Aus der Begründung:
Der Kläger wendet sich mit Recht gegen die von der zweiten Instanz unter Berufung auf Rechtsprechung (SZ 2/54 und SZ 43/124) und Heller - Berger - Stix, Komm. zu EO[4], 419 vertretene Ansicht, daß die Worte "imstande war" im Abs. 3 des § 35 EO, ebenso wie die Worte "wirksam Gebrauch machen konnte" im Abs. 1 nicht im subjektiven, sondern im objektiven Sinn zu verstehen seien. Richtig ist, daß es nach Lehre (Heller - Berger - Stix, 397 und die dort angeführte Literatur) und Rechtsprechung (EvBl. 1965/308; EvBl. 1973/8 u. a.) bei der Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorangegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, nicht auf die subjektiven Gründe, aus denen die Erlöschungsgrunde des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf ankommt, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen ummöglich war. Die hiefür maßgebenden Erwägungen, daß bei Anwendung eines subjektiven Maßstabes eine Partei die Möglichkeit hätte, statt der Wiederaufnahmsklage die Vollstreckungsgegenklage einzubringen und daß die Befristungen des § 534 ZPO daher nutzlos wären, treffen auf die Vorschrift des § 35 Abs. 3 EO nicht zu. Der Eventualmaxime könne begriffsnotwendig nur solche Einwendungen unterliegen, die sonst mit Oppositionsklage geltend gemacht werden könnten, also nicht schon aus anderen Gründen unzulässig oder unberechtigt wären. Unter die Eventualmaxime fallen daher nur solche Erlöschensgrunde, die nach dem im § 35 Abs. 1 EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten sind. Für solche Einwendungen stunde aber einem Verpflichteten die sonst zulässige Wiederaufnahmsklage nach § 530 Abs. 1 Z. 7 ZPO nicht offen. Zur Auslegung des § 35 Abs. 3 EO im objektiven Sinn zwingt auch nicht der Begriff der materiellen Rechtskraft, da die Rechtskraft einer nachträglichen Änderung der Sache unbestrittenermaßen nicht standhält. Die von Pollak, System[2], 893, für die nicht näher begrundete Ansicht, daß bloß neu bekannt gewordene Tatsachen nicht zu einer zweiten Oppositionsklage berechtigen,zitierten Belegstellen besagen entweder das Gegenteil, oder betreffen nicht die Eventualmaxime, sondern die Bestimmung des § 35 Abs. 1 EO. Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogenen Entscheidungen SZ 2/54 und SZ 43/124 nahmen, da die nachträglich vorgebrachten Tatsachen erst nach Erhebung der Klage eingetreten waren, zu der Frage, ob die Geltendmachung von vor der Einbringung der Oppositionsklage eingetretenen, dem Kläger aber erst nachher bekanntgewordenen Tatsachen durch die Eventualmaxime ausgeschlossen ist, überhaupt nicht Stellung. Nach dem Sprachgebrauch kommen als Einwendungen, die der Verpflichtete im Zeitpunkt der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, nur solche in Betracht, deren tatsächliche Grundlagen ihm in diesem Zeitpunkt bekannt waren (Neumann - Lichtblau EO[3], 169; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 113; ebenso Stein - Jonas, Komm. zur d ZPO[18] zu § 767, dem die Bestimmung des § 35 Abs. 3 EO nachgebildet ist; vgl. auch Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen IV, Anm. 4 zu § 559 und Anm. 14 zu § 562; DR EvBl. 1938/411). Die erst während des Prozesses erhobene Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch durch ehewidrige Beziehungen bzw. Ehebruch der Beklagten erloschen sei, ist daher durch die Eventualmaxime nicht ausgeschlossen, wenn 1. der Verwirkungstatbestand erst nach Erlassung der einstweiligen Verfügung gesetzt wurde und 2. der Kläger von dem Verwirkungstatbestand erst nach Erhebung der Klage Kenntnis erhielt. Es muß daher auch geprüft werden, ob dem Kläger der während des Prozesses geltend gemachte Einwendungstatbestand zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage bekannt war oder nicht. Im ersten Falle wäre dem Kläger die Geltendmachung dieser Einwendung durch die Eventualmaxime verwehrt. Anderenfalls wäre zu erheben und festzustellen, ob und wann die Beklagte die vom Kläger behaupteten Verfehlungen begangen hat. Dem Berufungsgericht ist nämlich beizupflichten, daß die Frau ihren Unterhaltsanspruch verliert, wenn sie besonders schwere Eheverfehlungen begeht. Als Oppositionsgrund kommen entgegen der Ansicht des Klägers aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nur solche Eheverfehlungen der Beklagten in Betracht, die nach dem im § 35 Abs. 1 EO bezeichneten Zeitpunkt begangen wurden. Vor diesem Zeitpunkt gesetzte, dem Kläger aber erst später bekanntgewordene Eheverfehlungen der Beklagten können mit der Oppositionsklage nicht geltend gemacht werden, da die Bestimmung des § 35 Abs. 1 EO, wie bereits ausgeführt, im objektiven Sinne zu verstehen ist. Diesbezüglich besteht zwischen einstweiligen Verfügungen nach § 382 Z. 8 EO, durch die kein Leistungsanspruch gesichert werden soll, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt wird, und anderen gerichtlichen Entscheidungen kein Unterschied. