeklagte. Dem Kläger stehe auf Grund des am 20. April 1961 mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Notariatsaktes und der darin enthaltenen unwiderruflichen Schenkung der obgenannten Liegenschaft das Recht auf bücherliche Übereignung nach dem Tode der Erstbeklagten zu. Seiner gleichzeitig mit Rücksicht auf diesen Schenkungsvertrag übernommenen Verpflichtung zur vollständigen ganzjährigen ordentlichen und ortsüblichen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung sämtlicher Grundstücke des Hofes der Erstbeklagten auf dieser Liegenschaft sowie aller anderen ihr und ihrer Cousine Maria F gehörigen Grundstücke bis zum Ableben der beiden Berechtigten, sei er einschließlich der Betreuung des Viehs der Erstbeklagten ordnungsgemäß nachgekommen. Die Erstbeklagte habe aber nun mit dem Leibrentenvertrag vom 3. Mai 1972 die gesamte Liegenschaft EZ 30 römisch eins KG T an den Zweitbeklagten verkauft und damit praktisch ihr gesamtes Vermögen veräußert. Sie versuche damit grob arglistig den Kläger um den Erfüllungsanspruch aus dem Schenkungsvertrag vom 20. April 1961 zu bringen. Dem Zweitbeklagten seien die vertraglichen Verpflichtungen der Erstbeklagten gegenüber dem Kläger bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft vor Abschluß des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 mit der Erstbeklagten bekannt gewesen. Er habe sich dadurch ebenfalls eines arglistigen Verhaltens gegenüber dem Kläger schuldig gemacht. Der Kläger habe daher Anspruch darauf, daß die Erfüllung des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 unterlassen werde und insbesondere die bücherliche Übereignung der Liegenschaft EZ 30 römisch eins KG T auf den Zweitbeklagten unterbleibe.
Die beklagten Parteien wendeten vor allem ein, daß der Kläger die in der Verpflichtungserklärung vom 20. April 1961 übernommenen Leistungen nicht ordnungsgemäß erbracht habe. Er habe im Jahre 1970/71 zudem ein Grundstück der Erstbeklagten verkauft und dabei ohne Ermächtigung und gegen ihren Willen 100 000 S für eigene Zwecke verbraucht. Schließlich seien die Vereinbarungen vom 20. April 1961, die ein entgeltliches Geschäft begrundet hätten, durch das Nichtübereinkommen vom November 1971 abgeändert worden. Dabei habe es sich nicht um ein Scheingeschäft gehandelt, um der Erstbeklagten etwa einen Rentenbezug zu ermöglichen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in beiden Belangen a) Unterlassungsbegehren gegenüber beiden Beklagten; b) Feststellungs- und Unterlassungsbegehren gegenüber der Erstbeklagten statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien in der Hauptsache nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil in seinen Punkten a und b.
Den Urteilen der Untergerichte liegen folgende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Nach dem Tode des Voreigentümers des Hofes der Erstbeklagten habe diese den in der Nachbarschaft aufgewachsenen Kläger ersucht, ihr bei der Bewirtschaftung ihrer Felder zu helfen, weil sie dies nicht mehr allein könne. Sie habe ihm als Gegenleistung hiefür den Hof nach ihrem Tode angeboten. Bei Vorbesprechungen habe sie erklärt, sie habe zwar noch nicht die Absicht, in den Austrag zu gehen, doch müsse sie einen Teil der Felder, bei denen Maschinen gebraucht würden, anderweitig, eben durch den Kläger bewirtschaften lassen. Sie wolle ihm aber absichern, daß er hiefür einmal ihren Hof bekomme. Dabei sei auch hinsichtlich des Umfanges der Arbeiten besprochen worden, daß zunächst die Erstbeklagte und ihr Knecht einen Teil der Arbeiten selbst erledigen würden, so daß der Kläger nur den restlichen Teil der anfallenden Arbeiten durchzuführen habe. Nach einem Ausfall der Erstbeklagten hätte er aber die vollständige Bewirtschaftung des Hofes zu übernehmen. Auch hinsichtlich der auf dem Hof lebenden Cousine der Erstbeklagten, Maria F, sollte eine Bewirtschaftung ihrer Grund stücke durch den Kläger erfolgen. Nach der erklärten Absicht der Erstbeklagten habe der Kläger zufolge der Größe des Hofes diesen solcherart zum Teil zu erarbeiten, zum Teil werde er ihm geschenkt. Am 20. April 1961 sei in der Form eines Notariatsaktes ein Vertrag abgeschlossen worden, mit dem die Erstbeklagte ihren Hof EZ 30 I KG T samt dem landwirtschaftlichen Zubehör schenkungsweise auf den Todesfall dem Kläger versprochen und dieser das Schenkungsversprechen dankend angenommen habe. Diese Schenkung sollte als betagte Schenkung gelten, so daß also