1. Zum Antrag auf Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens:
Der Kläger beantragt, mit der Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage gegen die Entscheidung AZ 23 Nc 32/05m des Rekursgerichts bzw. des Abwendungsantrags zuzuwarten und das Verfahren sohin zu unterbrechen. Er habe am 16. Februar 2006 beim Obersten Gerichtshof eine Wiederaufnahmsklage eingebracht und auch neuerlich die Richter des Senats des Rekursgerichts als befangen abgelehnt.
Für eine Unterbrechung besteht schon deshalb kein Anlass, weil die beiden vom Rechtsmittelwerber angeführten Gründe mittlerweile weggefallen sind. Das Wiederaufnahmeverfahren wurde durch die Entscheidung des erkennenden Senats zu AZ 3 Ob 48/06i vom 26. April 2006 erledigt. Das Rekursgericht entschloss sich am 10. März 2006, über die (offenbar als rechtsmissbräuchlich verstandene) neuerliche Ablehnung des Klägers nicht zu entscheiden (AZ 23 Nc 10/06b). Daher wird es darüber zu keiner Entscheidung kommen, dem Unterbrechungsantrag kann daher nicht stattgegeben werden.
2. Zum Revisionsrekurs und Kostenrekurs:
a) Der Kläger erhob ausdrücklich auch einen Kostenrekurs gegen die rekursgerichtliche Entscheidung, ohne diesen allerdings auszuführen. Gegen Beschlüsse im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.a) Der Kläger erhob ausdrücklich auch einen Kostenrekurs gegen die rekursgerichtliche Entscheidung, ohne diesen allerdings auszuführen. Gegen Beschlüsse im Kostenpunkt ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
b) Nichts anderes gilt für die Bekämpfung des Punkts B. der zweitinstanzlichen Entscheidung. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit, als mit dieser hilfsweise der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Wenngleich dieser Punkt richtigerweise wohl ersatzlos aufzuheben gewesen, ist doch der Kläger durch diese Abweisung deshalb nicht beschwert, weil im abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ohnehin klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass er weiterhin Verfahrenshilfe auch für den vorliegenden Prozess genießt, weshalb ein Antrag auf Verfahrenshilfe ohnehin überflüssig war. Auch in diesem Punkt ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen, was im Übrigen auch nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO der Fall wäre.b) Nichts anderes gilt für die Bekämpfung des Punkts B. der zweitinstanzlichen Entscheidung. Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung auch insoweit, als mit dieser hilfsweise der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Wenngleich dieser Punkt richtigerweise wohl ersatzlos aufzuheben gewesen, ist doch der Kläger durch diese Abweisung deshalb nicht beschwert, weil im abändernden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung ohnehin klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass er weiterhin Verfahrenshilfe auch für den vorliegenden Prozess genießt, weshalb ein Antrag auf Verfahrenshilfe ohnehin überflüssig war. Auch in diesem Punkt ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen, was im Übrigen auch nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO der Fall wäre.
c) Soweit zu diesem Punkt B. auch die Abweisung des Aufschiebungsantrags des Klägers voll bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nach § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.c) Soweit zu diesem Punkt B. auch die Abweisung des Aufschiebungsantrags des Klägers voll bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs nach Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
d) Schließlich kann auch weder der Bewertungsausspruch (Punkt C.) noch jener über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses (Punkt D.a.) angefochten werden (§ 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 4 ZPO; § 59 Abs AußStrG). Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs über die Revisionsrekurszulässigkeit kann ohnehin (wie hier geschehen) im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemacht werden.d) Schließlich kann auch weder der Bewertungsausspruch (Punkt C.) noch jener über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses (Punkt D.a.) angefochten werden (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 4, ZPO; Paragraph 59, Abs AußStrG). Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs über die Revisionsrekurszulässigkeit kann ohnehin (wie hier geschehen) im außerordentlichen Revisionsrekurs geltend gemacht werden.
