Begründung:
Der Beklagte hatte mit Unternehmenskaufvertrag vom 2. November 1987 sein in gemieteten Räumlichkeiten betriebenes Videothek-Unternehmen an den Kläger um einen in Teilbeträgen zu leistenden Kaufpreis von S 288.000 mit Stichtag 1. Juli 1987 veräußert.
Über das Vermögen des Beklagten wurde am 3. November 1987 zu Sa 19/87 des Landesgerichtes Feldkirch das Ausgleichsverfahren und nach Einstellung dieses Verfahrens wegen Zurücknahme des Ausgleichsantrages durch den Schuldner am 11. Feber 1988 zu S 9/88 der Anschlußkonkurs eröffnet.
Der Masseverwalter erklärte wegen Verzuges des Klägers mit der Kaufpreiszahlung den Rücktritt vom Unternehmenskaufvertrag und erhob am 11. November 1988 gegen den Kläger die Klage auf Herausgabe der mit dem Unternehmen übergebenen Sachen, auf Rückübertragung der Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten und Rückstellung des Mietgegenstandes sowie auf Zahlung von S 75.000 als Benützungsentgelt vom August 1987 bis Oktober 1988 in Rückabwicklung der gegenseitigen Leistungen. Dem Klagebegehren gab das Landesgericht Feldkirch mit dem Versäumungsurteil vom 13. Dezember 1988, GZ 3 Cg 356/88-4, statt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Der am 5. Jänner 1989 geschlossene Zwangsausgleich wurde vom Konkursgericht mit Beschluß vom 20. Jänner 1989, GZ S 9/88-55, bestätigt. Das Konkursgericht hob schließlich mit dem am 11. März 1989 rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 24. Feber 1989 den Konkurs nach § 157 Abs 1 KO auf.Der am 5. Jänner 1989 geschlossene Zwangsausgleich wurde vom Konkursgericht mit Beschluß vom 20. Jänner 1989, GZ S 9/88-55, bestätigt. Das Konkursgericht hob schließlich mit dem am 11. März 1989 rechtskräftig gewordenen Beschluß vom 24. Feber 1989 den Konkurs nach Paragraph 157, Absatz eins, KO auf.
Schon am 14. Feber 1989 hatte der Masseverwalter gegen den Kläger auf Grund des Versäumungsurteiles vom 13. Dezember 1988 zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung der Konkursmasse zu E 338/89 des Bezirksgerichtes Bezau die Bewilligung der Fahrnisexekution erwirkt.
Am 16. August 1990 bewilligte das Bezirksgericht Dornbirn zu E 4106/90 dem Beklagten zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 75.000,-- sA auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Dezember 1988 die Exekution durch Pfändung und Verkauf der beweglichen Sachen und durch Pfändung und Überweisung der Bezüge nach § 294a EO. Am 14. September 1990 erfolgte beim Kläger als Verpflichteten die Pfändung von Fahrnissen. Das Exekutionsgericht bewilligte dem Verpflichteten auf dessen Antrag am 18. September 1990 zur Erhebung eines Rekurses und zur Einbringung exekutionsrechtlicher Klagen die Verfahrenshilfe im vollen Umfang und gab ihm einen Rechtsanwalt bei.Am 16. August 1990 bewilligte das Bezirksgericht Dornbirn zu E 4106/90 dem Beklagten zur Hereinbringung seiner vollstreckbaren Forderung von S 75.000,-- sA auf Grund des Versäumungsurteiles des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Dezember 1988 die Exekution durch Pfändung und Verkauf der beweglichen Sachen und durch Pfändung und Überweisung der Bezüge nach Paragraph 294 a, EO. Am 14. September 1990 erfolgte beim Kläger als Verpflichteten die Pfändung von Fahrnissen. Das Exekutionsgericht bewilligte dem Verpflichteten auf dessen Antrag am 18. September 1990 zur Erhebung eines Rekurses und zur Einbringung exekutionsrechtlicher Klagen die Verfahrenshilfe im vollen Umfang und gab ihm einen Rechtsanwalt bei.
Dieser verfaßte die mit 21. November 1990 datierte und am 22. November 1990 beim Erstgericht eingegangene Klage zu 4 C 1219/90h, womit Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung erhoben wurden. Der Beklagte sei nicht legitimiert, den Anspruch aus dem vom Masseverwalter erwirkten Versäumungsurteil geltend zu machen. Er habe den urkundlichen Nachweis des Überganges der Forderung nach § 9 EO nicht erbracht (§ 36 Abs 1 Z 1 EO). Der Kläger begehrte die Aufhebung der Exekutionsbewilligung.Dieser verfaßte die mit 21. November 1990 datierte und am 22. November 1990 beim Erstgericht eingegangene Klage zu 4 C 1219/90h, womit Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung erhoben wurden. Der Beklagte sei nicht legitimiert, den Anspruch aus dem vom Masseverwalter erwirkten Versäumungsurteil geltend zu machen. Er habe den urkundlichen Nachweis des Überganges der Forderung nach Paragraph 9, EO nicht erbracht (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO). Der Kläger begehrte die Aufhebung der Exekutionsbewilligung.
