Rechtssatz RS0001285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001285
Entscheidungsdatum
02.02.2023
Rechtssatz
Die Worte "imstande waren" (§ 35 Abs 3) sind nicht wie die Worte "wirksam Gebrauch machen konnte" (§ 35 Abs 1) nur im objektiven Sinn zu verstehen; sie stellen vielmehr darauf ab, ob dem Verpflichteten im Zeitpunkt der Klagserhebung die tatsächlichen Grundlagen für die Einwendungen bekannt waren oder nicht.Die Worte "imstande waren" (Paragraph 35, Absatz 3,) sind nicht wie die Worte "wirksam Gebrauch machen konnte" (Paragraph 35, Absatz eins,) nur im objektiven Sinn zu verstehen; sie stellen vielmehr darauf ab, ob dem Verpflichteten im Zeitpunkt der Klagserhebung die tatsächlichen Grundlagen für die Einwendungen bekannt waren oder nicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 283/75
Entscheidungstext OGH 20.01.1976 3 Ob 283/75
Veröff: SZ 49/4 = EvBl 1976/184 S 358
- 3 Ob 86/76
Entscheidungstext OGH 24.09.1976 3 Ob 86/76
Beisatz: Hier: § 557 Abs 1 ZPO (T1)
- 3 Ob 324/02x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 324/02x
Auch; Beisatz: Während des Oppositionsverfahrens darf der Verpflichtete ohne Verstoß gegen die Eventualmaxime somit nur solche neuen Tatsachen vorbringen, deren Geltendmachung schon in der Klage dem Verpflichteten nicht möglich war, weil er sie nicht kannte. (T2)
Veröff: SZ 2003/41
- 3 Ob 269/04m
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 269/04m
Vgl auch; Beisatz: Für die Prüfung, ob ein Vorbringen gegen die Eventualmaxime verstößt, kommt es allein auf die Kenntnis des Verpflichteten von den maßgebenden Tatsachen an. (T3)
- 3 Ob 135/08m
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 135/08m
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Darauf, ob in früheren Verfahren tätige Gerichte eine bestimmte Rechtslage hätten erkennen müssen, kommt es nicht an. (T4)
- 3 Ob 67/12t
Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 67/12t
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 51/16w
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 51/16w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 3 Ob 143/16z
Entscheidungstext OGH 18.10.2016 3 Ob 143/16z
Vgl auch
- 3 Ob 5/23s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.02.2023 3 Ob 5/23s
vgl; Beisatz: Impugnationsklage (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001285
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19760120_OGH0002_0030OB00283_7500000_001