e) Zur Klagsanmerkung werden erhebliche Rechtsfragen mit keinem Wort auch nur gestreift. Insofern ist daher der außerordentliche Revisionsrekurs nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.e) Zur Klagsanmerkung werden erhebliche Rechtsfragen mit keinem Wort auch nur gestreift. Insofern ist daher der außerordentliche Revisionsrekurs nach Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
3. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Klagszurückweisung:
Wie das Gericht zweiter Instanz erkannte, liegt eine auf (richtig) § 4 NO iVm Art XVII EGEO gestützte Klage vor, womit die Exekutionskraft eines Notariatsakts bestritten werden kann. Jedenfalls insoweit, als die Klage während eines laufenden Exekutionsverfahrens erhoben wird - wie hier - gelten für solche Klagen die Bestimmungen des § 36 EO (Rechberger/Oberhammer/Bogensberger, Der vollstreckbare Notariatsakt 64).Wie das Gericht zweiter Instanz erkannte, liegt eine auf (richtig) Paragraph 4, NO in Verbindung mit Artikel römisch siebzehn, EGEO gestützte Klage vor, womit die Exekutionskraft eines Notariatsakts bestritten werden kann. Jedenfalls insoweit, als die Klage während eines laufenden Exekutionsverfahrens erhoben wird - wie hier - gelten für solche Klagen die Bestimmungen des Paragraph 36, EO (Rechberger/Oberhammer/Bogensberger, Der vollstreckbare Notariatsakt 64).
Vor Eingehen auf die Frage der rechtskräftig entschiedenen Sache ist klarzustellen, dass das Gericht zweiter Instanz zu Recht die Klagezurückweisung nicht auf die mögliche Identität des Streitgegenstands mit jener des 2. Vorverfahrens stützte, in dem die Klage vom nunmehrigen Rekursgericht als Gericht erster Instanz wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Gegenstand der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 202/04h). Wie nämlich im Gegensatz zu den Feststellungen (siehe dazu oben) im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ohnehin dargelegt wird, gab es in diesem Prozess eben gerade keine Sachentscheidung. Nun entspricht es zwar der herrschenden Ansicht, dass Beschlüsse, die über Rechtsschutzansprüche erkennen, der materiellen Rechtskraft fähig
sind, darunter auch Zurückweisungsbeschlüsse (1 Ob 618/92 = RZ
1994/20; 4 Ob 293/98m = MietSlg 50.696; RIS-Justiz RS0007164,
RS0111238; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² § 411 ZPO Rz 25 mwN). Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich bei Zurückweisungsbeschlüssen allerdings nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund (1 Ob 618/92; 10 ObS 241/99k = SSV-NF 13/118 [mit unrichtigem Zitat RS0067164 statt richtig RS0007164]; Rechberger in Rechberger² § 425 ZPO Rz 3). Das Erstgericht im 2.Vorverfahren begründete seine Klagezurückweisung im Wesentlichen damit, dass die Klagserzählung und das Urteilsbegehren abgesehen vom Oppositionsbegehren mit jenen im 1.Vorverfahren völlig übereinstimmten und daher von einer Identität des Anspruchs auszugehen sei. Die Entscheidung enthält keinen Hinweis darauf, dass der Kläger auch formelle Mängel des Notariatsakts, der einen Exekutionstitel bildet, geltend gemacht hätte. Auch die Entscheidung zweiter Instanz enthält derartige Hinweise nicht. Das Gericht zweiter Instanz stellte noch klar, die rechtskräftige Abweisung des Rechtsgestaltungsbegehrens schließe das im 1. Vorverfahren (verbunden mit dem Oppositionsklagebegehren) die neuerliche Geltendmachung des Rechtsgestaltungsbegehrens als solches nach § 39 Abs 1 Z 1 EO aus. Insoweit liege ein identes Rechtsschutzbegehren vor. Der erkennende Senat Gerichtshof wies mit seinem Beschluss 3 Ob 202/04h den außerordentlichen Revisionsrekurs des auch nunmehrigen Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.RS0111238; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² Paragraph 