a) Die Klägerin als Werkbestellerin und Verpflichtete begehrte vom Beklagten als Werkunternehmer und Betreibenden wegen der unberechtigten Rücknahme des Heizkessels und von Heizkörpern nach Titelschaffung und ihres dadurch verursachten Schadens das Urteil, der Anspruch des Beklagten aus dem Exekutionstitel (gerichtlicher Vergleich) sei zur Gänze erloschen. Sie war nach dem Inhalt des Prämienvergleichs im Titelverfahren, in dem der Beklagte als Unternehmer eines Werklieferungsvertrags nach Vereitlung der Ausführung durch die Klägerin iSd § 1168 ABGB die Zahlung seines Entgelts begehrt hatte, zur Zahlung von letztlich 16.000 j verpflichtet, weil sie ihrer primären Pflicht zur Leistung von 11.000 j nicht nachgekommen war. Eine Regelung über einen Anspruch des Beklagten auf Rücknahme gelieferter und noch nicht zurückgenommener Sachen, falls die Klägerin ihre verglichene Zahlungspflicht nicht erfüllen sollte, enthält der Vergleich nicht. Nach dem maßgebenden Vorbringen des Beklagten soll der Vergleich indes auf der Vereinbarung beruhen, dass er einzelne, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände sozusagen als Sicherstellung für den Restkaufpreis - wohl eher für das Entgelt nach § 1168 ABGB - abholen dürfe; er sei auch bereit, diese Gegenstände nach Zahlung des Kaufpreises wieder zu montieren. Dem entgegen stellte der Erstrichter (Urteil ON 10 S 82 = S 4 der Urteilsausfertigung) zur Frage nach einer Vereinbarung der Streitteile im Kontext mit dem Vergleichsabschluss nur fest:a) Die Klägerin als Werkbestellerin und Verpflichtete begehrte vom Beklagten als Werkunternehmer und Betreibenden wegen der unberechtigten Rücknahme des Heizkessels und von Heizkörpern nach Titelschaffung und ihres dadurch verursachten Schadens das Urteil, der Anspruch des Beklagten aus dem Exekutionstitel (gerichtlicher Vergleich) sei zur Gänze erloschen. Sie war nach dem Inhalt des Prämienvergleichs im Titelverfahren, in dem der Beklagte als Unternehmer eines Werklieferungsvertrags nach Vereitlung der Ausführung durch die Klägerin iSd Paragraph 1168, ABGB die Zahlung seines Entgelts begehrt hatte, zur Zahlung von letztlich 16.000 j verpflichtet, weil sie ihrer primären Pflicht zur Leistung von 11.000 j nicht nachgekommen war. Eine Regelung über einen Anspruch des Beklagten auf Rücknahme gelieferter und noch nicht zurückgenommener Sachen, falls die Klägerin ihre verglichene Zahlungspflicht nicht erfüllen sollte, enthält der Vergleich nicht. Nach dem maßgebenden Vorbringen des Beklagten soll der Vergleich indes auf der Vereinbarung beruhen, dass er einzelne, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände sozusagen als Sicherstellung für den Restkaufpreis - wohl eher für das Entgelt nach Paragraph 1168, ABGB - abholen dürfe; er sei auch bereit, diese Gegenstände nach Zahlung des Kaufpreises wieder zu montieren. Dem entgegen stellte der Erstrichter (Urteil ON 10 S 82 = S 4 der Urteilsausfertigung) zur Frage nach einer Vereinbarung der Streitteile im Kontext mit dem Vergleichsabschluss nur fest:
Ein Gespräch am 19. Februar 2003 zwischen dem Vater der Klägerin, welchem (von der Klägerin) Vollmacht erteilt worden war, und dem Beklagten führte zu einer Vereinbarung des Inhalts, dass bei Zahlung eines Teilbetrags von 11.000 j bis zum nächsten - für den 5. März 2003 angesetzten - Verhandlungstermin vor dem Titelgericht das Verfahren nicht mehr fortgeführt werde.
Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Feststellungen, ob die vom Beklagten bereits in der Klagebeantwortung behauptete Sicherstellungsvereinbarung getroffen wurde, und bejahendenfalls, ob Letztere durch den gerichtlichen Vergleich ganz oder teilweise abgeändert oder aufgehoben werden sollte, oder allenfalls einer Klarstellung, dass sich eine Feststellung über die vom Beklagten behauptete Vereinbarung nicht treffen lasse.
