Diese Beweisanträge wies der Schöffensenat mit der in der Hauptverhandlung gegebenen Begründung ab, sie "können das Verfahren nicht weiterbringen" (S 181, 182/VI) und ergänzte diese Erwägungen im Urteil dahin, daß diese "Zeugen zur subjektiven Tatseite keinerlei Angaben machen können" (S 206/VI).
Den in der Verfahrensrüge (Z 4) erhobenen Einwänden, daß der Angeklagte durch diese Vorgangsweise in seinen Verteidigungsrechten beschränkt wurde, kann nicht entgegengetreten werden. Unzweifelhaft steht fest, daß die Geschäftspartner (Abnehmer) des Angeklagten, Karoly G*** und Csaba L***, zu den führenden Köpfen dieser international tätigen Autohändlerorganisationen gehörten, auf die sich der Angeklagte auch immer berief (vgl. insbesondere auch seine Eingabe ON 285 a/VI). Nach dem Akteninhalt ist Karoly G*** an bekannten Adressen in München aufhältig (S 423/I, 213, 217/IV) und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß Csaba L*** nicht mehr an seiner aktenkundigen Adresse in Budapest wohnt (ON 61/II, ON 147 und 164/IV). Es wäre sohin nach der derzeitigen Aktenlage durchaus möglich gewesen, diese beiden Zeugen, aber auch die zum Urteilsfaktum I 9 geführten Zeugen, deren Adressen angegeben wurden, zur Hauptverhandlung vorzuladen, oder aber, bei ihrer Weigerung, vor einem österreichischen Gericht zu erscheinen, ihre Vernehmung im Rechtshilfeweg unter Vorhalt der Verantwortung des Angeklagten zu veranlassen. Nur für den Fall, daß sich eine derartige Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung als undurchführbar erweisen sollte und auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (§ 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre, wäre die Durchführung der Hauptverhandlung unter Abstandnahme von den beantragten Beweiserhebungen zulässig gewesen (Mayerhofer-Rieder2 E 102 bis 110 b zu § 281 Z 4 StPO). Die vom Schöffengericht für die Ablehnung der Beweisanträge herangezogene Begründung erweist sich indes als ein Fall vorgreifender Beweiswürdigung (siehe hiezu aaO E 78 bis 87 zu § 281 Z 4 StPO), weil selbstverständlich jeder Geschäftspartner des Angeklagten, abgesehen vom direkten Informationsfluß, jedenfalls Gelegenheit hatte, aus dessen Worten und Verhalten für sein Wissen und Wollen relevante Wahrnehmungen zu machen. Es kann daher ohne Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 und 3 MRK) nicht von vornherein gesagt werden, ob und inwieweit die Aussagen dieser Zeugen für die Wahrheitsfindung, insbesondere zum Wissensstand des Angeklagten, von Bedeutung sein können.Den in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erhobenen Einwänden, daß der Angeklagte durch diese Vorgangsweise in seinen Verteidigungsrechten beschränkt wurde, kann nicht entgegengetreten werden. Unzweifelhaft steht fest, daß die Geschäftspartner (Abnehmer) des Angeklagten, Karoly G*** und Csaba L***, zu den führenden Köpfen dieser international tätigen Autohändlerorganisationen gehörten, auf die sich der Angeklagte auch immer berief vergleiche insbesondere auch seine Eingabe ON 285 a/VI). Nach dem Akteninhalt ist Karoly G*** an bekannten Adressen in München aufhältig (S 423/I, 213, 217/IV) und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß Csaba L*** nicht mehr an seiner aktenkundigen Adresse in Budapest wohnt (ON 61/II, ON 147 und 164/IV). Es wäre sohin nach der derzeitigen Aktenlage durchaus möglich gewesen, diese beiden Zeugen, aber auch die zum Urteilsfaktum römisch eins 9 geführten Zeugen, deren Adressen angegeben wurden, zur Hauptverhandlung vorzuladen, oder aber, bei ihrer Weigerung, vor einem österreichischen Gericht zu erscheinen, ihre Vernehmung im Rechtshilfeweg unter Vorhalt der Verantwortung des Angeklagten zu veranlassen. Nur für den Fall, daß sich eine derartige Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung als undurchführbar erweisen sollte und auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (Paragraph 153, StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre, wäre die Durchführung der Hauptverhandlung unter Abstandnahme von den beantragten Beweiserhebungen zulässig gewesen (Mayerhofer-Rieder2 E 102 bis 110 b zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Die vom Schöffengericht für die Ablehnung der Beweisanträge herangezogene Begründung erweist sich indes als ein Fall vorgreifender Beweiswürdigung (siehe hiezu aaO E 78 bis 87 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO), weil selbstverständlich jeder Geschäftspartner des Angeklagten, abgesehen vom direkten Informationsfluß, jedenfalls Gelegenheit hatte, aus dessen Worten und Verhalten für sein Wissen und Wollen relevante Wahrnehmungen zu machen. Es kann daher ohne Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gebot eines fairen Verfahrens (Artikel 6, Absatz eins und 3 MRK) nicht von vornherein gesagt werden, ob und inwieweit die Aussagen dieser Zeugen für die Wahrheitsfindung, insbesondere zum Wissensstand des Angeklagten, von Bedeutung sein können.