411, ZPO Rz 25 mwN). Die Rechtskraftwirkung erstreckt sich bei Zurückweisungsbeschlüssen allerdings nur auf den maßgeblichen Zurückweisungsgrund (1 Ob 618/92; 10 ObS 241/99k = SSV-NF 13/118 [mit unrichtigem Zitat RS0067164 statt richtig RS0007164]; Rechberger in Rechberger² Paragraph 425, ZPO Rz 3). Das Erstgericht im 2.Vorverfahren begründete seine Klagezurückweisung im Wesentlichen damit, dass die Klagserzählung und das Urteilsbegehren abgesehen vom Oppositionsbegehren mit jenen im 1.Vorverfahren völlig übereinstimmten und daher von einer Identität des Anspruchs auszugehen sei. Die Entscheidung enthält keinen Hinweis darauf, dass der Kläger auch formelle Mängel des Notariatsakts, der einen Exekutionstitel bildet, geltend gemacht hätte. Auch die Entscheidung zweiter Instanz enthält derartige Hinweise nicht. Das Gericht zweiter Instanz stellte noch klar, die rechtskräftige Abweisung des Rechtsgestaltungsbegehrens schließe das im 1. Vorverfahren (verbunden mit dem Oppositionsklagebegehren) die neuerliche Geltendmachung des Rechtsgestaltungsbegehrens als solches nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO aus. Insoweit liege ein identes Rechtsschutzbegehren vor. Der erkennende Senat Gerichtshof wies mit seinem Beschluss 3 Ob 202/04h den außerordentlichen Revisionsrekurs des auch nunmehrigen Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Zu prüfen bleibt daher noch, ob die materielle Rechtskraft des Urteils im 1. Vorverfahren die nunmehrige Klagezurückweisung rechtfertigen kann.
Zu Recht haben sich die Vorinstanzen im gegenwärtigen Verfahrensstadium (noch) nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Umstand, dass das Klagebegehren jenes Verfahren auch ein Oppositionsklagebegehren enthielt, die Geltendmachung der mangelnden Exekutionskraft eines Notariatsakts mit einer weiteren Klage ausschließe. Nach Art XVII EGEO ist auf eine Klage wie die vorliegende § 36 EO anzuwenden, weshalb nach dessen Abs 2 die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO gilt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner E 3 Ob 127/91 die Frage erörtert, jedoch offen gelassen, ob es dem Verpflichteten freistehe, zunächst Einwendungen nach § 35 EO und erst später seine Einwendungen nach § 36 EO zum Gegenstand eines Rechtsstreits zu machen (bejahend Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 91). Ein Verstoß gegen die Eventualmaxime rechtfertigt aber jedenfalls nicht die Zurückweisung der Klage, vielmehr ist bei der Sachentscheidung auf präkludiertes Vorbringen nicht Bedacht zu nehmen (3 Ob 3/91, 3 Ob 318/04t; iglS auch 3 Ob 30/04i = JBl 2004, 731). Das Prozesshindernis der Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils ist - wovon die Vorinstanzen richtig ausgingen - jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 230 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO). Liegt es vor, ist die Klage - auch a limine - zurückzuweisen (9 ObA 13/95 = SZ 68/13; 7 Ob 304/04p; Mayr in Fasching/Konecny² § 230 ZPO Rz 3; Rechberger in Rechberger² § 411 ZPO Rz 2). Materiell rechtskräftigen Entscheidungen kommt eben Einmaligkeitswirkung zu (1 Ob 574/95 = MietSlg 47.649; RIS-Justiz RS0041115; Rechberger aaO § 411 ZPO Rz 1; Fasching/Klicka aaO § 411 Rz 15). Diese schließt - in den Worten Faschings (Komm1 III 694) zwischen den gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (2 Ob 45/95; ebenso nunmehr auch Fasching/Klicka aaO Rz 15). Während die Identität der Parteien im vorliegenden Fall unbestreitbar ist, kann dasselbe vom Streitgegenstand nicht gesagt werden. Abgesehen von den vorerst unbeachtlichen Eventualbegehren stellt hier der Kläger zwei Hauptbegehren, und