Wenn die Parteien die erörterte Sicherstellung nicht vereinbart haben sollten oder Feststellungen über eine solche Vereinbarung nicht getroffen werden könnten, wäre die Rücknahme des Heizkessels und von sieben Heizkörpern durch den Beklagen ohne Einverständnis der Klägerin (oder ihres Vaters als gewillkürter Vertreter) nach Vergleichsabschluss auch bei einem unterstellten Eigentumsvorbehalt des Beklagten rechtsgrundlos und machte Letzteren gegenüber der Klägerin schadenersatzpflichtig.
Ob das Verhalten des Beklagten - im Sinne der Ansicht der Vorinstanzen - als Teilrücktritt vom Vertrag und vom Vergleich zu beurteilen ist, wogegen sich das Schwergewicht der Revision der Klägerin richtet, kann auf sich beruhen. Festzuhalten bleibt insofern, dass die Rechtsfolgen eines gerichtlichen Vergleichs jenen des außergerichtlichen Rechtsgeschäfts entsprechen. Es ist daher § 1380 ABGB anzuwenden. Danach zählt der Vergleich zu den Neuerungsverträgen. Ob durch einen Vergleich immer ein neuer Rechtsgrund für die vormals strittige Forderung entsteht, oder ob es dazu einer besonderen Vereinbarung bedarf, ist zwar in Lehre und Rsp umstritten, doch billigt die Rsp dem Vergleich jedenfalls dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzen sollte und dann ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (zuletzt 5 Ob 37/04h = RdW 2005, 18 mwN aus Lehre und Rsp).Ob das Verhalten des Beklagten - im Sinne der Ansicht der Vorinstanzen - als Teilrücktritt vom Vertrag und vom Vergleich zu beurteilen ist, wogegen sich das Schwergewicht der Revision der Klägerin richtet, kann auf sich beruhen. Festzuhalten bleibt insofern, dass die Rechtsfolgen eines gerichtlichen Vergleichs jenen des außergerichtlichen Rechtsgeschäfts entsprechen. Es ist daher Paragraph 1380, ABGB anzuwenden. Danach zählt der Vergleich zu den Neuerungsverträgen. Ob durch einen Vergleich immer ein neuer Rechtsgrund für die vormals strittige Forderung entsteht, oder ob es dazu einer besonderen Vereinbarung bedarf, ist zwar in Lehre und Rsp umstritten, doch billigt die Rsp dem Vergleich jedenfalls dann Novationswirkung zu, wenn er die ursprüngliche Obligation - als Ergebnis der Auslegung des Parteiwillens - durch eine Änderung des Rechtsgrunds oder des Hauptgegenstands des Anspruchs ersetzen sollte und dann ein Rückgriff auf das seinerzeitige Schuldverhältnis nicht mehr möglich ist (zuletzt 5 Ob 37/04h = RdW 2005, 18 mwN aus Lehre und Rsp).
Bei der hier ausschlaggebenden schadenersatzrechtlichen Beurteilung kommt es jedenfalls auf einen Teilrücktritt des Beklagten nicht an, liegt doch der Schaden der Klägerin aus dem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten des Beklagten darin, dass er ihr die bezeichneten Sachen ungeachtet ihrer weiter bestehenden Zahlungspflicht entzog. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Rechtsansicht somit grundsätzlich dahin zu billigen, dass die betriebene Forderung jedenfalls insoweit nicht erloschen sein kann, als sie aus der Lieferung und Montage der bei der Beklagten verbliebenen Gegenständen resultiert. Die von der zweiten Instanz der Höhe nach bereits gebilligte Berechnungsweise des Erstrichters über die Reduzierung der titulierten Forderung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (§ 510 Abs 3 ZPO), weil sie dem der Klägerin entstandenen Schaden entspricht. Deren Standpunkt, der Anspruch des Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich sei zur Gänze erloschen, wird in der Revision nicht weiter begründet.Bei der hier ausschlaggebenden schadenersatzrechtlichen Beurteilung kommt es jedenfalls auf einen Teilrücktritt des Beklagten nicht an, liegt doch der Schaden der Klägerin aus dem schuldhaft rechtswidrigen Verhalten des Beklagten darin, dass er ihr die bezeichneten Sachen ungeachtet ihrer weiter bestehenden Zahlungspflicht entzog. Im Ergebnis ist die vorinstanzliche Rechtsansicht somit grundsätzlich dahin zu billigen, dass die betriebene Forderung jedenfalls insoweit nicht erloschen sein kann, als sie aus der Lieferung und Montage der bei der Beklagten verbliebenen Gegenständen resultiert. Die von der zweiten Instanz der Höhe nach bereits gebilligte Berechnungsweise des Erstrichters über die Reduzierung der titulierten Forderung des Beklagten ist nicht zu beanstanden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil sie dem der Klägerin entstandenen Schaden entspricht. Deren Standpunkt, der Anspruch des Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich sei zur Gänze erloschen, wird in der Revision nicht weiter begründet.
