Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig.
Sie ist auch berechtigt.
1.) Eingangs ist auf den Umfang der materiellen Rechtskraftwirkung der im Verfahren 6 Cg 214/99y des Landesgerichtes Wels erfolgten Klagszurückweisung einzugehen:
Unabhängig von der Richtigkeit einer Entscheidung (vgl 1 Ob 618/92 = RZ 1994/20) verbietet ihre materielle Rechtskraft rein prozessual jede Neuaufrollung des bereits entschiedenen Anspruchs zwischen den gleichen Parteien (bzw deren Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern: 7 Ob 525/86 = SZ 59/116; 3 Ob 4/80 = SZ 53/42; RIS-Justiz RS 0035389 u. a.).Unabhängig von der Richtigkeit einer Entscheidung vergleiche 1 Ob 618/92 = RZ 1994/20) verbietet ihre materielle Rechtskraft rein prozessual jede Neuaufrollung des bereits entschiedenen Anspruchs zwischen den gleichen Parteien (bzw deren Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern: 7 Ob 525/86 = SZ 59/116; 3 Ob 4/80 = SZ 53/42; RIS-Justiz RS 0035389 u. a.).
Auch Zurückweisungsbeschlüsse sind der materiellen Rechtskraft fähig (RZ 1994/20; 4 Ob 293/98m = MietSlg 50.696 = RIS-Justiz RS0111238; RIS-Justiz RS0007164; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² Rz 25 zu § 411 ZPO mwN). Deren Rechtskraftwirkung erstreckt sich allerdings nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund (1 Ob 618/92; 10 ObS 241/99k; RIS-Justiz RS0007164; zuletzt 3 Ob 53/06z; Rechberger in Rechberger³ Rz 3 zu § 425 ZPO; Fasching/Klicka aaO). Wird also eine Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückgewiesen, ist damit nur festgestellt, dass ihr dieses Prozesshindernis entgegenstand. Ein auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestütztes gleiches Klagebegehrens kann daher nicht ohne Weiteres mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des die Vorklage zurückweisenden Beschlusses zurückgewiesen werden. Das Gericht hat vielmehr bei Behandlung der neuen Klage selbständig zu prüfen, ob deren Erledigung durch die negative Prozessvoraussetzung der Rechtskraft der (Vor-)Klage gehindert wird. Abgesehen von nachträglichen Sachverhaltsänderungen, denen die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses nicht standhält (RIS-Justiz RS0041247) oder vom gleichermaßen wirksamen Wegfall des Zurückweisungsgrundes (3 Ob 2122/96x = JUSZ 1996/2102) ist maßgeblich, ob ein iSd zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs identer Streitgegenstand vorliegt. Weil dieser sowohl durch den Entscheidungsantrag als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil auch entschieden wurde, bestimmt wird (RIS-Justiz RS0041567 [T7], zuletzt 6 Ob 248/03v = SZ 2003/160), kann die Rechtskraft eines eine Klage zurückweisenden Beschlusses der Einbringung einer neuen, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Klage dann nicht entgegenstehen, wenn zu deren Begründung (auch) neue Tatsachen und Rechtsgründe herangezogen werden.Auch Zurückweisungsbeschlüsse sind der materiellen Rechtskraft fähig (RZ 1994/20; 4 Ob 293/98m = MietSlg 50.696 = RIS-Justiz RS0111238; RIS-Justiz RS0007164; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² Rz 25 zu Paragraph 411, ZPO mwN). Deren Rechtskraftwirkung erstreckt sich allerdings nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund (1 Ob 618/92; 10 ObS 241/99k; RIS-Justiz RS0007164; zuletzt 3 Ob 53/06z; Rechberger in Rechberger³ Rz 3 zu Paragraph 425, ZPO; Fasching/Klicka aaO). Wird also eine Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückgewiesen, ist damit nur festgestellt, dass ihr dieses Prozesshindernis entgegenstand. Ein auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestütztes gleiches Klagebegehrens kann daher nicht ohne Weiteres mit dem Hinweis auf die Rechtskraft des die Vorklage zurückweisenden Beschlusses zurückgewiesen werden. Das Gericht hat vielmehr bei Behandlung der neuen Klage selbständig zu prüfen, ob deren Erledigung durch die negative Prozessvoraussetzung der Rechtskraft der (Vor-)Klage gehindert wird. Abgesehen von nachträglichen Sachverhaltsänderungen, denen die Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses nicht standhält (RIS-Justiz RS0041247) oder vom gleichermaßen wirksamen Wegfall des Zurückweisungsgrundes (3 Ob 2122/96x = JUSZ 1996/2102) ist maßgeblich, ob ein iSd zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriffs identer Streitgegenstand vorliegt. Weil dieser sowohl durch den Entscheidungsantrag als auch durch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen, über die im Urteil auch entschieden wurde, bestimmt wird (RIS-Justiz RS0041567 [T7], zuletzt 6 Ob 248/03v = SZ 2003/160), kann die Rechtskraft eines eine Klage zurückweisenden Beschlusses der Einbringung einer neuen, auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichteten Klage dann nicht entgegenstehen, wenn zu deren Begründung (auch) neue Tatsachen und Rechtsgründe herangezogen werden.
Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, dass der neue Rechtsgrund des Anerkenntnisses, auf den sich die Klägerin nunmehr (auch) stützt, die Bindungswirkung des klagszurückweisenden Beschlusses beseitigte. Dann stellt aber die in dessen Begründung enthaltene rechtliche Beurteilung der Wirkung des gegen Hedwig W***** ergangenen Urteils nur mehr eine Vorfrage dar, an deren Beantwortung im neuen Verfahren keine Bindung besteht. Der Entscheidung von Vorfragen im Vorprozess kommt nämlich keine bindende Wirkung im
folgenden Prozess zu (9 Ob 501/95 = SZ 68/2 ua; zuletzt 6 Ob 176/06k
= ZAK 2006/749).
2.) Zu der von der Revisionsgegnerin behaupteten Nichtigkeit des Verfahrens, die darin gelegen sein soll, dass nicht alle Miteigentümer als einheitliche Streitpartei im Sinn des § 14 ZPO am Verfahren beteiligt sind, ist zunächst nur anzumerken, dass dadurch eine Nichtigkeit nicht begründet würde. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Mangel der Passivlegitimation nämlich zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen (RIS-Justiz RS0035698 [T1]).2.) Zu der von der Revisionsgegnerin behaupteten Nichtigkeit des Verfahrens, die darin gelegen sein soll, dass nicht alle Miteigentümer als einheitliche Streitpartei im Sinn des Paragraph 14, ZPO am Verfahren beteiligt sind, ist zunächst nur anzumerken, dass dadurch eine Nichtigkeit nicht begründet würde. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Mangel der Passivlegitimation nämlich zur Abweisung des Klagebegehrens zu führen (RIS-Justiz RS0035698 [T1]).
3.) Auch die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt.
Eine überraschende Rechtsansicht liegt nicht schon dann vor, wenn ein Gericht zweiter Instanz ein erstinstanzliches Urteil abändert. Die Revisionsausführungen lassen auch nicht erkennen, welche Rechtsansicht den Beklagten überrascht hätte. Im Übrigen steht nach den hier getroffenen Feststellungen keineswegs fest, dass der Beklagte vor dem Erwerb seines Viertelanteils durch einen vorhandenen Zaun in Kenntnis der von seiner Mutter eingegangenen obligatorischen Verpflichtung oder konkreter Umstände gelangt wäre, die eine Erkundigungspflicht ausgelöst hätten. Eine Bindung an diesbezügliche Annahmen in Vorverfahren besteht nicht.
Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann, wenn vom Berufungsgericht verneint, im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0042963).
