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Entscheidung 3 Ob 48/06i×

Entscheidung 3 Ob 48/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob48/06i

Entscheidungsdatum

26.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der wiederaufnahmsklagenden Partei Josef H*****, wider die wiederaufnahmsbeklagte Partei V***** Genossenschaft mbH, *****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Nc 32/05m des Landesgerichts Wels, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Der Antrag des Wiederaufnahmsklägers, ihm die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, d, f und Ziffer 2, 3, ZPO zu bewilligen, wird abgewiesen.

römisch zwei. Das Klagebegehren,

1. die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Nc 32/05m des Landesgerichts Wels werde bewilligt;

2. die in den Verfahren AZ 23 Nc 32/05m des Landesgerichts Wels römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. Instanz gefällten Beschlüsse und Entscheidungen würden beseitigt, und

3. die Beschlüsse römisch eins. Instanz ON 3 und römisch zwei. Instanz ON 9 sowie die Amtshandlungen des dem Wiederaufnahmeverfahren zugrunde liegenden Verfahrens AZ 2 C 298/05t des Bezirksgerichts Frankenmarkt würden als nichtig aufgehoben, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss eines Gerichtshofs erster Instanz, GZ 23 Nc 32/05m-2, wurde die bei einem Bezirksgericht anhängige Rechtssache 2 C 298/05t (Klage des nunmehrigen „Wiederaufnahmeklägers" gegen die „Wiederaufnahmsbeklagte") der beim Prozessgericht tätigen Richterin und dem Gerichtsvorsteher wegen deren Befangenheit abgenommen und einer gemäß Paragraph 77, Absatz 2, RDG mit der Vertretung an erster Stelle betrauten Richterin eines anderen Bezirksgerichts unter Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des Prozessgerichts zugewiesen. Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs wurde vom Landesgericht Wels mit Beschluss vom 14. September 2005 ON 6 die aufschiebende Wirkung versagt.

Das übergeordnete Oberlandesgericht als Rekursgericht wies mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 ON 10 die Rekurse des Antragstellers gegen beide der genannten Beschlüsse des Landesgerichtes Wels zurück. Der Oberste Gerichtshof wies den dagegen vom Antragsteller erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 (3 Ob 297/05f) zurück.

Mit seiner am 16. Februar 2006 beim Obersten Gerichtshof eingelangten, auf Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Klage beantragt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 23 Nc 32/05m des Landesgerichtes Wels; außerdem begehrt er Verfahrenshilfe. Die Entscheidungen aller Instanzen im wiederaufzunehmenden Verfahren seien von wiederholt abgelehnten, ausgeschlossenen und befangenen und gemäß Paragraph 302, StGB „strafrechtlichen" Richtern in einer Skrupellosigkeit, Akten- und Faktenwidrigkeit gefällt worden, die jeder Rechtsgrundlage sowie den Denkgesetzen der Logik widerspreche und eine offenkundige bewusste richterliche Diskriminierung und Demütigung der Person des Antragstellers und seiner Rechte begründeten.

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Der Verfahrenshilfeantrag ist abzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie unten zu römisch zwei. zu zeigen sein wird, offenbar aussichtslos ist (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO).

römisch zwei. Die Klage ist unzulässig.

Nach Paragraph 530, Absatz eins, ZPO kann zwar jede „die Sache erledigende Entscheidung" wieder aufgenommen werden; nicht mit Wiederaufnahmsklage bekämpfbar sind allerdings verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen (Jelinek in Fasching/Konecny² Paragraph 530, ZPO Rz 15). Darunter fällt die im Ablehnungsverfahren ergangene Entscheidung ebenso wie die - hier allein den Wiederaufnahmskläger beschwerende - Delegationsentscheidung gemäß Paragraph 30, JN (8 Nc 5/06m). Die unzulässige Wiederaufnahmsklage ist daher nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unschlüssig zurückzuweisen vergleiche 9 ObA 102/95; Jelinek aaO Paragraph 538, ZPO Rz 13 und 15). Daraus folgt, dass der im Fehlen der Unterschrift eines Rechtsanwalts auf dem Klageschriftsatz liegende Mangel ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0005946).

Anmerkung

E80575 3Ob48.06i

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 115.271 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00048.06I.0426.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20060426_OGH0002_0030OB00048_06I0000_000

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