b) Die Klägerin stützte die Oppositionsklage auch auf die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen, die daraus resultieren sollen, dass die Zuteilung eines Sanierungsdarlehens aus dem Verschulden des Beklagten unterblieben sei. Das habe eine Vermietung ihrer Wohnung unmöglich gemacht. Während das Erstgericht diese Einwendung auf dem Boden der nicht zu billigenden Ansicht, es handle sich um einen bloß mittelbaren und daher nicht ersatzfähigen Schaden, ungeprüft ließ, ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Berechtigung einer solchen Gegenforderung nicht von vornherein ausscheide. Nach der Grundbuchslage sei aber wegen der vorangehenden Lasten auch im Fall einer entsprechenden Einschränkung der vom Oppositionsbeklagten betriebenen Forderungen geradezu auszuschließen, dass die Klägerin ein Sanierungsdarlehen zur Fertigstellung der Wohnung erhalten hätte. Darin liegt, wie in der Revision zutreffend geltend gemacht wird, eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass das Gericht ohne eine Aufnahme von Beweisen Erwägungen über die Glaubwürdigkeit allfälliger Beweisergebnisse anstellt (RIS-Justiz RS0043308). Die nach § 275 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde (Rechberger in Rechberger2 § 275 ZPO Rz 1).b) Die Klägerin stützte die Oppositionsklage auch auf die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen, die daraus resultieren sollen, dass die Zuteilung eines Sanierungsdarlehens aus dem Verschulden des Beklagten unterblieben sei. Das habe eine Vermietung ihrer Wohnung unmöglich gemacht. Während das Erstgericht diese Einwendung auf dem Boden der nicht zu billigenden Ansicht, es handle sich um einen bloß mittelbaren und daher nicht ersatzfähigen Schaden, ungeprüft ließ, ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Berechtigung einer solchen Gegenforderung nicht von vornherein ausscheide. Nach der Grundbuchslage sei aber wegen der vorangehenden Lasten auch im Fall einer entsprechenden Einschränkung der vom Oppositionsbeklagten betriebenen Forderungen geradezu auszuschließen, dass die Klägerin ein Sanierungsdarlehen zur Fertigstellung der Wohnung erhalten hätte. Darin liegt, wie in der Revision zutreffend geltend gemacht wird, eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass das Gericht ohne eine Aufnahme von Beweisen Erwägungen über die Glaubwürdigkeit allfälliger Beweisergebnisse anstellt (RIS-Justiz RS0043308). Die nach Paragraph 275, ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde (Rechberger in Rechberger2 Paragraph 275, ZPO Rz 1).
