Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten Vladimir M*****:
Mit der Behauptung, die Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen seien „mit dem abgeführten Beweisverfahren nicht in Einklang zu bringen", verfehlt der Beschwerdeführer die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 9). Ein Nichtigkeit begründender innerer Widerspruch kann nämlich nur das dem Verdikt selbst, nicht jedoch aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0100971, RS0101005), weshalb das auf diese gestützte Beschwerdevorbringen keiner detaillierten Erwiderung bedarf.Mit der Behauptung, die Antwort der Geschworenen auf die an sie gestellten Fragen seien „mit dem abgeführten Beweisverfahren nicht in Einklang zu bringen", verfehlt der Beschwerdeführer die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 9,). Ein Nichtigkeit begründender innerer Widerspruch kann nämlich nur das dem Verdikt selbst, nicht jedoch aus dessen Vergleich mit den Verfahrensergebnissen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0100971, RS0101005), weshalb das auf diese gestützte Beschwerdevorbringen keiner detaillierten Erwiderung bedarf.
Eine - gleichfalls unter derselben Anfechtungskategorie pauschal behauptete - Undeutlichkeit des Wahrspruchs liegt ebenso wenig vor:
Dass die Geschworenen die Frage in III. 1./ bis 3./ bejaht, die FrageDass die Geschworenen die Frage in römisch drei. 1./ bis 3./ bejaht, die Frage
III. 4./ jedoch verneint haben, macht diesen Ausspruch - ungeachtet allenfalls entgegenstehender Aussagen von Angeklagten oder Zeugen - keineswegs so unklar, dass sein Sinn nicht erkannt oder ihm nicht entnommen werden könnte, welche Umstände als erweisen angenommen wurden (RIS-Justiz RS0100999; Fabrizy StPO9 § 345 Rz 15). Soweit die Tatsachenrüge (Z 10a) auf bestimmte Verfahrensergebnisse, insbesondere die im Fluchtfahrzeug sichergestellte DNA-Spur des Drittangeklagten Vladimir M*****, dessen - in der Hauptverhandlung relativierte (S 495 f/IX) - Identifizierung durch den Zeugen Lucian B***** und die Bekanntschaft zwischen Zweit- und Drittangeklagtem hinweist und ihnen ausreichenden Beweiswert abspricht, überschreitet sie die Grenzen zulässiger Anfechtung im Rahmen dieses formalen Nichtigkeitsgrundes, mit dem nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, also völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindert werden können (RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490). Beweismittel, welche qualifiziert iSd geforderten Erheblichkeitsschwelle der dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung entgegen stünden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Der Hinweis darauf, dass dieser bei seiner - über zwei Monate nach der letzten Tat erfolgten - Festnahme „keinerlei Gegenstände, die mit den inkriminierten Tathandlungen im Zusammenhang stehen", bei sich führte, vermag erhebliche Bedenken jedenfalls nicht zu wecken. Ebenso wenig folgen diese aus dem Umstand, dass aus den in der Rüge angeführten Beweismitteln andere, für den Drittangeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0099674).römisch drei. 4./ jedoch verneint haben, macht diesen Ausspruch - ungeachtet allenfalls entgegenstehender Aussagen von Angeklagten oder Zeugen - keineswegs so unklar, dass sein Sinn nicht erkannt oder ihm nicht entnommen werden könnte, welche Umstände als erweisen angenommen wurden (RIS-Justiz RS0100999; Fabrizy StPO9 Paragraph 345, Rz 15). Soweit die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) auf bestimmte Verfahrensergebnisse, insbesondere die im Fluchtfahrzeug sichergestellte DNA-Spur des Drittangeklagten Vladimir M*****, dessen - in der Hauptverhandlung relativierte (S 495 f/IX) - Identifizierung durch den Zeugen Lucian B***** und die Bekanntschaft zwischen Zweit- und Drittangeklagtem hinweist und ihnen ausreichenden Beweiswert abspricht, überschreitet sie die Grenzen zulässiger Anfechtung im Rahmen dieses formalen Nichtigkeitsgrundes, mit dem nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, also völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindert werden können (RIS-Justiz RS0118780; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 490). Beweismittel, welche qualifiziert iSd geforderten Erheblichkeitsschwelle der dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung entgegen stünden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Der Hinweis darauf, dass dieser bei seiner - über zwei Monate nach der letzten Tat erfolgten - Festnahme „keinerlei Gegenstände, die mit den inkriminierten Tathandlungen im Zusammenhang stehen", bei sich führte, vermag erhebliche Bedenken jedenfalls nicht zu wecken. Ebenso wenig folgen diese aus dem Umstand, dass aus den in der Rüge angeführten Beweismitteln andere, für den Drittangeklagten günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0099674).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vladimir M***** war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Vladimir M***** war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Constantin B*****:
