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Rechtssatz RS0011285×

Rechtssatz RS0011285

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011285

Geschäftszahl

5Ob588/76; 5Ob608/80; 9Ob1733/91; 1Ob537/95 (1Ob1551/95); 6Ob134/99w; 5Ob236/06a; 1Ob193/12g; 6Ob178/13i

Entscheidungsdatum

24.10.2013

Rechtssatz

1. Der Gläubiger hat das Recht auf eine obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners auch schon vor Fälligkeit und dementsprechend gegen den Schuldner einen Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen können. 2. Dritte Personen dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigten. Mangels einer allgemeinen Haftung des Dritten, zu dessen Gunsten der frühere Vertrag gebrochen wurde, setzt ein Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung des späteren Geschäftes gegen den Dritten voraus, sondern den Veräußerer mit einem gezielten Einwirken zu einen Vertragsbruch gegenüber den daraus Berechtigten geradezu verleitet hat. Die beschränkte Haftung des Dritten bei Eingriffen in fremde Forderungsrechte bezieht sich nicht nur auf Schadenersatzansprüche sondern auch auf Unterlassungsansprüche.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 588/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 5 Ob 588/76
    Veröff: SZ 49/75
  • 5 Ob 608/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 608/80
    nur: Mangels einer allgemeinen Haftung des Dritten, zu dessen Gunsten der frühere Vertrag gebrochen wurde, setzt ein Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung des späteren Geschäftes gegen den Dritten voraus, sondern den Veräußerer mit einem gezielten Einwirken zu einen Vertragsbruch gegenüber den daraus Berechtigten geradezu verleitet hat. (T1)
  • 9 Ob 1733/91
    Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 Ob 1733/91
    Vgl auch; nur T1
  • 1 Ob 1551/95
    Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1551/95
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 134/99w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 134/99w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Übergabsvertrag auf den Todesfall. (T2)
    Beisatz: Der Anspruch der Übernehmer ist ein bis zum Tod des Übergebers befristeter Erfüllungsanspruch. Bis dahin haben die Kläger gegenüber dem Übergeber nur einen Unterlassungsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung kommt erst ab dem Tod des Übergebers in Frage. (T3)
  • 5 Ob 236/06a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 236/06a
    Auch; Beisatz: Dabei wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. (T4)
  • 1 Ob 193/12g
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 193/12g
    Vgl
  • 6 Ob 178/13i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 178/13i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011285

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2014

Dokumentnummer

JJR_19760601_OGH0002_0050OB00588_7600000_001