4.) Der Behandlung der Rechtsrüge ist eine Auseinandersetzung mit der Frage voranzustellen, ob das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei hinsichtlich aller Miteigentümer der Liegenschaft eine gesonderte Klagsführung gegen den Beklagten ausschließt. Anders als bei einer Klage auf Feststellung, dass eine grundbücherlich vollzogene Abschreibung eines Grundstücks und Zuschreibung zu einem anderen Grundstück unwirksam sei und daher diesbezügliche bücherliche Eintragungen zu löschen seien, in welchem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft der Beteiligten vorliegt (1 Ob 223/78 = NZ 1977, 55), einem Begehren mehrerer Miteigentümer auf Zustimmung zur Erstellung eines Teilungsplans und Abschreibung samt Zuschreibung (2 Ob 526/95 = EvBl 1996/3), einer Klage mehrerer Miteigentümer auf Feststellung des Eigentums, einer Eigentumsfreiheitsklage oder Teilungsklage (vgl Fucik in Rechberger³ Rz 2 zu § 14 mwN), liegt bei einer Leistungsklage auf Einwilligung in die Abschreibung eines Trennstücks von einer Liegenschaft sowie auf Einverleibung des Eigentumsrechts die Passivlegitimation auch nur eines Miteigentümers der Liegenschaft vor. So ist es durchaus denkbar, dass die Verpflichtung, der Abschreibung eines Trennstücks von der eigenen Liegenschaft zuzustimmen, hinsichtlich mehrerer Miteigentümer auf unterschiedlichen Sachverhalten und Rechtsgründen beruhen kann. So auch hier. Während die übrigen Miteigentümer, mit Ausnahme des Beklagten, als Rechtsnachfolger nach ihrer Mutter zur Einwilligung in die Ab- und Zuschreibung verpflichtet werden können, trifft dies auf den Beklagten nicht zu. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage 7 Cg 266/82 des Landesgerichtes Linz gegen Hedwig W***** auf Zustimmung zur Ab- und Zuschreibung sowie zur Abgabe entsprechender Erklärungen war der Beklagte längst bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft (Einverleibung 25. 2. 1980). Er war insofern nicht ihr Rechtsnachfolger, sodass er das gegen seine Mutter am 15. 10. 1982 ergangene Urteil nicht gegen sich gelten lassen muss. Soweit sich das Begehren auf Zustimmung zur Ab- und Zuschreibung gegen den Beklagten auf den Titel des Schadenersatzes gründen lässt - worauf im Weiteren einzugehen sein wird - besteht daher zwischen ihm und den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft keine einheitliche Streitgenossenschaft im Sinn des § 14 ZPO.4.) Der Behandlung der Rechtsrüge ist eine Auseinandersetzung mit der Frage voranzustellen, ob das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei hinsichtlich aller Miteigentümer der Liegenschaft eine gesonderte Klagsführung gegen den Beklagten ausschließt. Anders als bei einer Klage auf Feststellung, dass eine grundbücherlich vollzogene Abschreibung eines Grundstücks und Zuschreibung zu einem anderen Grundstück unwirksam sei und daher diesbezügliche bücherliche Eintragungen zu löschen seien, in welchem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft der Beteiligten vorliegt (1 Ob 223/78 = NZ 1977, 55), einem Begehren mehrerer Miteigentümer auf Zustimmung zur Erstellung eines Teilungsplans und Abschreibung samt Zuschreibung (2 Ob 526/95 = EvBl 1996/3), einer Klage mehrerer Miteigentümer auf Feststellung des Eigentums, einer Eigentumsfreiheitsklage oder Teilungsklage vergleiche Fucik in Rechberger³ Rz 2 zu Paragraph 14, mwN), liegt bei einer Leistungsklage auf Einwilligung in die Abschreibung eines Trennstücks von einer Liegenschaft sowie auf Einverleibung des Eigentumsrechts die Passivlegitimation auch nur eines Miteigentümers der Liegenschaft vor. So ist es durchaus denkbar, dass die Verpflichtung, der Abschreibung eines Trennstücks von der eigenen Liegenschaft zuzustimmen, hinsichtlich mehrerer Miteigentümer auf unterschiedlichen Sachverhalten und Rechtsgründen beruhen kann. So auch hier. Während die übrigen Miteigentümer, mit Ausnahme des Beklagten, als Rechtsnachfolger nach ihrer Mutter zur Einwilligung in die Ab- und Zuschreibung verpflichtet werden können, trifft dies auf den Beklagten nicht zu. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage 7 Cg 266/82 des Landesgerichtes Linz gegen Hedwig W***** auf Zustimmung zur Ab- und Zuschreibung sowie zur Abgabe entsprechender Erklärungen war der Beklagte längst bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft (Einverleibung 25. 2. 1980). Er war insofern nicht ihr Rechtsnachfolger, sodass er das gegen seine Mutter am 15. 10. 1982 ergangene Urteil nicht gegen sich gelten lassen muss. Soweit sich das Begehren auf Zustimmung zur Ab- und Zuschreibung gegen den Beklagten auf den Titel des Schadenersatzes gründen lässt - worauf im Weiteren einzugehen sein wird - besteht daher zwischen ihm und den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft keine einheitliche Streitgenossenschaft im Sinn des Paragraph 14, ZPO.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist ihr Begehren, soweit es auf den Titel eines konstitutiven Anerkenntnisses gestützt wird, nicht zu begründen. Die dem Beklagten zuzurechnende Erklärung, die in der Klagebeantwortung zu 6 Cg 214/99y des Landesgerichtes Wels enthalten ist, enthält nämlich kein konstitutives Anerkenntnis. Dort haben die Beklagten vorgebracht, ohnedies durch die materielle Rechtskraft des Urteils 7 Cg 266/82 gegen Hedwig W***** zur Zustimmung zur Ab- und Zuschreibung verpflichtet zu sein und darauf ihr prozessuales Begehren gestützt, die Klage wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Schon aus dem Wortlaut dieser Prozesserklärung ist klar, dass es sich um eine bloße Wissenserklärung handelte, womit der Schuldner nur bekannt gibt, dass
das Recht des Gläubigers „seines Wissens" besteht (2 Ob 344/00b = SZ
74/1; 9 Ob 83/01y = SZ 74/77; RIS-Justiz RS0114623). Dem entgegen
würde ein konstitutives Anerkenntnis eine Willenserklärung voraussetzen, mit der von einer subjektiven Position einseitig abgerückt wird und dadurch ein Streit oder ein Zweifel über das Bestehen eines bestimmten Rechts bereinigt werden sollte (SZ 74/1; SZ 74/77 u.a.). Eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Beklagten durch sein diesbezügliches Prozessvorbringen haben die Vorinstanzen damit zu Recht verneint. Eine vom Beklagten „anerkannte" Bindungswirkung der Vorentscheidung wäre im Übrigen als ein von Amts wegen wahrzunehmendes Prozesshindernis gar nicht disponibel gewesen. Soweit die Revisionswerberin noch unter Bezug auf die vom Erstgericht zur Klagsstattgebung herangezogene Entscheidung 2 Ob 570/95 = SZ 68/206 geltend macht, es sei undenkbar, dass einzelne ideelle Miteigentümer je nach Gut- oder Schlechtgläubigkeit in unterschiedlichem Umfang Eigentum erwerben könnten, übersieht sie, dass diese Voraussetzungen hier nicht zutreffen. Nach dem Grundbuchstand haben sämtliche Miteigentümer bestimmte ideelle Anteile an der Liegenschaft EZ 167 Grundbuch 50320 Steinbach am Attersee erworben. Ob eine Verpflichtung der übrigen Miteigentümer, als Einzelrechtsnachfolger nach Hedwig W***** der Ab- und Zuschreibung zuzustimmen besteht bzw durchsetzbar ist, ist eine andere Frage. Die Entscheidung SZ 68/206 hatte sich damit auseinanderzusetzen, dass ein Teil der Miteigentümer im Vertrauen auf das Grundbuch zu schützen war, ein Teil der Miteigentümer hingegen nicht, was dort im Zusammenhang mit der Frage der Ersitzung einer Dienstbarkeit geprüft wurde. Die von der Revision zitierte Entscheidung ist somit nicht einschlägig.
In ihrer Rechtsrüge geht die Revisionswerberin in den Fragen der Kollusion und insbesondere in der Frage des Kenntnisstandes des Beklagten beim Erwerb seines Liegenschaftsanteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und wiederholt zudem unzulässigerweise ihre Beweisrüge, um damit Feststellungen über die Schlechtgläubigkeit des Beklagten selbst zu erlangen. Der Oberste Gerichtshof ist jedoch nicht Tatsacheninstanz, weshalb eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Beweisrüge zu unterbleiben hat (RIS-Justiz RS0007236).