zwar 1. auf Feststellung, dem streitgegenständlichen vollstreckbaren Notariatsakt komme keine Exekutionskraft zu und 2., die beklagte Partei sei schuldig, in die Einverleibung der Löschung eines Simultanpfandrechts einzuwilligen. Wenn auch das frühere Urteil des Erstgerichts über ein Punkt 2. entsprechendes Klagebegehren bereits entschied, gilt dasselbe keineswegs für das Begehren zu Punkt 1. Während der Kläger allgemein sein Begehren auf Art XVII EGEO stützt und erklärt, nicht materiellrechtliche Unwirksamkeitsgründe, sondern die Verletzung von zwingend erforderlichen Prüf- und Belehrungspflichten des beurkundenden Notars, verweist er zu Punkt 2. auch darauf, dass es sich dabei auch um eine Löschungsklage iSd § 61 GBG handle. Dagegen machte er im bereits rechtskräftig entschiedenen 1.Vorverfahren ausdrücklich materiellrechtliche Unwirksamkeit des Notariatsakts, den Bestand einer die Klageforderung übersteigenden Gegenforderung und die Nichtigkeit des Notariatsakts wegen Wuchers geltend. Weiters sei seine am Notariatsakt beteiligte Mutter nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Wie dargelegt enthält die frühere Klage ausdrücklich auch ein Oppositionsklagebegehren, auch wenn neben dem Antrag, den Anspruch für erloschen zu erklären, beantragt wird, die gegen den Kläger bewilligte Zwangsversteigerung von insgesamt vier Liegenschaften (wie auch im vorliegenden Verfahren) für unzulässig zu erklären. Letzteres würde einem Begehren nach § 36 EO entsprechen. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs sowohl zu § 35 EO als auch zu § 36 EO schadet dem Kläger die unrichtige Formulierung des Klagebegehrens nicht, dieses ist vielmehr von Amts wegen richtig zu stellen, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist (Jakusch aaO § 35 Rz 96 und § 36 Rz 50; Dullinger in Burgstaller/Deixner-Hübner, EO, § 35 Rz 75 und Rebernig in Burgstaller/Deixner-Hübner, EO, § 36 Rz 47, je mwN). Da der Kläger im 1. Vorverfahren zwar Oppositionsklagegründe, aber keine Tatsachen geltend machte, die als Klagegründe nach § 36 EO in Frage kämen, kann an der Qualifikation jener als Klage nach § 35 EO kein Zweifel bestehen. Bereits das Rekursgericht führte zutreffend aus, derselbe Streitgegenstand läge nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen identisch wären. Wie dargelegt, begehrte aber der Kläger im 1. Vorverfahren keine Feststellungen, die zu Punkt 1. seines Begehrens identisch wären. Es ist allerdings iSd zitierten Rsp zu prüfen, ob dies auf die richtige Fassung des nunmehr gestellten Begehrens zutreffen könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Wie bereits dargelegt, verweist Art XVII EGEO insgesamt auf § 36 EO, woraus folgt, dass das Klagebegehren richtigerweise auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten hätte (EvBl 1973/184; RIS-Justiz RS0000954 zu § 36 EO). Ein solches Begehren enthielt das Klagebegehren im 1. Vorverfahren bei richtiger Formulierung nicht. Da die Klage in diesem 1. Vorverfahren keineswegs auf formelle Mängel des Notariatsakts gestützt wurde, kann diese entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht als solche nach Art XVII EGEO iVm § 4 NO qualifiziert werden. In diesem Umfang liegen demnach nicht nur unterschiedliche Begehren, sondern auch unterschiedliche rechtfertigende Sachverhalte vor.Zu Recht haben sich die Vorinstanzen im gegenwärtigen Verfahrensstadium (noch) nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Umstand, dass das Klagebegehren jenes Verfahren auch ein Oppositionsklagebegehren enthielt, die Geltendmachung der mangelnden Exekutionskraft eines Notariatsakts mit einer weiteren Klage ausschließe. Nach Artikel römisch siebzehn, EGEO ist auf eine Klage wie die vorliegende Paragraph 36, EO anzuwenden, weshalb nach dessen Absatz 2, die Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO gilt. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner E 3 Ob 127/91 die Frage erörtert, jedoch offen gelassen, ob es dem Verpflichteten freistehe, zunächst Einwendungen nach Paragraph 35, EO und erst später seine Einwendungen nach Paragraph 36, EO zum Gegenstand eines Rechtsstreits zu machen (bejahend Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 91). Ein Verstoß gegen die Eventualmaxime rechtfertigt aber jedenfalls nicht die Zurückweisung der Klage, vielmehr ist bei der Sachentscheidung auf präkludiertes Vorbringen nicht Bedacht zu nehmen (3 Ob 3/91, 3 Ob 318/04t; iglS auch 3 Ob 30/04i = JBl 2004, 731). Das Prozesshindernis der Rechtskraft eines die Streitsache betreffenden Urteils ist - wovon die Vorinstanzen richtig ausgingen - jederzeit von Amts wegen zu berücksichtigen (Paragraph 230, Absatz 3,, Paragraph 411, Absatz 2, ZPO). Liegt es vor, ist die Klage - auch a limine - zurückzuweisen (9 ObA 13/95 = SZ 68/13; 7 Ob 304/04p; Mayr in Fasching/Konecny² Paragraph 230, ZPO Rz 3; Rechberger in Rechberger² Paragraph 411, ZPO Rz 2). Materiell rechtskräftigen Entscheidungen kommt eben Einmaligkeitswirkung zu (1 Ob 574/95 = MietSlg 47.649; RIS-Justiz RS0041115; Rechberger aaO Paragraph 411, ZPO Rz 1; Fasching/Klicka aaO Paragraph 411, Rz 15). Diese schließt - in den Worten Faschings (Komm1 römisch drei 694) zwischen den gleichen Parteien die neuerliche Anhängigmachung eines gleichen Begehrens, das auf den gleichen rechtserzeugenden Sachverhalt gestützt ist, aus und verwehrt die Sachverhandlung und Entscheidung über dieses idente Rechtsschutzbegehren (2 Ob 45/95; ebenso nunmehr auch Fasching/Klicka aaO Rz 15). Während die Identität der Parteien im vorliegenden Fall unbestreitbar ist, kann dasselbe vom Streitgegenstand nicht gesagt werden. Abgesehen von den vorerst unbeachtlichen Eventualbegehren stellt hier der Kläger zwei Hauptbegehren, und zwar 1. auf Feststellung, dem streitgegenständlichen vollstreckbaren Notariatsakt komme keine Exekutionskraft zu und 2., die beklagte Partei sei schuldig, in die Einverleibung der Löschung eines Simultanpfandrechts einzuwilligen. Wenn auch das frühere Urteil des Erstgerichts über ein Punkt 2. entsprechendes Klagebegehren bereits entschied, gilt dasselbe keineswegs für das Begehren zu Punkt 1. Während der Kläger allgemein sein Begehren auf Artikel römisch siebzehn, EGEO stützt und erklärt, nicht materiellrechtliche Unwirksamkeitsgründe, sondern die Verletzung von zwingend erforderlichen Prüf- und Belehrungspflichten des beurkundenden Notars, verweist er zu Punkt 2. auch darauf, dass es sich dabei auch um eine Löschungsklage iSd Paragraph 61, GBG handle. Dagegen machte er im bereits rechtskräftig entschiedenen 1.Vorverfahren ausdrücklich materiellrechtliche Unwirksamkeit des Notariatsakts, den Bestand einer die Klageforderung übersteigenden Gegenforderung und die Nichtigkeit des Notariatsakts wegen Wuchers geltend. Weiters sei seine am Notariatsakt beteiligte Mutter nicht mehr geschäftsfähig gewesen. Wie dargelegt enthält die frühere Klage ausdrücklich auch ein Oppositionsklagebegehren, auch wenn neben dem Antrag, den Anspruch für erloschen zu erklären, beantragt wird, die gegen den Kläger bewilligte Zwangsversteigerung von insgesamt vier Liegenschaften (wie auch im vorliegenden Verfahren) für unzulässig zu erklären. Letzteres würde einem Begehren nach Paragraph 36, EO entsprechen. Nach stRsp des Obersten Gerichtshofs sowohl zu Paragraph 35, EO als auch zu Paragraph 36, EO schadet dem Kläger die unrichtige Formulierung des Klagebegehrens nicht, dieses ist vielmehr von Amts