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 5), dass er durch die Abweisung seines - zwar nur verkürzt protokollierten (S 507/IX iVm S 3hh/I), jedoch rite, unter Beachtung der in ständiger Rechtsprechung entwickelten Inhaltserfordernisse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327), in der Hauptverhandlung gestellten - Beweisantrags auf Vernehmung der Zeuginnen Marianna B***** und Dr. Tateana V***** zum Beweis dafür, dass er sich - in Übereinstimmung mit seiner Verantwortung (S 391/VIII) - zu den Tatzeiten der Fakten 3./ und 4./ nicht in Österreich, sondern in Chisinau/Moldawien aufhielt, um seinen neugeborenen Sohn in der Kinderklinik zu besuchen, nichtigkeitsbegründend in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde.Zu Recht rügt der Beschwerdeführer im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,), dass er durch die Abweisung seines - zwar nur verkürzt protokollierten (S 507/IX in Verbindung mit S 3hh/I), jedoch rite, unter Beachtung der in ständiger Rechtsprechung entwickelten Inhaltserfordernisse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327), in der Hauptverhandlung gestellten - Beweisantrags auf Vernehmung der Zeuginnen Marianna B***** und Dr. Tateana V***** zum Beweis dafür, dass er sich - in Übereinstimmung mit seiner Verantwortung (S 391/VIII) - zu den Tatzeiten der Fakten 3./ und 4./ nicht in Österreich, sondern in Chisinau/Moldawien aufhielt, um seinen neugeborenen Sohn in der Kinderklinik zu besuchen, nichtigkeitsbegründend in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt wurde.
Wie der Erstangeklagte zutreffend aufzeigt, waren - entgegen der im Rahmen der Prüfung des relevierten Nichtigkeitsgrundes ohnehin nicht maßgebliche Begründung des Zwischenerkenntnisses (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 318) - die Adressen der genannten Zeuginnen in Moldawien bereits seit längerem aktenkundig (S 377/VIII), wenn auch aus der unklaren Protokollierung (S 389/VIII) nicht eindeutig hervorgeht, ob sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2007 einen Beweisantrag lediglich iSd ON 287 oder eben auch der ON 283 stellte. Da eine Ladung dieser Zeuginnen vom Erstgericht nach Aktenlage nicht einmal versucht wurde, hatte dieses keinen Grund, von der Undurchführbarkeit der begehrten, zweifellos relevanten Beweisaufnahme auszugehen (12 Os 60/90). Die für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben" (S 511 f/IX), verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar (vgl RIS-Justiz RS0099092).Wie der Erstangeklagte zutreffend aufzeigt, waren - entgegen der im Rahmen der Prüfung des relevierten Nichtigkeitsgrundes ohnehin nicht maßgebliche Begründung des Zwischenerkenntnisses (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 318) - die Adressen der genannten Zeuginnen in Moldawien bereits seit längerem aktenkundig (S 377/VIII), wenn auch aus der unklaren Protokollierung (S 389/VIII) nicht eindeutig hervorgeht, ob sein Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2007 einen Beweisantrag lediglich iSd ON 287 oder eben auch der ON 283 stellte. Da eine Ladung dieser Zeuginnen vom Erstgericht nach Aktenlage nicht einmal versucht wurde, hatte dieses keinen Grund, von der Undurchführbarkeit der begehrten, zweifellos relevanten Beweisaufnahme auszugehen (12 Os 60/90). Die für die abschlägige Entscheidung gegebene Begründung der Tatrichter, die beantragten Zeuginnen könnten zur Klärung der Sach- und Rechtslage nicht beitragen, insbesondere „keinerlei Angaben zu den Tathandlungen und zum Tatgeschehen der Angeklagten abgeben" (S 511 f/IX), verkennt nicht nur gänzlich den Sinn eines Alibibeweises, sondern stellt ein klassisches Beispiel (unzulässiger) vorgreifender Beweiswürdigung dar vergleiche RIS-Justiz RS0099092).