dann, wenn der Kläger den Tod der Erstbeklagten nicht erleben sollte, die ihm geschenkte Liegenschaft auf seine Erben überzugehen habe. Auf einen Widerruf der Schenkung sei ausdrücklich verzichtet worden. Die Gegenleistung des Klägers, nämlich seine Verpflichtung für sich und seine Erben, die vollständige und ganzjährige, ordentliche und ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung sämtlicher Grundstücke dieser Liegenschaft bis zum Ableben der Erstbeklagten und deren Cousine Maria F einschließlich der Betreuung des Viehs zu übernehmen, sei in einer gesonderten Verpflichtungserklärung vom gleichen Tage festgehalten worden. In den ersten Jahren nach Vertragsabschluß habe es keine Differenzen gegeben. Später habe sich die Erstbeklagte darüber beschwert, daß der Kläger die ortsübliche Bewirtschaftung ihres Hofes nicht erfülle. Es sei deswegen auch zu einer Intervention des Bürgermeisters von T gekommen. In einem im Jahre 1971 im Auftrag des Klägers von der Bezirkslandwirtschaftskammer für Tirol erstatteten Gutachten sei aber festgestellt worden, daß die Grundstücke keine Wachstumschäden und keine Verunkrautung aufwiesen und der Ackerzustand gut sei. Der Kläger, der selbst einen großen Hof habe und wisse, wie man eine Landwirtschaft führe, habe die von ihm übernommene Verpflichtung der Bewirtschaftung des Hofes der Erstbeklagten jedenfalls vereinbarungsgemäß erfüllt.Nach dem Tode des Voreigentümers des Hofes der Erstbeklagten habe diese den in der Nachbarschaft aufgewachsenen Kläger ersucht, ihr bei der Bewirtschaftung ihrer Felder zu helfen, weil sie dies nicht mehr allein könne. Sie habe ihm als Gegenleistung hiefür den Hof nach ihrem Tode angeboten. Bei Vorbesprechungen habe sie erklärt, sie habe zwar noch nicht die Absicht, in den Austrag zu gehen, doch müsse sie einen Teil der Felder, bei denen Maschinen gebraucht würden, anderweitig, eben durch den Kläger bewirtschaften lassen. Sie wolle ihm aber absichern, daß er hiefür einmal ihren Hof bekomme. Dabei sei auch hinsichtlich des Umfanges der Arbeiten besprochen worden, daß zunächst die Erstbeklagte und ihr Knecht einen Teil der Arbeiten selbst erledigen würden, so daß der Kläger nur den restlichen Teil der anfallenden Arbeiten durchzuführen habe. Nach einem Ausfall der Erstbeklagten hätte er aber die vollständige Bewirtschaftung des Hofes zu übernehmen. Auch hinsichtlich der auf dem Hof lebenden Cousine der Erstbeklagten, Maria F, sollte eine Bewirtschaftung ihrer Grund stücke durch den Kläger erfolgen. Nach der erklärten Absicht der Erstbeklagten habe der Kläger zufolge der Größe des Hofes diesen solcherart zum Teil zu erarbeiten, zum Teil werde er ihm geschenkt. Am 20. April 1961 sei in der Form eines Notariatsaktes ein Vertrag abgeschlossen worden, mit dem die Erstbeklagte ihren Hof EZ 30 römisch eins KG T samt dem landwirtschaftlichen Zubehör schenkungsweise auf den Todesfall dem Kläger versprochen und dieser das Schenkungsversprechen dankend angenommen habe. Diese Schenkung sollte als betagte Schenkung gelten, so daß also dann, wenn der Kläger den Tod der Erstbeklagten nicht erleben sollte, die ihm geschenkte Liegenschaft auf seine Erben überzugehen habe. Auf einen Widerruf der Schenkung sei ausdrücklich verzichtet worden. Die Gegenleistung des Klägers, nämlich seine Verpflichtung für sich und seine Erben, die vollständige und ganzjährige, ordentliche und ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung sämtlicher Grundstücke dieser Liegenschaft bis zum Ableben der Erstbeklagten und deren Cousine Maria F einschließlich der Betreuung des Viehs zu übernehmen, sei in einer gesonderten Verpflichtungserklärung vom gleichen Tage festgehalten worden. In den ersten Jahren nach Vertragsabschluß habe es keine Differenzen gegeben. Später habe sich die Erstbeklagte darüber beschwert, daß der Kläger die ortsübliche Bewirtschaftung ihres Hofes nicht erfülle. Es sei deswegen auch zu einer Intervention des Bürgermeisters von T gekommen. In einem im Jahre 1971 im Auftrag des Klägers von der Bezirkslandwirtschaftskammer für Tirol erstatteten Gutachten sei aber festgestellt worden, daß die Grundstücke keine Wachstumschäden und keine Verunkrautung aufwiesen und der Ackerzustand gut sei. Der Kläger, der selbst einen großen Hof habe und wisse, wie man eine Landwirtschaft führe, habe die von ihm übernommene Verpflichtung der Bewirtschaftung des Hofes der Erstbeklagten jedenfalls vereinbarungsgemäß erfüllt.