wegen richtig zu stellen, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist (Jakusch aaO Paragraph 35, Rz 96 und Paragraph 36, Rz 50; Dullinger in Burgstaller/Deixner-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 75 und Rebernig in Burgstaller/Deixner-Hübner, EO, Paragraph 36, Rz 47, je mwN). Da der Kläger im 1. Vorverfahren zwar Oppositionsklagegründe, aber keine Tatsachen geltend machte, die als Klagegründe nach Paragraph 36, EO in Frage kämen, kann an der Qualifikation jener als Klage nach Paragraph 35, EO kein Zweifel bestehen. Bereits das Rekursgericht führte zutreffend aus, derselbe Streitgegenstand läge nur dann vor, wenn sowohl der Entscheidungsantrag als auch die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen identisch wären. Wie dargelegt, begehrte aber der Kläger im 1. Vorverfahren keine Feststellungen, die zu Punkt 1. seines Begehrens identisch wären. Es ist allerdings iSd zitierten Rsp zu prüfen, ob dies auf die richtige Fassung des nunmehr gestellten Begehrens zutreffen könnte. Dies ist aber nicht der Fall. Wie bereits dargelegt, verweist Artikel römisch siebzehn, EGEO insgesamt auf Paragraph 36, EO, woraus folgt, dass das Klagebegehren richtigerweise auf Unzulässigerklärung der Anlassexekution zu lauten hätte (EvBl 1973/184; RIS-Justiz RS0000954 zu Paragraph 36, EO). Ein solches Begehren enthielt das Klagebegehren im 1. Vorverfahren bei richtiger Formulierung nicht. Da die Klage in diesem 1. Vorverfahren keineswegs auf formelle Mängel des Notariatsakts gestützt wurde, kann diese entgegen der Ansicht der zweiten Instanz nicht als solche nach Artikel römisch siebzehn, EGEO in Verbindung mit Paragraph 4, NO qualifiziert werden. In diesem Umfang liegen demnach nicht nur unterschiedliche Begehren, sondern auch unterschiedliche rechtfertigende Sachverhalte vor.
Demnach vermögen in diesem Umfang die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen, wonach die Präklusionswirkung der Rechtskraft auch eine neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren ausschließe, wenn die neuen Tatsachen und Erwägungen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, seine Entscheidung nicht zu stützen. Damit muss im Umfang von Punkt 1. des nunmehrigen Klagebegehrens das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache (materiellen Rechtskraft) jedenfalls verneint werden. Soweit sich der Revisionswerber gegen die obiter ausgedrückte Rechtsansicht der zweiten Instanz wendet, ein Verstoß gegen § 52 NO nehme einem Notariatsakt nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahrensstadium die Schlüssigkeit und Berechtigung des Klagebegehrens nicht zu prüfen ist. Dies wird Gegenstand des über die Klage einzuleitenden Verfahrens sein.Demnach vermögen in diesem Umfang die vom Rekursgericht zitierten Entscheidungen, wonach die Präklusionswirkung der Rechtskraft auch eine neuerliche Entscheidung über das gleiche Begehren ausschließe, wenn die neuen Tatsachen und Erwägungen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses vorhanden und der verfahrensmäßigen Erledigung zugänglich waren, seine Entscheidung nicht zu stützen. Damit muss im Umfang von Punkt 1. des nunmehrigen Klagebegehrens das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache (materiellen Rechtskraft) jedenfalls verneint werden. Soweit sich der Revisionswerber gegen die obiter ausgedrückte Rechtsansicht der zweiten Instanz wendet, ein Verstoß gegen Paragraph 52, NO nehme einem Notariatsakt nicht die Kraft einer öffentlichen Urkunde, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahrensstadium die Schlüssigkeit und Berechtigung des Klagebegehrens nicht zu prüfen ist. Dies wird Gegenstand des über die Klage einzuleitenden Verfahrens sein.