In diesem Zusammenhang hätte das Erstgericht auch dem Antrag auf Beischaffung der Passagierliste des Fluges von Treviso nach Temesvar vom 8. Mai 2005 entsprechen müssen, denn die bloß allgemeine, nicht auf Ermittlungen im Einzelfall beruhende Auskunft des Zeugen E*****, es entspreche „internationalen Gepflogenheiten", das derartige Aufzeichnungen „nach drei Tagen gelöscht" würden (S 105/IX), hätte - nicht zuletzt deshalb, weil eine diesbezüglich uniforme Praxis sämtlicher Fluglinien wenig plausibel erscheint - im konkreten Anlassfall überprüft werden müssen, was übrigens - angesichts des langen Vertagungsintervalls - ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre. Das vom Antragsteller in Aussicht gestellte Ergebnis, nämlich die Bestätigung der genannten Reisebewegung wäre ohne Zweifel geeignet gewesen, das behauptete Alibi erheblich zu stützen. Weshalb gerade auch die Vernehmung des Zeugen Alexandru Ghiorghivici S***** das behauptete Ergebnis, nämlich die Bestätigung des Alibis des Erstbeklagten, erbringen hätte können, wurde hingegen in der Hauptverhandlung - den von der Judikatur in Ansehung der zu den Erfordernissen der Verfahrensrüge entwickelten Grundsätze zuwider (RIS-Justiz RS0107040) - nicht dargelegt.
Im Recht befindet sich die Verfahrensrüge auch, soweit sie die Ablehnung der Vernehmung der weiteren Alibizeugen Eugen F***** betreffend das Schuldspruchfaktum 1./ und Gheorghe Jon F***** zum Faktum 2./ bekämpft. Die bloße Tatsache, dass der Zeuge Eugen F***** zweimal (S 3w und S 3ee verso/I) erfolglos zur Hauptverhandlung geladen wurde, rechtfertigt per se die Annahme seiner Unerreichbarkeit noch nicht (15 Os 57/07g), zumal die behauptete (S 513/IX) telefonische Entschuldigung aus beruflichen Gründen nicht aktenkundig ist und eine (in Deutschland unproblematische) Vernehmung im Rechtshilfeweg nicht versucht wurde. Der Zeuge F***** wiederum wurde nur einmal geladen, wobei dem handschriftlichen Vermerk „unbekannt" (S 3x/I) zuwider diese Ladung laut (im Band IX erliegendem) internationalem Rückschein zugestellt werden konnte, sodass von der Richtigkeit der im Beweisantrag angegebenen Adresse in Moldawien auszugehen ist und ein weiterer Ladungsversuch für die Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2007 (allenfalls im Rechtshilfeweg) hätte versucht werden müssen.Im Recht befindet sich die Verfahrensrüge auch, soweit sie die Ablehnung der Vernehmung der weiteren Alibizeugen Eugen F***** betreffend das Schuldspruchfaktum 1./ und Gheorghe Jon F***** zum Faktum 2./ bekämpft. Die bloße Tatsache, dass der Zeuge Eugen F***** zweimal (S 3w und S 3ee verso/I) erfolglos zur Hauptverhandlung geladen wurde, rechtfertigt per se die Annahme seiner Unerreichbarkeit noch nicht (15 Os 57/07g), zumal die behauptete (S 513/IX) telefonische Entschuldigung aus beruflichen Gründen nicht aktenkundig ist und eine (in Deutschland unproblematische) Vernehmung im Rechtshilfeweg nicht versucht wurde. Der Zeuge F***** wiederum wurde nur einmal geladen, wobei dem handschriftlichen Vermerk „unbekannt" (S 3x/I) zuwider diese Ladung laut (im Band römisch neun erliegendem) internationalem Rückschein zugestellt werden konnte, sodass von der Richtigkeit der im Beweisantrag angegebenen Adresse in Moldawien auszugehen ist und ein weiterer Ladungsversuch für die Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2007 (allenfalls im Rechtshilfeweg) hätte versucht werden müssen.