Der Oberste Gerichtshof mußte daher auch deshalb, weil trotz der langen Verfahrensdauer und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht einmal im Rahmen der Voruntersuchung der Versuch unternommen wurde, diese Zeugen zu vernehmen, das Urteil schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung aufheben und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anordnen (§ 285 e StPO). Damit erübrigte es sich aber, auf das weitere Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen nach § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit. a StPO noch näher einzugehen. Auf den erst im Rechtsmittelverfahren durch den Beschwerdeführer selbst als "Nachtrag" zu den Rechtsmittelausführungen des Verteidigers eingebrachten Schriftsatz war überhaupt nicht Rücksicht zu nehmen (aaO E 36, 41 zu § 285 StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.Der Oberste Gerichtshof mußte daher auch deshalb, weil trotz der langen Verfahrensdauer und der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht einmal im Rahmen der Voruntersuchung der Versuch unternommen wurde, diese Zeugen zu vernehmen, das Urteil schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung aufheben und die Verfahrenserneuerung in erster Instanz anordnen (Paragraph 285, e StPO). Damit erübrigte es sich aber, auf das weitere Vorbringen zu den Nichtigkeitsgründen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO noch näher einzugehen. Auf den erst im Rechtsmittelverfahren durch den Beschwerdeführer selbst als "Nachtrag" zu den Rechtsmittelausführungen des Verteidigers eingebrachten Schriftsatz war überhaupt nicht Rücksicht zu nehmen (aaO E 36, 41 zu Paragraph 285, StPO). Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Zu dem von der Nichtigkeitsbeschwerde und der Teilaufhebung nicht berührten, im Sinn des Geständnisses des Angeklagten ergangenen Schuldspruch wegen §§ 127 ff StGB (II) sei aber bemerkt, daß es sich bei Scheck(-formularen) und Scheckkarten (Urteilsfaktum II 2 und 4) um keine diebstahlsfähigen Sachen handelt (LSK 1977/98; 1983/122) und daher bezüglich dieser Schriftstücke der Schuldspruch wegen Diebstahls zu Unrecht erging. Mangels Bedeutung dieses Subsumtionsfehlers für die rechtliche Qualifikation des Diebstahls und die Strafzumessung kann darin allerdings kein Nachteil für den Angeklagten gesehen werden, weshalb von einer Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO abgesehen werden konnte.Zu dem von der Nichtigkeitsbeschwerde und der Teilaufhebung nicht berührten, im Sinn des Geständnisses des Angeklagten ergangenen Schuldspruch wegen Paragraphen 127, ff StGB (römisch zwei) sei aber bemerkt, daß es sich bei Scheck(-formularen) und Scheckkarten (Urteilsfaktum römisch zwei 2 und 4) um keine diebstahlsfähigen Sachen handelt (LSK 1977/98; 1983/122) und daher bezüglich dieser Schriftstücke der Schuldspruch wegen Diebstahls zu Unrecht erging. Mangels Bedeutung dieses Subsumtionsfehlers für die rechtliche Qualifikation des Diebstahls und die Strafzumessung kann darin allerdings kein Nachteil für den Angeklagten gesehen werden, weshalb von einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO abgesehen werden konnte.