a) Nach § 35 Abs 3 EO herrscht im Oppositionsverfahren die Eventualmaxime. Danach muss der Verpflichtete alle ihm zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss bereits in der Klage vorbringen Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 85). Der Zweck der Eventualmaxime liegt in der Prozessökonomie: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, durch sukzessives Vorbringen im Prozess die Befriedigung des betriebenen Anspruchs (insb wenn die Exekution aus Anlass der Oppositionsklage aufgeschoben wurde) zu verschleppen. Schon aus diesem Zweck, aber auch aus der Wortwahl des Gesetzes, das auf das "im-Stande-sein" des Verpflichteten abstellt, lässt sich zwingend ableiten, dass es für die Prüfung, ob ein Vorbringen gegen die Eventualmaxime verstößt, allein auf die Kenntnis des Verpflichteten von den maßgebenden Tatsachen ankommt (Jakusch aaO Rz 86 mwN; RIS-Justiz RS0001285). Nicht nur nova producta, sondern nova reperta können also ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime vorgebracht werden (Jakusch aaO; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 82, je mwN).a) Nach Paragraph 35, Absatz 3, EO herrscht im Oppositionsverfahren die Eventualmaxime. Danach muss der Verpflichtete alle ihm zur Zeit der Klageerhebung bekannten Einwendungen bei sonstigem Ausschluss bereits in der Klage vorbringen Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 85). Der Zweck der Eventualmaxime liegt in der Prozessökonomie: Es soll dem Verpflichteten verwehrt sein, durch sukzessives Vorbringen im Prozess die Befriedigung des betriebenen Anspruchs (insb wenn die Exekution aus Anlass der Oppositionsklage aufgeschoben wurde) zu verschleppen. Schon aus diesem Zweck, aber auch aus der Wortwahl des Gesetzes, das auf das "im-Stande-sein" des Verpflichteten abstellt, lässt sich zwingend ableiten, dass es für die Prüfung, ob ein Vorbringen gegen die Eventualmaxime verstößt, allein auf die Kenntnis des Verpflichteten von den maßgebenden Tatsachen ankommt (Jakusch aaO Rz 86 mwN; RIS-Justiz RS0001285). Nicht nur nova producta, sondern nova reperta können also ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime vorgebracht werden (Jakusch aaO; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 82, je mwN).
Die Beurteilung der Frage, ob das Vorbringen des Klägers, die Exekutionsführung der Beklagten sei auch wegen ihres im Vergleich zum Kläger wesentlich höheren Einkommens, weshalb sie keinen Unterhaltsanspruch mehr habe, erloschen, welches er nicht schon in der Klage, sondern erst im Laufe des weiteren Oppositionsverfahrens (Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung) vorbrachte, gegen die Eventualmaxime verstößt, lässt sich nur dann abschließend beurteilen, wenn der Kenntnisstand des Klägers (oder des ihm zuzurechnenden Klagevertreters) zum Zeitpunkt der Klageerhebung feststeht. Hiezu reicht der vom Berufungsgericht aus dem Vorbringen des Klägers zu seinem mit der Oppositionsklage verbundenen Aufschiebungsantrag gezogene Schluss, der Kläger habe offenbar vom Pensionseinkommen der Beklagten gewusst, nicht aus. Nicht alleine die Kenntnis von einem Pensionseinkommen der Beklagten ist maßgeblich, sondern auch die Kenntnis der (in Relation zum Einkommen des Klägers zu betrachtenden) Höhe dieses Pensionseinkommens.
Sollte sich herausstellen, dass der Kläger (oder sein im zuzurechnender Vertreter) zum Zeitpunkt der Erhebung der Oppositionsklage die (relative) Höhe des Pensionseinkommens der Beklagten nicht kannte, sondern davon erst im Laufe des Oppositionsverfahrens erfuhr, so kann ihm bzw dem erst im Laufe des Verfahrens erstatteten Vorbringen zum nachträglichen Erlöschen der betriebenen Unterhaltsforderung die Eventualmaxime nicht entgegengehalten werden. Die weitere Einwendung (Erlöschen des Unterhaltsanspruchs wegen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen bei weitem übersteigenden Einkommens des Unterhaltsberechtigten) wäre daher inhaltlich zu prüfen.
