Rechtssatz RS0001377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001377
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Rechtssatz
Das Eventualprinzip soll die Verschleppung der Exekution verhindern und der Verfahrenskonzentration dienen. Der Zweck der Eventualmaxime wird in Frage gestellt, wenn es dem Verpflichteten frei steht, zunächst seine Einwendungen nach § 35 EO und erst später seine Einwendungen nach § 36 EO zum Gegenstand eines Rechtsstreites zu machen. Dennoch kann - abgesehen von möglichen Kostenfolgen - der Verpflichtete die Einwendungen nach § 35 EO einerseits und nach § 36 EO mit gesonderten Klagen geltend machen.Das Eventualprinzip soll die Verschleppung der Exekution verhindern und der Verfahrenskonzentration dienen. Der Zweck der Eventualmaxime wird in Frage gestellt, wenn es dem Verpflichteten frei steht, zunächst seine Einwendungen nach Paragraph 35, EO und erst später seine Einwendungen nach Paragraph 36, EO zum Gegenstand eines Rechtsstreites zu machen. Dennoch kann - abgesehen von möglichen Kostenfolgen - der Verpflichtete die Einwendungen nach Paragraph 35, EO einerseits und nach Paragraph 36, EO mit gesonderten Klagen geltend machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 127/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 3 Ob 127/91
- 3 Ob 294/04p
Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 294/04p
nur: Das Eventualprinzip soll die Verschleppung der Exekution verhindern und der Verfahrenskonzentration dienen. (T1); Beisatz: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, die Befriedigung des betriebenen Anspruchs, insbesondere wenn die Exekution aus Anlass der Oppositionsklage aufgeschoben wurde, durch sukzessives Vorbringen im Prozess zu verschleppen. (T2)
- 3 Ob 12/08y
Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 12/08y
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 3 Ob 98/09x
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 98/09x
Beis wie T2; Beisatz: Um diesen beschriebenen Zweck zu erreichen, verbietet es die Eventualmaxime auch, versäumte Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung zum Gegenstand einer zweiten Oppositionsklage zu machen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0001377
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_0030OB00127_9100000_002