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Rechtssatz RS0001377×

Rechtssatz RS0001377

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001377

Entscheidungsdatum

26.08.2009

Rechtssatz

Das Eventualprinzip soll die Verschleppung der Exekution verhindern und der Verfahrenskonzentration dienen. Der Zweck der Eventualmaxime wird in Frage gestellt, wenn es dem Verpflichteten frei steht, zunächst seine Einwendungen nach Paragraph 35, EO und erst später seine Einwendungen nach Paragraph 36, EO zum Gegenstand eines Rechtsstreites zu machen. Dennoch kann - abgesehen von möglichen Kostenfolgen - der Verpflichtete die Einwendungen nach Paragraph 35, EO einerseits und nach Paragraph 36, EO mit gesonderten Klagen geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 127/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 3 Ob 127/91
  • 3 Ob 294/04p
    Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 294/04p
    nur: Das Eventualprinzip soll die Verschleppung der Exekution verhindern und der Verfahrenskonzentration dienen. (T1); Beisatz: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, die Befriedigung des betriebenen Anspruchs, insbesondere wenn die Exekution aus Anlass der Oppositionsklage aufgeschoben wurde, durch sukzessives Vorbringen im Prozess zu verschleppen. (T2)
  • 3 Ob 12/08y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 12/08y
    Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 98/09x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 98/09x
    Beis wie T2; Beisatz: Um diesen beschriebenen Zweck zu erreichen, verbietet es die Eventualmaxime auch, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Oppositionsklage zu machen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001377

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_0030OB00127_9100000_002