Anders verhält es sich betreffend den zum Faktum 2./ begehrten Alibizeugen Nicolae Alexeivici G*****, an den die Zustellung der Ladung für die Hauptverhandlung vom 27. März 2007 (S 3x/I) - entgegen der Begründung des Erstgerichts nicht wegen unzureichender Adresse (S 513/IX), sondern - laut Vermerk des Zustellers auf dem (ebenfalls im Band IX erliegenden) Poststück deshalb unterblieb, weil der Empfänger als verstorben („decede") geführt wurde. Es hätte daher eines ergänzenden Vorbringens des Antragstellers bedurft, weshalb ungeachtet dieses Vermerks eine neuerliche Ladung dieses Zeugen erfolgversprechend hätte sein können.Anders verhält es sich betreffend den zum Faktum 2./ begehrten Alibizeugen Nicolae Alexeivici G*****, an den die Zustellung der Ladung für die Hauptverhandlung vom 27. März 2007 (S 3x/I) - entgegen der Begründung des Erstgerichts nicht wegen unzureichender Adresse (S 513/IX), sondern - laut Vermerk des Zustellers auf dem (ebenfalls im Band römisch neun erliegenden) Poststück deshalb unterblieb, weil der Empfänger als verstorben („decede") geführt wurde. Es hätte daher eines ergänzenden Vorbringens des Antragstellers bedurft, weshalb ungeachtet dieses Vermerks eine neuerliche Ladung dieses Zeugen erfolgversprechend hätte sein können.
Auch die Abweisung des Antrags auf (teilweise) Beischaffung und Wiedergabe der Tonbänder der durchgeführten Telefonüberwachung sowie auf „Beiziehung eines kriminologischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Spracherkennung" zum Beweis dafür, dass es sich bei der auf den Tonbändern festgehaltenen Stimme der überwachten, als „Costea" bezeichneten Person (vgl S 247 ff/IV) nicht um jene des Erstangeklagten und bei diesem es sich nicht um den Sprecher, somit um den Besitzer des Mobiltelfons mit der Anschlussnummer 0***** im Tatzeitraum handelt, bewirkt dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider keine Nichtigkeit des Verfahrens. Die Bedeutung der Zuordnung des überwachten Mobiltelefons für die Indizienkette insgesamt wurde zwar ausreichend dargetan, indem auf die Aussagekraft der Standortpeilung für die Beweisführung im Zusammenhang mit dem Raubfakten 1./ und 4./ hingewiesen wurde. Angesichts der in diesem Punkt ständig wechselnden Verantwortung des Erstangeklagten fehlte es aber an der erforderlichen Begründung dahingehend, weshalb der begehrte Verfahrensschritt das behauptete Ergebnis überhaupt hätte erbringen können (RIS-Justiz RS0107040). Der Beschwerdeführer bestritt zwar von Beginn an, das überwachte Mobiltelefon im Tatzeitraum benützt zu haben (S 165/II). In weiterer Folge korrigierte er aber seine Angaben nach Vorhalt des ihn als Sprecher indizierenden Inhalts der überwachten Gespräche dahingehend, dass er das Telefon „vor zwei bis drei Monaten" (zurückgerechnet von der ersten gerichtlichen Vernehmung am 10. August 2005) erworben und von da an mit zwei bis drei weiteren Personen gemeinsam benützt habe. Bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung erklärte er frühere Kontakte mit Rufnummern aus seinem persönlichen Nahebereich damit, dass er das - Moldawier namens „Petrica" gehörende - Telefon sei 28. oder 29. Juni 2005 überwiegend alleine, davor gelegentlich benützt habe (S 141/IV). In der Hauptverhandlung schließlich deponierte der Erstangeklagte, er habe das Mobiltelefon am 26. Juni 2005 (also drei Tage vor Beginn