Offenbar auf dieselben Rechtsgründe wie für das erste Hauptbegehren stützt der Kläger auch sein zweites Hauptbegehren. Der zusätzlich angeführte § 61 GBG setzt ja die Verletzung des Klägers in seinem bücherlichen Recht durch eine Einverleibung voraus, bildet aber keine Anspruchsgrundlage. Wiederum ist die Schlüssigkeit der Klage derzeit noch nicht zu prüfen. Wenn auch, wie dargelegt, dasselbe Begehren bereits im Vorprozess erhoben wurde, macht er nun neu formelle Mängel des Exekutionstitels als rechtserzeugenden Sachverhalt geltend. In diesem Umfang ist nun zu prüfen, ob diese Tatsachen nach der im Beschluss der zweiten Instanz zitierten Rsp des Obersten Gerichtshofs unter die Präklusionswirkung des Urteils im Vorprozess fallen. Zweifellos waren ja diese Tatsachen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorprozess längst vorhanden und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Tatsachen nicht im Prozess geltend gemacht werden hätten können. Die E 3 Ob 502/95 (= SZ 68/12 = JBl 1996, 525) ist deshalb nicht einschlägig, weil sie die Präklusion von materiellrechtlichen Einwendungen des Beklagten betrifft. Im Fall der E 5 Ob 42/00p (= MietSlg 52.754 = wobl 2001, 27) gehörte der im zweiten Prozess neu vorgetragene Sachverhalt schon zu den notwendigen Voraussetzungen des im ersten Verfahren geltend gemachten Anspruchs. Die Entscheidung zu 5 Ob 240/00f (= MietSlg 52.756 = wobl 2001, 258) betraf allerdings einen Sachverhalt, in dem im ersten Verfahren eine die Verfristung des Anspruchs hindernde Tatsache trotz gegebener Möglichkeit nicht geltend gemacht wurde. In den beiden zuletzt angeführten Fällen ging es um die Überprüfung der Zulässigkeit des Mietzinses. Der Klage zur E 6 Ob 157/04p lagen nach Ansicht des erkennenden Senats des Obersten Gerichtshofs in Wahrheit keine neuen Tatsachen gegenüber dem Vorprozess zugrunde. Der Beschluss zu E 10 ObS 210/03k betraf einen Pflegegeldanspruch für und denselben Zeitraum. Soweit die zitierten Entscheidungen Präklusionen von Klägervorbringen betreffen, handelt es sich jeweils um die Geltendmachung desselben Anspruchs aus ein und demselben Rechtsgrund. Darin unterscheiden sie sich gerade vom hier vorliegenden Fall, in dem im 1. Vorverfahren mit Urteil das Vorliegen von List oder Irreführung, Wucher, sonstigen sittenwidrigen Handelns der beklagten Partei und der Geschäftsunfähigkeit der Mutter des Klägers verneint wurde. Eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Notariatsakts wegen Verstößen gegen Formvorschriften der NO war nicht Gegenstand jenes Verfahrens und der darüber ergangenen Urteile. Daher mangelt es an der Übereinstimmung der rechtserzeugenden Sachverhalte und damit an der Identität der Ansprüche (Fasching/Klicka aaO § 411 ZPO Rz 43 mwN). Von dieser Rechtsansicht geht erkennbar auch etwa die E 10 ObS 210/03k aus. Somit steht auch diesem Begehren auf Einwillligung die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung nicht entgegen.Offenbar auf dieselben Rechtsgründe wie für das erste Hauptbegehren stützt der Kläger auch sein zweites Hauptbegehren. Der zusätzlich angeführte Paragraph 61, GBG setzt ja die Verletzung des Klägers in seinem bücherlichen Recht durch eine Einverleibung voraus, bildet aber keine Anspruchsgrundlage. Wiederum ist die Schlüssigkeit der Klage derzeit noch nicht zu prüfen. Wenn auch, wie