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Entscheidung 3 Ob 143/16z×

Entscheidung 3 Ob 143/16z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000786 Rechtssatz 05.11.1974Zivilrecht
In einer Oppositionsklage können Gegenforderungen erhoben werden, wenn deren Geltendmachung im Titelverfahren nicht möglich war (Heller-Berger-Stix 386).
RS0001285 Rechtssatz 20.01.1976Zivilrecht
Die Worte "imstande waren" (§ 35 Abs 3) sind nicht wie die Worte "wirksam Gebrauch machen konnte" (§ 35 Abs 1) nur im objektiven Sinn zu verstehen; sie stellen vielmehr darauf ab, ob dem Verpflichteten im Zeitpunkt der Klagserhebung die tatsächlichen Grundl …
RS0001674 Rechtssatz 20.11.1973Zivilrecht
Nach Lehre und herrschender Rechtsprechung greift das den Einwendungen nach § 35 EO stattgebende Urteil den Anspruch selbst an, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus. Es bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel vera …
RS0001722 Rechtssatz 30.11.1937Zivilrecht
Das Begehren der Klage nach § 35 EO lautet: Der Anspruch, zu dessen Hereinbringung (Sicherung) zu ........ Exekution bewilligt wurde, ist erloschen (gehemmt).
RS0009759 Rechtssatz 01.09.1977Zivilrecht
Nur besonders krasse Fälle (zum Beispiel wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen die Annahm …
RS0009766 Rechtssatz 07.11.1978Zivilrecht
Die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 94 Abs 2 2. Satz ABGB ist zu bejahen, wenn die Geltendmachung und Gewährung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten als grob unbillig erschiene.
RS0011503 Rechtssatz 15.09.1993Zivilrecht
Der Rechtsweg für eine Oppositionsklage, die sich gegen den durch eine EV gesicherten Anspruch richtet, ist dann nicht ausgeschlossen, wenn die mit einem Urteil verbundenen Rechtswirkungen mit einem Antrag auf Aufhebung dieser EV nicht erreicht werden können.
RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0131065 Rechtssatz 18.10.2016Zivilrecht
Es besteht ein Wahlrecht des Schuldners zwischen Oppositionsklage und Aufhebungsantrag.