c) Nach § 35 Abs 3 EO herrscht im Oppositionsverfahren die Eventualmaxime. Danach muss der Verpflichtete alle ihm zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss bereits in der Klage vorbringen (Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 85). Deren Zweck liegt in der Prozessökonomie: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, die Befriedigung des betriebenen Anspruchs, insbesondere wenn die Exekution aus Anlass der Oppositionsklage aufgeschoben wurde, durch sukzessives Vorbringen im Prozess zu verschleppen. Das Eventualprinzip dient somit der Verfahrenskonzentration (3 Ob 127/91; RIS-Justiz RS0001377 ua). Die Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO gilt aber wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien nicht nur für den Kläger (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren), sondern auch für den Beklagten (= betreibender Gläubiger), obwohl dies im Gesetz keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat (3 Ob 269/04m; RIS-Justiz RS0119637; Jakusch aaO Rz 93; Dullinger aaO Rz 97 - je mwN aus der Lehre). Die genannte Bestimmung verlangt daher Behauptung in der Klage oder in der Klagebeantwortung und nicht erst in der folgenden mündlichen Verhandlung, in der diese Schriftsätze vorzutragen sind.c) Nach Paragraph 35, Absatz 3, EO herrscht im Oppositionsverfahren die Eventualmaxime. Danach muss der Verpflichtete alle ihm zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss bereits in der Klage vorbringen (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 85). Deren Zweck liegt in der Prozessökonomie: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, die Befriedigung des betriebenen Anspruchs, insbesondere wenn die Exekution aus Anlass der Oppositionsklage aufgeschoben wurde, durch sukzessives Vorbringen im Prozess zu verschleppen. Das Eventualprinzip dient somit der Verfahrenskonzentration (3 Ob 127/91; RIS-Justiz RS0001377 ua). Die Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO gilt aber wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien nicht nur für den Kläger (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren), sondern auch für den Beklagten (= betreibender Gläubiger), obwohl dies im Gesetz keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat (3 Ob 269/04m; RIS-Justiz RS0119637; Jakusch aaO Rz 93; Dullinger aaO Rz 97 - je mwN aus der Lehre). Die genannte Bestimmung verlangt daher Behauptung in der Klage oder in der Klagebeantwortung und nicht erst in der folgenden mündlichen Verhandlung, in der diese Schriftsätze vorzutragen sind.
Hier hat der Beklagte neben seiner Behauptung über den Abschluss einer Sicherstellungsvereinbarung vor Vergleichsabschluss - soweit jetzt relevant - noch vorgebracht, die Klägerin behaupte, er habe Gegenstände demontiert. Am 16. November (2003) sei ihm ein Schreiben des Vaters der Klägerin zugegangen, in dem die Behauptung aufgestellt worden sei, er habe bis auf (Gegenstände im Wert von) etwa 6.000 j alles mitgenommen. In der Folge habe der Vater der Klägerin den Standpunkt vertreten, der Wert der Arbeiten betrage nur 4.000 j. Aus der Klagebeantwortung (der Klägerin) im Titelverfahren folge, dass das angeblich verrtagswidrige Vorgehen des Beklagten bereits vor dem 24. Februar (erkennbar gemeint März) 2003 - demnach vor dem Zustandekommen des Titels - gesetzt worden sei. Tatsächlich enthält die Klagebeantwortung der Klägerin im Titelverfahren ON 9 eine solche Behauptung nicht, lediglich im vorbereitenden Schriftsatz im Titelverfahren ON 13, somit vor dem Vergleichsabschluss, findet sich das Vorbringen, der Beklagte habe die gelieferten und montierten Gegenstände danach teilweise wieder abmontiert und mitgenommen. Im nunmehrigen Oppositionsverfahren hat sich der Beklagte jedenfalls in der Klagebeantwortung eine solche Behauptung nicht zu eigen gemacht, weshalb sein erstmaliges Vorbringen in der Tagsatzung vom 7. Mai 2003 (ON 9), mit Wissen und Zustimmung der Klägerin seien (bereits) im November 2002 die Heizkörper und dann im Winter (2002/2003) auch der Heizkessel entfernt worden, eine Neuerung ist, auf die wegen des Verstoßes gegen die - von Amts wegen zu beachtende - Eventualmaxime nicht mehr einzugehen wäre.Hier hat der Beklagte neben seiner Behauptung über den Abschluss einer Sicherstellungsvereinbarung vor Vergleichsabschluss - soweit jetzt relevant - noch vorgebracht, die Klägerin behaupte, er habe Gegenstände demontiert. Am 16. November (2003) sei ihm ein Schreiben des Vaters der Klägerin zugegangen, in dem die Behauptung aufgestellt worden sei, er habe bis auf (Gegenstände im Wert von) etwa 6.000 j alles mitgenommen. In der Folge habe der Vater der Klägerin den Standpunkt vertreten, der Wert der Arbeiten betrage nur 4.000 j. Aus der