dargelegt, dasselbe Begehren bereits im Vorprozess erhoben wurde, macht er nun neu formelle Mängel des Exekutionstitels als rechtserzeugenden Sachverhalt geltend. In diesem Umfang ist nun zu prüfen, ob diese Tatsachen nach der im Beschluss der zweiten Instanz zitierten Rsp des Obersten Gerichtshofs unter die Präklusionswirkung des Urteils im Vorprozess fallen. Zweifellos waren ja diese Tatsachen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz im Vorprozess längst vorhanden und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Tatsachen nicht im Prozess geltend gemacht werden hätten können. Die E 3 Ob 502/95 (= SZ 68/12 = JBl 1996, 525) ist deshalb nicht einschlägig, weil sie die Präklusion von materiellrechtlichen Einwendungen des Beklagten betrifft. Im Fall der E 5 Ob 42/00p (= MietSlg 52.754 = wobl 2001, 27) gehörte der im zweiten Prozess neu vorgetragene Sachverhalt schon zu den notwendigen Voraussetzungen des im ersten Verfahren geltend gemachten Anspruchs. Die Entscheidung zu 5 Ob 240/00f (= MietSlg 52.756 = wobl 2001, 258) betraf allerdings einen Sachverhalt, in dem im ersten Verfahren eine die Verfristung des Anspruchs hindernde Tatsache trotz gegebener Möglichkeit nicht geltend gemacht wurde. In den beiden zuletzt angeführten Fällen ging es um die Überprüfung der Zulässigkeit des Mietzinses. Der Klage zur E 6 Ob 157/04p lagen nach Ansicht des erkennenden Senats des Obersten Gerichtshofs in Wahrheit keine neuen Tatsachen gegenüber dem Vorprozess zugrunde. Der Beschluss zu E 10 ObS 210/03k betraf einen Pflegegeldanspruch für und denselben Zeitraum. Soweit die zitierten Entscheidungen Präklusionen von Klägervorbringen betreffen, handelt es sich jeweils um die Geltendmachung desselben Anspruchs aus ein und demselben Rechtsgrund. Darin unterscheiden sie sich gerade vom hier vorliegenden Fall, in dem im 1. Vorverfahren mit Urteil das Vorliegen von List oder Irreführung, Wucher, sonstigen sittenwidrigen Handelns der beklagten Partei und der Geschäftsunfähigkeit der Mutter des Klägers verneint wurde. Eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Notariatsakts wegen Verstößen gegen Formvorschriften der NO war nicht Gegenstand jenes Verfahrens und der darüber ergangenen Urteile. Daher mangelt es an der Übereinstimmung der rechtserzeugenden Sachverhalte und damit an der Identität der Ansprüche (Fasching/Klicka aaO Paragraph 411, ZPO Rz 43 mwN). Von dieser Rechtsansicht geht erkennbar auch etwa die E 10 ObS 210/03k aus. Somit steht auch diesem Begehren auf Einwillligung die materielle Rechtskraft der Vorentscheidung nicht entgegen.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auf die Frage der rechtskräftig entschiedenen Sache im Zusammenhang mit den Eventualbegehren nicht einzugehen ist, weil diese zufolge der hiemit erfolgenden Aufhebung der zurückweisenden Beschlüsse der Vorinstanzen nicht Gegenstand der Entscheidung dritter Instanz sind. Liegt demnach das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache in Wahrheit nicht vor, ist dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Klägers Folge zu geben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und dem Erstgericht ist die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über die Klage ohne Rücksicht auf das dargestellte Prozesshindernis aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.