der Telefonüberwachung - S 315/I) von Gheorghe Jon F***** übernommen, womit er (implizit, jedoch unmissverständlich) zu verstehen gab, dass er selbst die ab 29. Juni 2005 aufgezeichneten Gespräche geführt habe. Das vom Antragsteller behauptete - jedoch seinen eigenen Angaben zuwider laufende - Ergebnis des begehrten Gutachtens (nämlich dass er nicht der überwachte Sprecher gewesen sei) wäre daher bloß geeignet gewesen, seine zuletzt gewählte Verantwortung zu untergraben. Das Antragsvorbringen legte gerade nicht dar, weshalb dieses Resultat erwartet werden konnte und für diesen Fall verlässliche Rückschlüsse auf eine (Nicht-)Verwendung des sichergestellten Mobiltelefons durch den Erstangeklagten im - etwa zwei Monate vor der Telefonüberwachung gelegenen - Tatzeitraum zugelassen hätte, zumal die Auswertung der Rufdatenrückerfassung (vor dem 26. Juni 2005 erfolgte) Kontakte zwischen dem überwachten Anschluss und Rufnummern aus dem Nahebereich des Beschwerdeführers, etwa auch der mit ihm bekannten Zeugin Angela L***** am 4. und 9. Mai 2005 dokumentiert hatte (vgl etwa S 19, 427, 435, 455 f, 829/IV). Angesichts dieser entgegenstehenden Verfahrensergebnisse, welche die Brauchbarkeit des beantragten Verfahrensschritts zweifelhaft erscheinen ließen, wäre eine besonders eingehende Begründung erforderlich gewesen (RIS-Justiz RS0099453).Auch die Abweisung des Antrags auf (teilweise) Beischaffung und Wiedergabe der Tonbänder der durchgeführten Telefonüberwachung sowie auf „Beiziehung eines kriminologischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Spracherkennung" zum Beweis dafür, dass es sich bei der auf den Tonbändern festgehaltenen Stimme der überwachten, als „Costea" bezeichneten Person vergleiche S 247 ff/IV) nicht um jene des Erstangeklagten und bei diesem es sich nicht um den Sprecher, somit um den Besitzer des Mobiltelfons mit der Anschlussnummer 0***** im Tatzeitraum handelt, bewirkt dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider keine Nichtigkeit des Verfahrens. Die Bedeutung der Zuordnung des überwachten Mobiltelefons für die Indizienkette insgesamt wurde zwar ausreichend dargetan, indem auf die Aussagekraft der Standortpeilung für die Beweisführung im Zusammenhang mit dem Raubfakten 1./ und 4./ hingewiesen wurde. Angesichts der in diesem Punkt ständig wechselnden Verantwortung des Erstangeklagten fehlte es aber an der erforderlichen Begründung dahingehend, weshalb der begehrte Verfahrensschritt das behauptete Ergebnis überhaupt hätte erbringen können (RIS-Justiz RS0107040). Der Beschwerdeführer bestritt zwar von Beginn an, das überwachte Mobiltelefon im Tatzeitraum benützt zu haben (S 165/II). In weiterer Folge korrigierte er aber seine Angaben nach Vorhalt des ihn als Sprecher indizierenden Inhalts der überwachten Gespräche dahingehend, dass er das Telefon „vor zwei bis drei Monaten" (zurückgerechnet von der ersten gerichtlichen Vernehmung am 10. August 2005) erworben und von da an mit zwei bis drei weiteren Personen gemeinsam benützt habe. Bei einer weiteren polizeilichen Vernehmung erklärte er frühere Kontakte mit Rufnummern aus seinem persönlichen Nahebereich damit, dass er das - Moldawier namens „Petrica" gehörende - Telefon sei 28. oder 29. Juni 2005 überwiegend alleine, davor gelegentlich benützt habe (S 141/IV). In der Hauptverhandlung schließlich deponierte der Erstangeklagte, er