Hiebei wäre zu beachten: Es entspricht der stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass auch bei geänderten Verhältnissen Unterhaltsbeträge regelmäßig so zu bemessen sind, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt (RIS-Justiz RS0019018, RS0047529 [T 3, T 4]); dass nur eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Anwendung der Umstandsklausel rechtfertigt, wobei ein Schwellwert von 10 % mehrfach angesprochen wurde (RIS-Justiz RS0018984, RS0007161 [T 8]) und auch das Vorhandensein einer vereinbarten Wertsicherungsklausel die Anwendung der clausula rebus sic stantibus nicht ausschließt (RIS-Justiz RS0019070). Die Beurteilung der Frage, ob die Unterhaltspflicht des Klägers im Hinblick auf die nunmehrigen Einkommen der Streitteile erloschen ist oder allenfalls (in vermindertem Umfang) erhalten geblieben ist, setzt daher nicht nur die bereits von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zum nunmehrigen Einkommen der Streitteile voraus, sondern auch die Klärung jener Einkommensverhältnisse, welche dem seinerzeit anlässlich der Scheidung geschlossenen Unterhaltsvergleich zugrundelagen.
Sollte sich hingegen ergeben, dass der Kläger (oder sein ihm zuzurechnender Vertreter) bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Oppositionsklage Kenntnis von der (relativen) Höhe des Pensionseinkommens der Beklagten hatte, verstieße das weitere Oppositionsklagevorbringen in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 13. Jänner 2004 gegen die Eventualmaxime und wäre daher nicht zu berücksichtigen.
b) Der Oberste Gerichtshof vermag sich jedenfalls der Argumentation des Klägers nicht anzuschließen, die Eventualmaxime im Oppositionsverfahren verstoße gegen das Gebot des "fair trial" nach Art 6 EMRK. Dem Oppositionsverfahren, dass der Überprüfung nachträglich entstandener, der Exekutionsführung entgegenstehender Hindernisse dient, liegt ja bereits ein Erkenntnisverfahren zugrunde, in dem der betriebene Anspruch schon einmal geprüft wurde und das dem Verpflichteten (damals als Beklagten) im Sinn des Gebots des "fair trial" Gehör und Verteidigungsmöglichkeit bot. Im Exekutionsstadium, also nach rechtskräftiger Bestätigung des betriebenen Anspruchs, kommt daher dem Interesse des betreibenden Gläubigers an einer möglichst raschen Verwirklichung seines Anspruchs besonderes Gewicht zu (Jakusch aaO Rz 86 mwN). Im Übrigen gilt die Eventualmaxime nach hA eben wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien - obwohl dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat - nicht nur für den Kläger (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren), sondern auch für den Beklagten (= betreibender Gläubiger; Jakusch aaO Rz 93; Dullinger aaO Rz 85, je mwN).b) Der Oberste Gerichtshof vermag sich jedenfalls der Argumentation des Klägers nicht anzuschließen, die Eventualmaxime im Oppositionsverfahren verstoße gegen das Gebot des "fair trial" nach Artikel 6, EMRK. Dem Oppositionsverfahren, dass der Überprüfung nachträglich entstandener, der Exekutionsführung entgegenstehender Hindernisse dient, liegt ja bereits ein Erkenntnisverfahren zugrunde, in dem der betriebene Anspruch schon einmal geprüft wurde und das dem Verpflichteten (damals als Beklagten) im Sinn des Gebots des "fair trial" Gehör und Verteidigungsmöglichkeit bot. Im Exekutionsstadium, also nach rechtskräftiger Bestätigung des betriebenen Anspruchs, kommt daher dem Interesse des betreibenden Gläubigers an einer möglichst raschen Verwirklichung seines Anspruchs besonderes Gewicht zu (Jakusch aaO Rz 86 mwN). Im Übrigen gilt die Eventualmaxime nach hA eben wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien - obwohl dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat - nicht nur für den Kläger (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren), sondern auch für den Beklagten (= betreibender Gläubiger; Jakusch aaO Rz 93; Dullinger aaO Rz 85, je mwN).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.