Rechtssatz RS0099373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099373
Entscheidungsdatum
17.05.1990
Rechtssatz
Die beantragte Vernehmung ausländischer Zeugen mit bekanntem Aufenthalt - über ein nicht von vornherein irrelevantes Beweisthema - darf nur im Fall ihrer Weigerung, von einem österreichischen Gericht zu erscheinen und überdies nur dann unterbleiben, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (zB § 153 StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre.Die beantragte Vernehmung ausländischer Zeugen mit bekanntem Aufenthalt - über ein nicht von vornherein irrelevantes Beweisthema - darf nur im Fall ihrer Weigerung, von einem österreichischen Gericht zu erscheinen und überdies nur dann unterbleiben, wenn auch eine Vernehmung im Rechtshilfeweg aus rechtlichen (zB Paragraph 153, StPO) oder faktischen Gründen nicht möglich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0099373
Dokumentnummer
JJR_19900517_OGH0002_0120OS00060_9000000_001