Rechtssatz RS0043308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043308
Entscheidungsdatum
23.07.2014
Rechtssatz
Die vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 49/80
Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 49/80
- 6 Ob 572/80
Entscheidungstext OGH 28.05.1980 6 Ob 572/80
- 3 Ob 294/04p
Entscheidungstext OGH 24.08.2005 3 Ob 294/04p
Beisatz: Die nach § 275 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde. (T1)
- 3 Ob 210/05m
Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 210/05m
Auch
- 14 Os 16/08x
Entscheidungstext OGH 11.03.2008 14 Os 16/08x
Vgl auch; Beisatz: Die hier für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben", verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar. (T2)
- 1 Ob 51/11y
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 51/11y
- 3 Ob 93/14v
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
Auch; Beis ähnlich wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043308
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19800522_OGH0002_0080OB00049_8000000_001