Wenn die Revisionswerberin meint, maßgeblich für den Umfang des Rechtserwerbs des Beklagten seien die Naturgrenzen (und nicht die Mappengrenzen des Grundbuchs gewesen), sodass der eingezäunte Teil gar nicht erworben werden konnte, steht entgegen, dass die Grenzziehung allein keine taugliche Erwerbsart für das Liegenschaftseigentum ist. Die Änderung des Eigentums der Mutter des Beklagten durch den Vergleich aus dem Jahr 1979 hätte gemäß § 431 ABGB der Einverleibung im Grundbuch bedurft.Wenn die Revisionswerberin meint, maßgeblich für den Umfang des Rechtserwerbs des Beklagten seien die Naturgrenzen (und nicht die Mappengrenzen des Grundbuchs gewesen), sodass der eingezäunte Teil gar nicht erworben werden konnte, steht entgegen, dass die Grenzziehung allein keine taugliche Erwerbsart für das Liegenschaftseigentum ist. Die Änderung des Eigentums der Mutter des Beklagten durch den Vergleich aus dem Jahr 1979 hätte gemäß Paragraph 431, ABGB der Einverleibung im Grundbuch bedurft.
Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, dass hier der
Fall einer Doppelveräußerung zu beurteilen ist. Hedwig W*****, die
zunächst im zitierten Vergleich den strittigen Liegenschaftsteil an
den Rechtsvorgänger der Klägerin mit schuldrechtlicher Wirkung
übertragen hat, hat danach dem Beklagten einen unbelasteten
Viertelanteil geschenkt. Dass Hedwig W***** ihre Miteigentumsanteile
nur mit der Einschränkung der Abtretungsverpflichtung übertragen
hätte können, steht in Widerspruch zur einhelligen Lehre und
Rechtsprechung zu den Folgen einer Doppelveräußerung. Veräußert ein
Eigentümer seine Sache an zwei verschiedene Käufer, so erwirbt
infolge der Regelung des § 440 ABGB jener Eigentum, der zuerst um die
Einverleibung ansucht. Die zeitliche Reihenfolge der Titelgeschäfte
spielt keine Rolle, weil es für den Eigentumserwerb an Liegenschaften
allein auf das Verfügungsgeschäft ankommt (5 Ob 102/95 = wobl
1996/59, 161 [Kletecka]; 5 Ob 282/97z = SZ 70/181 = NZ 1998/421, 281
[Hoyer]; 7 Ob 225/03v = JBl 2005, 36 ua).
Der bücherliche Erwerber muss allerdings dann einem Dritten weichen, wenn er den Vertragspartner des Geschädigten gezielt zum Vertragsbruch verleitet, in arglistiger Weise im Zusammenspiel mit dem Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Geschädigten handelte, derart eine schuldrechtliche Beziehung zwischen anderen Personen beeinträchtigte (zuletzt 1 Ob 537/95 = JBl 1996, 521 mwN; JBl 2005, 36 mwN), aber auch dann, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechtes die schlichte Leistungsbewirkung vereitelte. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfaltet nämlich absolute Wirkung. Es ist daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kennt, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen. Es genügt die bewusste Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunkts unter bewusster Übergehung der dagegen sprechenden
triftigen Argumente (7 Ob 80/99m; 3 Ob 61/01v = NZ 2002/76; 8 Ob
194/01i = SZ 2002/25; 7 Ob 225/03v; 1 Ob 125/05x = ZAK 2006/134).
Weiß also der Eingreifer um den Bestand des Gläubigerrechts, kann ihm durchaus zugemutet werden, dieses zu respektieren. Positive Kenntnis im Einzelfall ist der Offenkundigkeit daher gleichzuhalten (7 Ob 225/03v mwN).
Die nRsp folgt Schilcher/Holzer (Der schadenersatzrechtliche Schutz des Traditionserwerbers bei Doppelveräußerung, JBl 1974, 445 ff und 512 ff) und bejaht insoweit einen schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruch bereits dann, wenn der Erwerber die obligatorische Position kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste (9 Ob 244/97s; 1 Ob 221/99b = ÖBA 2000/911; RIS-Justiz RS0113118).
