Rechtssatz RS0011285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011285
Entscheidungsdatum
24.10.2013
Rechtssatz
1. Der Gläubiger hat das Recht auf eine obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners auch schon vor Fälligkeit und dementsprechend gegen den Schuldner einen Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die die geschuldete Leistung beeinträchtigen können. 2. Dritte Personen dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsgemäße Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigten. Mangels einer allgemeinen Haftung des Dritten, zu dessen Gunsten der frühere Vertrag gebrochen wurde, setzt ein Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung des späteren Geschäftes gegen den Dritten voraus, sondern den Veräußerer mit einem gezielten Einwirken zu einen Vertragsbruch gegenüber den daraus Berechtigten geradezu verleitet hat. Die beschränkte Haftung des Dritten bei Eingriffen in fremde Forderungsrechte bezieht sich nicht nur auf Schadenersatzansprüche sondern auch auf Unterlassungsansprüche.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 588/76
Entscheidungstext OGH 01.06.1976 5 Ob 588/76
Veröff: SZ 49/75
- 5 Ob 608/80
Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 608/80
nur: Mangels einer allgemeinen Haftung des Dritten, zu dessen Gunsten der frühere Vertrag gebrochen wurde, setzt ein Unterlassungsanspruch gegen die Durchführung des späteren Geschäftes gegen den Dritten voraus, sondern den Veräußerer mit einem gezielten Einwirken zu einen Vertragsbruch gegenüber den daraus Berechtigten geradezu verleitet hat. (T1)
- 9 Ob 1733/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 Ob 1733/91
Vgl auch; nur T1
- 1 Ob 1551/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 1551/95
Auch; nur T1
- 6 Ob 134/99w
Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 134/99w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Übergabsvertrag auf den Todesfall. (T2)
Beisatz: Der Anspruch der Übernehmer ist ein bis zum Tod des Übergebers befristeter Erfüllungsanspruch. Bis dahin haben die Kläger gegenüber dem Übergeber nur einen Unterlassungsanspruch. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung kommt erst ab dem Tod des Übergebers in Frage. (T3)
- 5 Ob 236/06a
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 5 Ob 236/06a
Auch; Beisatz: Dabei wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück. (T4)
- 1 Ob 193/12g
Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 193/12g
Vgl
- 6 Ob 178/13i
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 178/13i
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0011285
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19760601_OGH0002_0050OB00588_7600000_001