Mit der weiteren, mit 22. November 1990 datierten und am 23. November 1990 beim Erstgericht eingegangenen Klage zu 4 C 1221/90b erhob der Kläger Einwendungen gegen den Anspruch. Der Masseverwalter habe das Klagebegehren, über das mit Versäumungsurteil entschieden wurde, auf den Anfechtungstatbestand des § 31 KO gestützt. Durch den Zwangsausgleich seien die Voraussetzungen für den titulierten Anspruch weggefallen. Der Beklagte schulde dem Kläger aus unzulässiger Übernahme von Waren an Schadenersatz mehr als S 500.000. Die Forderung des Beklagten auf Zahlung von S 75.000, nach dem Versäumungsurteil vom 13.Dezember 1988 sei nicht mehr offen. Der Kläger begehrte das Urteil, der Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, sei erloschen.Mit der weiteren, mit 22. November 1990 datierten und am 23. November 1990 beim Erstgericht eingegangenen Klage zu 4 C 1221/90b erhob der Kläger Einwendungen gegen den Anspruch. Der Masseverwalter habe das Klagebegehren, über das mit Versäumungsurteil entschieden wurde, auf den Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, KO gestützt. Durch den Zwangsausgleich seien die Voraussetzungen für den titulierten Anspruch weggefallen. Der Beklagte schulde dem Kläger aus unzulässiger Übernahme von Waren an Schadenersatz mehr als S 500.000. Die Forderung des Beklagten auf Zahlung von S 75.000, nach dem Versäumungsurteil vom 13.Dezember 1988 sei nicht mehr offen. Der Kläger begehrte das Urteil, der Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, sei erloschen.
Das Erstgericht beraumte die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung in den beiden Rechtsstreiten für den 18. Dezember 1990 an. Die Zustellung der Impugnationsklage und der Oppositionsklage an den Beklagten erfolgte jeweils am 7. Dezember 1990.
Das Urteil des Erstgerichtes vom 11. August 1991, GZ 4 C 1219/90h-12, womit das Impugnationsbegehren des Klägers auf Unzulässigerklärung der Exekutionsbewilligung abgewiesen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.
Das Erstgericht wies mit dem Urteil vom 12. August 1991 das Begehren der Oppositionsklage ab, weil es unter anderem den Standpunkt des Beklagten teilte, die im § 35 Abs 3 EO und im § 36 Abs 2 Satz 2 EO verankerte Eventualmaxime gelte auch, wenn nebeneinander Einwendungen gegen den Anspruch und gegen die Exekutionsbewilligung erhoben werden. Erstere hätten daher schon in der am Vortag eingebrachten Klage geltend gemacht werden müssen. In der Annahme, daß der Grundsatz, der Verpflichtete müsse alle ihm zur Zeit der Erhebung der Klage bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend machen, nicht auf das Zusammentreffen von Einwendungen nach § 35 und § 36 EO anzuwenden sei, läge ein unvertretbarer Wertungswiderspruch. Auf die verspätet geltend gemachte Einwendung, der betriebene Anspruch sei erloschen, müsse daher nicht eingegangen werden.Das Erstgericht wies mit dem Urteil vom 12. August 1991 das Begehren der Oppositionsklage ab, weil es unter anderem den Standpunkt des Beklagten teilte, die im Paragraph 35, Absatz 3, EO und im Paragraph 36, Absatz 2, Satz 2 EO verankerte Eventualmaxime gelte auch, wenn nebeneinander Einwendungen gegen den Anspruch und gegen die Exekutionsbewilligung erhoben werden. Erstere hätten daher schon in der am Vortag eingebrachten Klage geltend gemacht werden müssen. In der Annahme, daß der Grundsatz, der Verpflichtete müsse alle ihm zur Zeit der Erhebung der Klage bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend machen, nicht auf das Zusammentreffen von Einwendungen nach Paragraph 35 und Paragraph 36, EO anzuwenden sei, läge ein unvertretbarer Wertungswiderspruch. Auf die verspätet geltend gemachte Einwendung, der betriebene Anspruch sei erloschen, müsse daher nicht eingegangen werden.
Das Berufungsgericht hob über die Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes auf. Es verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, die Eventualmaxime beziehe sich wegen der unterschiedlichen Rechtsschutzziele jeweils nur auf die Klagsführung nach § 35 EO oder § 36 EO, doch könne dem Gesetz nicht entnommen werden, daß in einer Impugnationsklage auch alle Oppositionseinwendungen bei einem sonstigem Ausschluß geltend gemacht werden müßten.Das Berufungsgericht hob über die Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes auf. Es verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsansicht, die Eventualmaxime beziehe sich wegen der unterschiedlichen Rechtsschutzziele jeweils nur auf die Klagsführung nach Paragraph 35, EO oder Paragraph 36, EO, doch könne dem Gesetz nicht entnommen werden, daß in einer Impugnationsklage auch alle Oppositionseinwendungen bei einem sonstigem Ausschluß geltend gemacht werden müßten.
Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.