Klagebeantwortung (der Klägerin) im Titelverfahren folge, dass das angeblich verrtagswidrige Vorgehen des Beklagten bereits vor dem 24. Februar (erkennbar gemeint März) 2003 - demnach vor dem Zustandekommen des Titels - gesetzt worden sei. Tatsächlich enthält die Klagebeantwortung der Klägerin im Titelverfahren ON 9 eine solche Behauptung nicht, lediglich im vorbereitenden Schriftsatz im Titelverfahren ON 13, somit vor dem Vergleichsabschluss, findet sich das Vorbringen, der Beklagte habe die gelieferten und montierten Gegenstände danach teilweise wieder abmontiert und mitgenommen. Im nunmehrigen Oppositionsverfahren hat sich der Beklagte jedenfalls in der Klagebeantwortung eine solche Behauptung nicht zu eigen gemacht, weshalb sein erstmaliges Vorbringen in der Tagsatzung vom 7. Mai 2003 (ON 9), mit Wissen und Zustimmung der Klägerin seien (bereits) im November 2002 die Heizkörper und dann im Winter (2002 aus 2003,) auch der Heizkessel entfernt worden, eine Neuerung ist, auf die wegen des Verstoßes gegen die - von Amts wegen zu beachtende - Eventualmaxime nicht mehr einzugehen wäre.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil allerdings im klagestattgebenden Teil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen zu haben. Ein solcher Beschluss ist nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO an sich unanfechtbar. Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts iSd § 499 Abs 2 ZPO besteht aber dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - wie hier - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat (2 Ob 30/95 = EvBl 1995/170 = ZVR 1996/37; 1 Ob 2139/96g = SZ 69/189; 1 Ob 6/03v ua; RIS-Justiz RS0042279). Nichts anderes hat dann zu gelten, wenn sich die Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung wendet, deren Rechtsansicht vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt wird. Im vorliegenden Fall stehen die Forderungen der Klägerin aus dem klagestattgebenden und dem klageabweisenden Teil, gegen die sich der Beklagte wendete, in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Damit ist der Erstrichter an die von der zweiten Instanz zum aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung vertretene Rechtsansicht, es komme darauf an, ob die genannten Gegenstände vom Beklagten bereits vor dem Vergleichsabschluss aus der Eigentumswohnung der Klägerin entfernt worden seien, nicht mehr gebunden, ist doch im fortgesetzten Verfahren nur die vom Beklagten behauptete Sicherungsabrede für beide Anspruchsteile von Bedeutung (s zu diesem Problemkreis im Einzelnen Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 63 mN aus der Rsp).Das Berufungsgericht hob das Ersturteil allerdings im klagestattgebenden Teil auf und verwies die Rechtssache insoweit an das Erstgericht zurück, ohne den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zugelassen zu haben. Ein solcher Beschluss ist nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO an sich unanfechtbar. Eine Bindung des Erstgerichts an die Rechtsmeinung des Berufungsgerichts iSd Paragraph 499, Absatz 2, ZPO besteht aber dann nicht, wenn der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichts - wie hier - auch ohne Zulassung des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss bereits anlässlich der Behandlung der (zulässigen) Revision gegen den abändernden Teil der Berufungsentscheidung überprüft und nicht gebilligt hat (2 Ob 30/95 = EvBl 1995/170 = ZVR 1996/37; 1 Ob 2139/96g = SZ 69/189; 1 Ob 6/03v ua; RIS-Justiz RS0042279). Nichts anderes hat dann zu gelten, wenn sich die Revision gegen den bestätigenden Teil der Berufungsentscheidung wendet, deren Rechtsansicht vom Obersten Gerichtshof nicht gebilligt wird. Im vorliegenden Fall stehen die Forderungen der Klägerin aus dem klagestattgebenden und dem klageabweisenden Teil, gegen die sich der Beklagte wendete, in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang. Damit ist der Erstrichter an die von der zweiten Instanz zum aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung vertretene Rechtsansicht, es komme darauf an, ob die genannten Gegenstände vom Beklagten bereits vor dem Vergleichsabschluss aus der Eigentumswohnung der Klägerin entfernt worden seien, nicht mehr gebunden, ist doch im fortgesetzten Verfahren nur die vom Beklagten behauptete Sicherungsabrede für beide Anspruchsteile von Bedeutung (s zu diesem Problemkreis im Einzelnen Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 63 mN aus der Rsp).
In Stattgebung der klägerischen Revision ist daher die Aufhebung des zweitinstanzlichen Teilurteils unvermeidlich. Da zur Frage der Berechtigung des Klagevorbringens noch kein Beweisverfahren im erörterten Sinn durchgeführt wurde, ist die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.