habe das Mobiltelefon am 26. Juni 2005 (also drei Tage vor Beginn der Telefonüberwachung - S 315/I) von Gheorghe Jon F***** übernommen, womit er (implizit, jedoch unmissverständlich) zu verstehen gab, dass er selbst die ab 29. Juni 2005 aufgezeichneten Gespräche geführt habe. Das vom Antragsteller behauptete - jedoch seinen eigenen Angaben zuwider laufende - Ergebnis des begehrten Gutachtens (nämlich dass er nicht der überwachte Sprecher gewesen sei) wäre daher bloß geeignet gewesen, seine zuletzt gewählte Verantwortung zu untergraben. Das Antragsvorbringen legte gerade nicht dar, weshalb dieses Resultat erwartet werden konnte und für diesen Fall verlässliche Rückschlüsse auf eine (Nicht-)Verwendung des sichergestellten Mobiltelefons durch den Erstangeklagten im - etwa zwei Monate vor der Telefonüberwachung gelegenen - Tatzeitraum zugelassen hätte, zumal die Auswertung der Rufdatenrückerfassung (vor dem 26. Juni 2005 erfolgte) Kontakte zwischen dem überwachten Anschluss und Rufnummern aus dem Nahebereich des Beschwerdeführers, etwa auch der mit ihm bekannten Zeugin Angela L***** am 4. und 9. Mai 2005 dokumentiert hatte vergleiche etwa S 19, 427, 435, 455 f, 829/IV). Angesichts dieser entgegenstehenden Verfahrensergebnisse, welche die Brauchbarkeit des beantragten Verfahrensschritts zweifelhaft erscheinen ließen, wäre eine besonders eingehende Begründung erforderlich gewesen (RIS-Justiz RS0099453).
Ebenso konnte die Aufnahme der weiters beantragten Untersuchungen sowohl der sichergestellten Faustfeuerwaffe als auch des dem Zeugen Vaclav D***** abgenommenen Mobiltelefons auf „DNA- und sonstige Spuren" (S 3hh verso f/I) zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte diese Gegenstände „zu keinem Zeitpunkt besessen oder auch nur in Händen gehalten" habe und daher an diesen Taten (Fakten 2./ und 4./) nicht beteiligt gewesen sei, zu Recht unterbleiben, weil selbst das vom Antragsteller erwartete Beweisergebnis, nämlich das Fehlen von ihm verursachter Spuren auf den genannten Gegenständen, die Beweislage nicht entscheidend verändern hätte können (RIS-Justiz RS0099453). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer diese Gegenstände - deren Berührung durch ihn ohnehin keine Voraussetzung für die Annahme seiner Tatbeteiligung darstellt - entweder mit Handschuhen angreifen oder Spuren nachträglich hätte beseitigen können (vgl S 26/IX).Ebenso konnte die Aufnahme der weiters beantragten Untersuchungen sowohl der sichergestellten Faustfeuerwaffe als auch des dem Zeugen Vaclav D***** abgenommenen Mobiltelefons auf „DNA- und sonstige Spuren" (S 3hh verso f/I) zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte diese Gegenstände „zu keinem Zeitpunkt besessen oder auch nur in Händen gehalten" habe und daher an diesen Taten (Fakten 2./ und 4./) nicht beteiligt gewesen sei, zu Recht unterbleiben, weil selbst das vom Antragsteller erwartete Beweisergebnis, nämlich das Fehlen von ihm verursachter Spuren auf den genannten Gegenständen, die Beweislage nicht entscheidend verändern hätte können (RIS-Justiz RS0099453). Dies ergibt sich schon daraus, dass der Beschwerdeführer diese Gegenstände - deren Berührung durch ihn ohnehin keine Voraussetzung für die Annahme seiner Tatbeteiligung darstellt - entweder mit Handschuhen angreifen oder Spuren nachträglich hätte beseitigen können vergleiche S 26/IX).