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß für die Erlassung solcher einstweiliger Verfügungen die (bloße) Bescheinigung der sie begrundenden Tatsachen genügt. Der vorerwähnten Erhebungen und Feststellungen bedarf es allerdings nur dann, wenn nach den Prozeßbehauptungen des Klägers, deren Ergänzung das Erstgericht auf Grund seiner Prozeßleitungspflicht zu veranlassen haben wird, die Beklagte die behaupteten Verfehlungen nach dem oben bezeichneten Zeitpunkt begangen haben soll.Der Kläger wendet sich mit Recht gegen die von der zweiten Instanz unter Berufung auf Rechtsprechung (SZ 2/54 und SZ 43/124) und Heller - Berger - Stix, Komm. zu EO[4], 419 vertretene Ansicht, daß die Worte "imstande war" im Absatz 3, des Paragraph 35, EO, ebenso wie die Worte "wirksam Gebrauch machen konnte" im Absatz eins, nicht im subjektiven, sondern im objektiven Sinn zu verstehen seien. Richtig ist, daß es nach Lehre (Heller - Berger - Stix, 397 und die dort angeführte Literatur) und Rechtsprechung (EvBl. 1965/308; EvBl. 1973/8 u. a.) bei der Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorangegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, nicht auf die subjektiven Gründe, aus denen die Erlöschungsgrunde des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf ankommt, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen ummöglich war. Die hiefür maßgebenden Erwägungen, daß bei Anwendung eines subjektiven Maßstabes eine Partei die Möglichkeit hätte, statt der Wiederaufnahmsklage die Vollstreckungsgegenklage einzubringen und daß die Befristungen des Paragraph 534, ZPO daher nutzlos wären, treffen auf die Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 3, EO nicht zu. Der Eventualmaxime könne begriffsnotwendig nur solche Einwendungen unterliegen, die sonst mit Oppositionsklage geltend gemacht werden könnten, also nicht schon aus anderen Gründen unzulässig oder unberechtigt wären. Unter die Eventualmaxime fallen daher nur solche Erlöschensgrunde, die nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO bezeichneten Zeitpunkt eingetreten sind. Für solche Einwendungen stunde aber einem Verpflichteten die sonst zulässige Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht offen. Zur Auslegung des Paragraph 35, Absatz 3, EO im objektiven Sinn zwingt auch nicht der Begriff der materiellen Rechtskraft, da die Rechtskraft einer nachträglichen Änderung der Sache unbestrittenermaßen nicht standhält. Die von Pollak, System[2], 893, für die nicht näher begrundete Ansicht, daß bloß neu bekannt gewordene Tatsachen nicht zu einer zweiten Oppositionsklage berechtigen,zitierten Belegstellen besagen entweder das Gegenteil, oder betreffen nicht die Eventualmaxime, sondern die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, EO. Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht herangezogenen Entscheidungen SZ 2/54 und SZ 43/124 nahmen, da die nachträglich vorgebrachten Tatsachen erst nach Erhebung der Klage eingetreten waren, zu der Frage, ob die Geltendmachung von vor der Einbringung der Oppositionsklage eingetretenen, dem Kläger aber erst nachher bekanntgewordenen Tatsachen durch die Eventualmaxime ausgeschlossen ist, überhaupt nicht Stellung. Nach dem Sprachgebrauch kommen als Einwendungen, die der Verpflichtete im Zeitpunkt der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, nur solche in Betracht, deren tatsächliche Grundlagen ihm in diesem Zeitpunkt bekannt waren (Neumann - Lichtblau EO[3], 169; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht, 113; ebenso Stein - Jonas, Komm. zur d ZPO[18] zu Paragraph 767,, dem die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, EO nachgebildet ist; vergleiche auch Fasching, Komm. zu den Zivilprozeßgesetzen römisch vier, Anmerkung 4 zu Paragraph 559 und Anmerkung 14 zu Paragraph 562,; DR EvBl. 1938/411). Die erst während des Prozesses erhobene Einwendung, daß der Unterhaltsanspruch durch ehewidrige Beziehungen bzw. Ehebruch der Beklagten erloschen sei, ist daher durch die Eventualmaxime nicht ausgeschlossen, wenn 1. der Verwirkungstatbestand erst nach Erlassung der einstweiligen Verfügung gesetzt wurde und 2. der Kläger von dem Verwirkungstatbestand erst nach Erhebung der Klage Kenntnis erhielt. Es muß daher auch geprüft werden, ob dem Kläger der während des Prozesses geltend gemachte Einwendungstatbestand zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage bekannt war oder nicht. Im ersten Falle wäre dem Kläger die Geltendmachung dieser Einwendung durch die Eventualmaxime verwehrt. Anderenfalls wäre zu erheben und festzustellen, ob und wann die Beklagte die vom Kläger behaupteten Verfehlungen begangen hat. Dem Berufungsgericht ist nämlich beizupflichten, daß die Frau ihren Unterhaltsanspruch verliert, wenn sie besonders schwere Eheverfehlungen begeht. Als Oppositionsgrund kommen entgegen der Ansicht des Klägers aus den vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Gründen nur solche Eheverfehlungen der Beklagten in Betracht, die nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO bezeichneten Zeitpunkt begangen wurden. Vor diesem Zeitpunkt gesetzte, dem Kläger aber erst später bekanntgewordene Eheverfehlungen der Beklagten können mit der Oppositionsklage nicht geltend gemacht werden, da die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, EO, wie bereits ausgeführt, im objektiven Sinne zu verstehen ist. Diesbezüglich besteht zwischen einstweiligen Verfügungen nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO, durch die kein Leistungsanspruch gesichert werden soll, sondern dem Berechtigten einstweilen ein Unterhalt zugebilligt wird, und anderen gerichtlichen Entscheidungen kein Unterschied. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß für die Erlassung solcher einstweiliger Verfügungen die (bloße) Bescheinigung der sie begrundenden Tatsachen genügt. Der vorerwähnten Erhebungen und Feststellungen bedarf es allerdings nur dann, wenn nach den Prozeßbehauptungen des Klägers, deren Ergänzung das Erstgericht auf Grund seiner Prozeßleitungspflicht zu veranlassen haben wird, die Beklagte die behaupteten Verfehlungen nach dem oben bezeichneten Zeitpunkt begangen haben soll.
Zu den bereits in der Klage geltend gemachten Einwendungen hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen. Eine meritorische Erledigung dieser Einwendungen wäre daher dem Berufungsgericht nur nach einer in seinem Ermessen liegenden Ergänzung der in erster Instanz gepflogenen Verhandlung möglich gewesen.
Das Rekursvorbringen des Klägers ist somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen berechtigt. Sein Erfolg kann aber, da es aus den dargelegten Gründen bei der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteiles zu verbleiben hat, nur in der Begründung zum Ausdruck kommen.
Die Beklagte meint, daß die Sache spruchreif sei, weil das Titelgericht inzwischen über den Herabsetzungsantrag des Klägers entschieden habe. Für die Zeit vor der Antragstellung sei jedenfalls der vorläufige Unterhalt zu leisten, so daß dem Kläger auch diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse fehle. Auf die erst während des Prozesses erhobene Einwendung sei wegen der Eventualmaxime nicht einzugehen. Was zunächst die Frage der Eventualmaxime betrifft, so ist die Beklagte auf die Ausführungen zum Rekurs des Klägers zu verweisen.
Ob der in der Klage vorgebrachte Sachverhalt auch zum Gegenstand eines Antrages gemäß § 399 EO gemacht werden konnte, ist hier nicht näher zu erörtern, da das Titelgericht rechtskräftig über den gemäß § 399 EO gestellten Antrag entschieden hat und diese vom Titelgericht getroffene Entscheidung bei der Entscheidung über die vorliegende Klage von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl.SZ 19/316). Die Klage wird daher für die Zeit ab 11. Juni 1974 abzuweisen sein, falls die Einwendung der Verwirkung des Unterhaltsanspruches unbeachtlich oder nicht berechtigt sein sollte. Für die Zeit vor dem 11. Juni 1974 liegt hingegen eine Entscheidung des Titelgerichtes überhaupt nicht vor, weshalb das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für diese Zeit zutreffend bejaht hat. Dem Rekurs der Beklagten war daher der Erfolg zu versagen.Ob der in der Klage vorgebrachte Sachverhalt auch zum Gegenstand eines Antrages gemäß Paragraph 399, EO gemacht werden konnte, ist hier nicht näher zu erörtern, da das Titelgericht rechtskräftig über den gemäß Paragraph 399, EO gestellten Antrag entschieden hat und diese vom Titelgericht getroffene Entscheidung bei der Entscheidung über die vorliegende Klage von Amts wegen zu berücksichtigen ist (vgl.SZ 19/316). Die Klage wird daher für die Zeit ab 11. Juni 1974 abzuweisen sein, falls die Einwendung der Verwirkung des Unterhaltsanspruches unbeachtlich oder nicht berechtigt sein sollte. Für die Zeit vor dem 11. Juni 1974 liegt hingegen eine Entscheidung des Titelgerichtes überhaupt nicht vor, weshalb das Berufungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für diese Zeit zutreffend bejaht hat. Dem Rekurs der Beklagten war daher der Erfolg zu versagen.