Im Jahre 1970 sei es wegen des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken durch die Erstbeklagte zu Unstimmigkeiten hinsichtlich eines vom Kläger kassierten Teilbetrages von 100 000 S gekommen
Diese Unstimmigkeiten seien einvernehmlich derart geregelt worden daß der Kläger einen Teilbetrag von 60 000 S zum Ankauf eines Traktors verwendet habe und die restlichen 40 000 S bei der Raiffeisenkasse T sichergestellt worden seien. Am 20. November 1971 hätten der Kläger und die Erstbeklagte einen Pachtvertrag hinsichtlich aller zum Hofe in EZ 30 I KG T gehörigen Grundstücke abgeschlossen, weil die Erstbeklagte eine Rente bekommen sollte. Die Vertragsniederschrift vom 20. November 1971 stelle eine Ergänzung des Notariatsaktes vom 20. April 1961 dar, wobei allerdings der Kläger ab diesem Zeitpunkte die Grundstücke der Erstbeklagten auf eigene Rechnung und Gefahr zu seinen Gunsten bewirtschaften sollte. Die Erstbeklagte habe in der Folge tatsächlich eine Rente von zunächst 700 S, später 1300 S monatlich erhalten. Ein Pachtzins sei nicht vereinbart worden, obwohl der Kläger bereit gewesen wäre, einen solchen zu bezahlen. Es sei von jährlich 100 000 S die Rede gewesen. Die Besprechungen hätten sich allerdings zerschlagen. Tatsächlich habe der Kläger seit 1972 die Erträgnisse des Hofes für sich verwendet. Hinter dem Rücken des Klägers hätten jedoch im Frühjahr 1972 Verhandlungen der Erstbeklagten mit dem Zweitbeklagten wegen des Abschlusses eines Kauf- und Leibrentenvertrages stattgefunden. Dieser habe gezögert, weil er von den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden vertraglichen Bindungen gewußt habe. Die Erstbeklagte habe diese Bedenken aber mit dem Hinweis zerstreut, sie habe von ihrem Anwalt erfahren, daß sie aus dem Vertrag mit dem Kläger jederzeit austreten könne. Am 3. Mai 1972 sei es zum Abschluß des Kauf- und Leibrentenvertrages zwischen den Beklagten gekommen.Diese Unstimmigkeiten seien einvernehmlich derart geregelt worden daß der Kläger einen Teilbetrag von 60 000 S zum Ankauf eines Traktors verwendet habe und die restlichen 40 000 S bei der Raiffeisenkasse T sichergestellt worden seien. Am 20. November 1971 hätten der Kläger und die Erstbeklagte einen Pachtvertrag hinsichtlich aller zum Hofe in EZ 30 römisch eins KG T gehörigen Grundstücke abgeschlossen, weil die Erstbeklagte eine Rente bekommen sollte. Die Vertragsniederschrift vom 20. November 1971 stelle eine Ergänzung des Notariatsaktes vom 20. April 1961 dar, wobei allerdings der Kläger ab diesem Zeitpunkte die Grundstücke der Erstbeklagten auf eigene Rechnung und Gefahr zu seinen Gunsten bewirtschaften sollte. Die Erstbeklagte habe in der Folge tatsächlich eine Rente von zunächst 700 S, später 1300 S monatlich erhalten. Ein Pachtzins sei nicht vereinbart worden, obwohl der Kläger bereit gewesen wäre, einen solchen zu bezahlen. Es sei von jährlich 100 000 S die Rede gewesen. Die Besprechungen hätten sich allerdings zerschlagen. Tatsächlich habe der Kläger seit 1972 die Erträgnisse des Hofes für sich verwendet. Hinter dem Rücken des Klägers hätten jedoch im Frühjahr 1972 Verhandlungen der Erstbeklagten mit dem Zweitbeklagten wegen des Abschlusses eines Kauf- und Leibrentenvertrages stattgefunden. Dieser habe gezögert, weil er von den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden vertraglichen Bindungen gewußt habe. Die Erstbeklagte habe diese Bedenken aber mit dem Hinweis zerstreut, sie habe von ihrem Anwalt erfahren, daß sie aus dem Vertrag mit dem Kläger jederzeit austreten könne. Am 3. Mai 1972 sei es zum Abschluß des Kauf- und Leibrentenvertrages zwischen den Beklagten gekommen.
Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahingehend, daß durch den Schenkungsvertrag vom 20. April 1961 in Verbindung mit der Verpflichtungserklärung vom gleichen Tage ein entgeltliches Geschäft zustande gekommen sei. Der Kläger habe die von ihm übernommenen Leistungen bisher ortsüblich und ordentlich erbracht und daher auch den vereinbarten betagten Anspruch auf Übertragung des Eigentums der Liegenschaft EZ 30 I KG T erworben. Zu einer Aufhebung der beiden Verträge vom 20. April 1961 sei es auch nicht durch den Abschluß des Pachtvertrages vom 20. November 1971 gekommen, mit dem ohne grundsätzliche Änderung der Entgeltlichkeit nur eine Änderung der Bewirtschaftungspflicht des Klägers ergänzend vereinbart worden sei.Das Erstgericht beurteilte diesen Sachverhalt dahingehend, daß durch den Schenkungsvertrag vom 20. April 1961 in Verbindung mit der Verpflichtungserklärung vom gleichen Tage ein entgeltliches Geschäft zustande gekommen sei. Der Kläger habe die von ihm übernommenen Leistungen bisher ortsüblich und ordentlich erbracht und daher auch den vereinbarten betagten Anspruch auf Übertragung des Eigentums der Liegenschaft EZ 30 römisch eins KG T erworben. Zu einer Aufhebung der beiden Verträge vom 20. April 1961 sei es auch nicht durch den Abschluß des Pachtvertrages vom 20. November 1971 gekommen, mit dem ohne grundsätzliche Änderung der Entgeltlichkeit nur eine Änderung der Bewirtschaftungspflicht des Klägers ergänzend vereinbart worden sei.
Das Berufungsgericht übernahm die als unbedenklich befundenen erstgerichtlichen Feststellungen. Es bejahte auf Grund der von Amts wegen vorgenommenen Überprüfung die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichtes gegenüber einer in Betracht zu ziehenden Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes, weil die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Erstbeklagten und dem Kläger, nämlich wirtschaftliche Unselbständigkeit, Weisungsgebundenheit und Entlohnung in regelmäßigen Zeitabständen im Rahmen der vertraglichen Beziehungen, aber auch nach Art und Umfang der tatsächlichen Tätigkeit des Klägers fehlten.