Diese Voraussetzungen treffen zwar nach den maßgeblichen Feststellungen nicht auf den Beklagten zu, dem seine Mutter die Tatsache und den Inhalt des abgeschlossenen Vergleichs mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin (wahrscheinlich) verheimlichte, wohl aber auf seinen Vertreter. Rechtsanwalt Dr. K***** hatte Hedwig W***** bei Abschluss jenes Vergleichs rechtsfreundlich vertreten, mit dem dem Rechtsvorgänger der Klägerin der strittige Liegenschaftsteil veräußert wurde, kurz darauf den Schenkungsvertrag mit dem Beklagten errichtet und Letzteren beim Vertragsabschluss vertreten. Er hat auch die bücherliche Einverleibung des Miteigentums des Beklagten in dessen Vollmachtsnamen bewirkt. Damit steht mit logischer Gewissheit außer Zweifel, dass der Vertreter des Beklagten beim Erwerb des strittigen Liegenschaftsteils und dessen Verbücherung die obligatorische Position des Rechtsvorgängers der Klägerin kannte, insbesondere wusste, dass die Eigentumsübertragung an einem unbelasteten Viertelanteil in das Forderungsrecht jenes Vertragspartners eingriff, der bereits vorher vertraglich den strittigen Liegenschaftsanteil erworben hatte und daraus einen obligatorischen Anspruch auf Verbücherung seines Eigentums ableiten konnte.
Wie es bei der Irrtumsanfechtung eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts auf den Irrtum des Stellvertreters ankommt, was auch für listige Irreführung, Drohung und Zwang beim Vertragsabschluss gilt (RIS-Justiz RS0114356; zuletzt 5 Ob 99/02y = AnwBl 2003/7850), wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück (RIS-Justiz RS0019523; P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger Rz 8 zu § 1017 ABGB und Kommentar zum bürgerlichen Recht, AT Rz 9/74). So schadet Schlechtgläubigkeit (= Fehlen des guten Glaubens, der Redlichkeit) dem Geschäftsherrn immer dann, wenn sie bei ihm persönlich und/oder beim Vertreter vorliegt (5 Ob 274/59 = SZ 32/77; 6 Ob 170/60 = EvBl 1961/3; 6 Ob 550/77 = SZ 50/91; Strasser in Rummel³ Rz 12 zu § 1018 ABGB; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen, 107 ff; derselbe: Zurechnung von Gehilfen im Recht der Willensmängel JBl 1982, 470, 1510).Wie es bei der Irrtumsanfechtung eines von einem Stellvertreter abgeschlossenen Rechtsgeschäfts auf den Irrtum des Stellvertreters ankommt, was auch für listige Irreführung, Drohung und Zwang beim Vertragsabschluss gilt (RIS-Justiz RS0114356; zuletzt 5 Ob 99/02y = AnwBl 2003/7850), wirkt grundsätzlich das für den Vertragsabschluss notwendige Wissen oder Wissenmüssen des Machthabers auf den Machtgeber zurück (RIS-Justiz RS0019523; P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger Rz 8 zu Paragraph 1017, ABGB und Kommentar zum bürgerlichen Recht, AT Rz 9/74). So schadet Schlechtgläubigkeit (= Fehlen des guten Glaubens, der Redlichkeit) dem Geschäftsherrn immer dann, wenn sie bei ihm persönlich und/oder beim Vertreter vorliegt (5 Ob 274/59 = SZ 32/77; 6 Ob 170/60 = EvBl 1961/3; 6 Ob 550/77 = SZ 50/91; Strasser in Rummel³ Rz 12 zu Paragraph 1018, ABGB; Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen, 107 ff; derselbe: Zurechnung von Gehilfen im Recht der Willensmängel JBl 1982, 470, 1510).
Der Beklagte muss sich also als Machtgeber die Schlechtgläubigkeit des ihn beim Vertragsabschluss und bei der Verbücherung vertretenden Machthabers zurechnen lassen.
Das führt zu dem von der Klägerin angestrebten schadenersatzrechtlichen Restitutionsanspruch gegen den Beklagten. Er hat der Abschreibung des von ihm bücherlich erworbenen strittigen Liegenschaftsteils und der Zuschreibung desselben zum Objekt der Klägerin zuzustimmen.
Damit erweist sich die Revision als berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.