Auch das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen Igor B***** hatte auf dies Beweislage insgesamt keinen erheblichen Einfluss (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 332), zumal ein (telefonischer) Kontakt dieses Zeugen zum Beschwerdeführer im unmittelbaren Umfeld der inkriminierten Taten nicht in Rede stand (S 75/IX) und selbst die Annahme, es hätten auch im Februar 2005 keine Telefongespräche zwischen diesen beiden Personen stattgefunden, zu keiner relevanten Änderung der Verfahrensergebnisse führte.Auch das Unterbleiben der Vernehmung des Zeugen Igor B***** hatte auf dies Beweislage insgesamt keinen erheblichen Einfluss (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 332), zumal ein (telefonischer) Kontakt dieses Zeugen zum Beschwerdeführer im unmittelbaren Umfeld der inkriminierten Taten nicht in Rede stand (S 75/IX) und selbst die Annahme, es hätten auch im Februar 2005 keine Telefongespräche zwischen diesen beiden Personen stattgefunden, zu keiner relevanten Änderung der Verfahrensergebnisse führte.
Die Abweisung des - lediglich in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2007 gestellten (S 389 iVm S 407 f/VIII) - Antrags auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur „radiologischen Untersuchung der unteren Extremitäten des Angeklagten", stellt dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider den relevierten Nichtigkeitsgrund (Z 5) nicht her, weil dieser Antrag in der fortgesetzten und gemäß § 276a StPO neu durchgeführten (S 475/IX) Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2007 nicht neuerlich gestellt wurde (S 507/IX iVm S 3hh ff/I - Ratz, WK-StPO § 281 Rz 313; Danek, WK-StPO § 276a Rz 10). Weshalb die Durchführung dieser vom Erstgericht ursprünglich offenbar für relevant und in Auftrag gegebenen Beweisaufnahme (S 307 f/IX) in weiterer Folge unterblieb, ist anhand des Akteninhalts gleichwohl nicht nachvollziehbar.Die Abweisung des - lediglich in der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2007 gestellten (S 389 in Verbindung mit S 407 f/VIII) - Antrags auf Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur „radiologischen Untersuchung der unteren Extremitäten des Angeklagten", stellt dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider den relevierten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 5,) nicht her, weil dieser Antrag in der fortgesetzten und gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten (S 475/IX) Hauptverhandlung vom 30. Oktober 2007 nicht neuerlich gestellt wurde (S 507/IX in Verbindung mit S 3hh ff/I - Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 313; Danek, WK-StPO Paragraph 276 a, Rz 10). Weshalb die Durchführung dieser vom Erstgericht ursprünglich offenbar für relevant und in Auftrag gegebenen Beweisaufnahme (S 307 f/IX) in weiterer Folge unterblieb, ist anhand des Akteninhalts gleichwohl nicht nachvollziehbar.
Aus den dargelegten Gründen erweisen sich eine Kassation des gesamten, den Angeklagten Constantin B***** betreffenden Schuldspruchs und der zugrunde liegenden Wahrsprüche der Geschworenen samt dem darauf beruhenden Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und die Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Adhäsionserkenntnisses sowie die Zurückverweisung der Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung als unausweichlich (§§ 285e, 344, 349 StPO).Aus den dargelegten Gründen erweisen sich eine Kassation des gesamten, den Angeklagten Constantin B***** betreffenden Schuldspruchs und der zugrunde liegenden Wahrsprüche der Geschworenen samt dem darauf beruhenden Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und die Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Adhäsionserkenntnisses sowie die Zurückverweisung der Sache zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung als unausweichlich (Paragraphen 285 e, 344, 349, StPO).
Sein weiteres Beschwerdevorbringen bedarf infolgedessen keiner näheren Erörterung.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte Constantin B***** auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO) des Angeklagten Vladimir M***** fällt demgemäß in die Kompetenz des Oberlandesgerichts (§§ 285i, 344 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Entscheidung über die Berufung und die implizite Beschwerde (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO) des Angeklagten Vladimir M***** fällt demgemäß in die Kompetenz des Oberlandesgerichts (Paragraphen 285 i, 344, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.