Die Vereinbarungen der Streitteile vom 20. April 1961 seien als einheitlicher entgeltlicher Vertrag aufzufassen, so daß die Annahme einer gemischten Schenkung auszuschließen sei, weil hiefür die übereinstimmende Absicht der Streitteile fehle, den Differenzbetrag zwischen Leistung und Gegenleistung unentgeltlich zuzuwenden bzw. anzunehmen. Aus dem Umstand allein, daß die Gegenleistung wesentlich geringer sei als die Leistung des anderen, könne noch keine Schenkungsabsicht hinsichtlich des Differenzbetrages abgeleitet werden. Zum Ausschluß der Unentgeltlichkeit genüge es bereits, wenn wegen eines Interesses an dem versprochenen Verhalten des anderen Teiles geleistet werde. Die Vereinbarung vom 20. April 1961 enthalte Elemente eines Glücksvertrages im Sinne des § 1267 ABGB, weil sich der Kläger zu fortdauernden Leistungen auf Lebenszeit der Erstbeklagten verpflichtet habe. Daß dieser Vertrag wucherisch oder sittenwidrig wäre, sei von den Beklagten nicht behauptet und eine Vertragsanfechtung nicht darauf gegrundet worden. Wohl aber könnten Dauerschuldverhältnisse auch einseitig aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.Die Vereinbarungen der Streitteile vom 20. April 1961 seien als einheitlicher entgeltlicher Vertrag aufzufassen, so daß die Annahme einer gemischten Schenkung auszuschließen sei, weil hiefür die übereinstimmende Absicht der Streitteile fehle, den Differenzbetrag zwischen Leistung und Gegenleistung unentgeltlich zuzuwenden bzw. anzunehmen. Aus dem Umstand allein, daß die Gegenleistung wesentlich geringer sei als die Leistung des anderen, könne noch keine Schenkungsabsicht hinsichtlich des Differenzbetrages abgeleitet werden. Zum Ausschluß der Unentgeltlichkeit genüge es bereits, wenn wegen eines Interesses an dem versprochenen Verhalten des anderen Teiles geleistet werde. Die Vereinbarung vom 20. April 1961 enthalte Elemente eines Glücksvertrages im Sinne des Paragraph 1267, ABGB, weil sich der Kläger zu fortdauernden Leistungen auf Lebenszeit der Erstbeklagten verpflichtet habe. Daß dieser Vertrag wucherisch oder sittenwidrig wäre, sei von den Beklagten nicht behauptet und eine Vertragsanfechtung nicht darauf gegrundet worden. Wohl aber könnten Dauerschuldverhältnisse auch einseitig aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
Die Erstbeklagte könne sich auf einen Auflösungsgrund dann berufen wenn sie beweise, daß sie für das Auftreten von Mißhelligkeiten zwischen den Streitteilen nicht allein oder nicht überwiegend verantwortlich und ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auf schwerwiegenden Gründen unzumutbar sei. Da der Kläger aber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 20. April 1961 nachgekommen sei, könne die Erstbeklagte aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung keinen Auflösungsgrund geltend machen. Hinsichtlich der Einbehaltung eines Betrages von 100 000 S durch den Kläger im Rahmen eines Grundstücksverkaufes und der daraus erwachsenden Mißstimmigkeiten habe die Erstbeklagte aber durch die einvernehmliche Regelung der Sache schlüssig zu erkennen gegeben, daß sie mit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einverstanden sei. Sie könne daher diesen Umstand nicht mehr als Auflösungsgrund geltend machen. Auch im Zusammenhang mit dem am 20. November 1971 abgeschlossenen sogenannten Pachtübereinkommen sei kein Auflösungsgrund hinsichtlich der früheren Vereinbarung gegeben. Zu diesem Vertrag sei es deshalb gekommen, weil die Erstbeklagte eine Rente bekommen sollte und in der Folge auch tatsächlich bekommen habe. Die Vereinbarung vom 20. November 1971 sei ausdrücklich als Ergänzung des am 20. April 1961 abgeschlossenen Notariatsaktes getroffen worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob durch die Vereinbarung vom 20. November 1971 durch hinlängliche Einigung über Gegenstand und Preis ein Pachtvertrag im Sinne des § 1094 ABGB zustande gekommen sei. Beim Vorliegen eines Bestandverhältnisses wäre die Bewirtschaftungspflicht des Klägers in eine Verpflichtung zur Leistung eines entsprechenden Entgeltes übergegangen. Sofern jedoch mangels Einigung über das Entgelt kein Pachtvertrag zustande gekommen sein sollte, hätte sich an der ursprünglichen Vereinbarung vom 20. April 1961 nichts geändert, auch wenn die Erträgnisse des Hofes seit 1972 dem Kläger zuflössen, zumal dieser bereit sei, einen entsprechenden Pachtschilling zu bezahlen. Sofern die Vereinbarung vom 20. November 1971 aber nur zum Scheine abgeschlossen worden sei, um den Erstbeklagten den Bezug einer Rente zu ermöglichen, wäre gemäß § 916 Abs. 1 ABGB ein solches Scheingeschäft nichtig und könnte keine Änderung der ursprünglichen Vereinbarungen vom 20. April 1961 bewirken. Je nach dem ob ein wirksamer Pachtvertrag zustande gekommen sei oder nicht, werde der Kläger, der offenbar vom Bestehen eines Pachtvertrages ausgegangen sei, den ortsüblichen Pachtzins zu zahlen oder Ersatz für die Erträgnisse des Hofes bei ordentlicher und ortsüblicher Bewirtschaftung zu leisten haben. Nicht festgestellt sei und auch nicht festgestellt werden könne, daß mit der Vereinbarung vom 20. November 1971 keine Gegenleistung des Klägers verbunden sei.Die Erstbeklagte könne sich auf einen Auflösungsgrund dann berufen wenn sie beweise, daß sie für das Auftreten von Mißhelligkeiten zwischen den Streitteilen nicht allein oder nicht überwiegend verantwortlich und ihr die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses auf schwerwiegenden Gründen unzumutbar sei. Da der Kläger aber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 20. April 1961 nachgekommen sei, könne die Erstbeklagte aus seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung keinen Auflösungsgrund geltend machen. Hinsichtlich der Einbehaltung eines Betrages von 100 000 S durch den Kläger im Rahmen eines Grundstücksverkaufes und der daraus erwachsenden Mißstimmigkeiten habe die Erstbeklagte aber durch die einvernehmliche Regelung der Sache schlüssig zu erkennen gegeben, daß sie mit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses einverstanden sei. Sie könne daher diesen Umstand nicht mehr als Auflösungsgrund geltend machen. Auch im Zusammenhang mit dem am 20. November 1971 abgeschlossenen sogenannten Pachtübereinkommen sei kein Auflösungsgrund hinsichtlich der früheren Vereinbarung gegeben. Zu diesem Vertrag sei es deshalb gekommen, weil die Erstbeklagte eine Rente bekommen sollte und in der Folge auch tatsächlich bekommen habe. Die Vereinbarung vom 20. November 1971 sei ausdrücklich als Ergänzung des am 20. April 1961 abgeschlossenen Notariatsaktes getroffen worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob durch die Vereinbarung vom 20. November 1971 durch hinlängliche Einigung über Gegenstand und Preis ein Pachtvertrag im Sinne des Paragraph 1094, ABGB zustande gekommen sei. Beim Vorliegen eines Bestandverhältnisses wäre die Bewirtschaftungspflicht des Klägers in eine Verpflichtung zur Leistung eines entsprechenden Entgeltes übergegangen. Sofern jedoch mangels Einigung über das Entgelt kein Pachtvertrag zustande gekommen sein sollte, hätte sich an der ursprünglichen Vereinbarung vom 20. April 1961 nichts geändert, auch wenn die Erträgnisse des Hofes seit 1972 dem Kläger zuflössen, zumal dieser bereit sei, einen entsprechenden Pachtschilling zu bezahlen. Sofern die Vereinbarung vom 20. November 1971 aber nur zum Scheine abgeschlossen worden sei, um den Erstbeklagten den Bezug einer Rente zu ermöglichen, wäre gemäß Paragraph 916, Absatz eins, ABGB ein solches Scheingeschäft nichtig und könnte keine Änderung der ursprünglichen Vereinbarungen vom 20. April 1961 bewirken. Je nach dem ob ein wirksamer Pachtvertrag zustande gekommen sei oder nicht, werde der Kläger, der offenbar vom Bestehen eines Pachtvertrages ausgegangen sei, den ortsüblichen Pachtzins zu zahlen oder Ersatz für die Erträgnisse des Hofes bei ordentlicher und ortsüblicher Bewirtschaftung zu leisten haben. Nicht festgestellt sei und auch nicht festgestellt werden könne, daß mit der Vereinbarung vom 20. November 1971 keine Gegenleistung des Klägers verbunden sei.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der erstbeklagten Partei nicht Folge.
Der Revision der zweitbeklagten Partei wurde Folge gegeben:
Das angefochtene Urteil und das erstgerichtliche Urteil wurden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, der Zweitbeklagte sei schuldig, die Erfüllung des zwischen ihm und der Erstbeklagten geschlossenen Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 betreffend die Liegenschaft EZ 30 I KG T und insbesondere die Erwirkung der Einverleibung seines Eigentumsrechtes hinsichtlich dieser Liegenschaft auf Grund des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 sowie auf Grund des Ranganmerkungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, GZl. 739/72, zu unterlassen, abgewiesen wurde.Das angefochtene Urteil und das erstgerichtliche Urteil wurden dahin abgeändert, daß das Klagebegehren, der Zweitbeklagte sei schuldig, die Erfüllung des zwischen ihm und der Erstbeklagten geschlossenen Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 betreffend die Liegenschaft EZ 30 römisch eins KG T und insbesondere die Erwirkung der Einverleibung seines Eigentumsrechtes hinsichtlich dieser Liegenschaft auf Grund des Leibrentenvertrages vom 3. Mai 1972 sowie auf Grund des Ranganmerkungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Hall in Tirol, GZl. 739/72, zu unterlassen, abgewiesen wurde.