Entscheidungsgründe:
Die 1984 geschlossene Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 4. Juli 1991 rechtskräftig aus dem Verschulden des Klägers geschieden. In einem Unterhaltsverfahren verpflichtete sich der nunmehrige Oppositionskläger mit Vergleich vom 26. November 2001, der Beklagten monatlich (umgerechnet) 2.543,55 EUR an Unterhalt zu leisten. Vergleichsgrundlage war ein monatliches Nettodurchschnittseinkommen des Klägers von 9.447,46 EUR und ein solches der Beklagten von 322,26
EUR.
Bereits im Verfahren AZ 2 C 63/04k des Erstgerichts begehrte der Kläger das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem genannten Unterhaltsvergleich - zu dessen Hereinbringung die Beklagte Exekution führte - sei insoweit erloschen, als mehr als 490,88 EUR begehrt würden. Er bezog sich in diesem Verfahren zusammengefasst darauf, dass er zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses als Patentanwalt tätig gewesen sei. Mittlerweile habe er diese Berufstätigkeit infolge seines schlechten Gesundheitszustands aufgeben müssen. Er habe seine Kanzlei per 31. August 2003 veräußert. Seine Alterspension betrage 1795,13 EUR netto monatlich. Seine Lebenshaltungskosten bestreite er ausschließlich aus seinen Pensionsbezügen.
Im Zuge dieses Verfahrens reagierte der Kläger auf das Vorbringen der Beklagten, der Veräußerungserlös aus dem Verkauf der Patentanwaltskanzlei von 726.728,34 EUR sei in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, mit der Behauptung, der ihm nach Abzug von Steuern effektiv verbliebene Erlös sei in einem Fonds veranlagt, der als Tilgungsträger für die auf der nunmehrigen ehelichen Liegenschaft aushaftenden Darlehen diene. Er habe daher den Erlös zur Wohnraumbeschaffung verwendet. Kapitalzinsen habe er nicht lukriert.
Das Gericht erster Instanz gab der Oppositionsklage statt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil. In Abänderung dieser Entscheidungen wies der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 26. April 2006 (3 Ob 182/05v) die Oppositionsklage ab. Nach ständiger Rechtsprechung gehörten Vermögenserträgnisse in die Unterhaltsbemessungsgrundlage. Ein schlüssiges Vorbringen, warum der Erlös aus der Kanzleiveräußerung bzw die daraus erzielten Erträgnisse nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, habe der Kläger nicht erstattet.
In einem weiteren Oppositionsstreit gegen die von der Beklagten betriebene Unterhaltsexekution (Verfahren AZ 2 C 4/07p des Erstgerichts) stützte sich der Kläger im Wesentlichen auf die bereits im Vorverfahren vorgebrachten Umstände (Pensionierung wegen seines Gesundheitszustands). Erneut brachte er vor, der aus der Veräußerung seiner Kanzlei erzielte Erlös sei zur Gänze zum Ankauf von Fondsanteilen verwendet worden, die als Tilgungsträger für jenes Darlehen dienten, das zum Ankauf einer Liegenschaft zur Wohnversorgung des Klägers und seiner nunmehrigen Gattin aufgenommen worden sei.
Diese Oppositionsklage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 (3 Ob 239/07d) die vom Kläger erhobene außerordentliche Revision zurück. Die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, die Oppositionsklage sei nach wie vor unschlüssig, weil der Kläger kein ausreichendes Vorbringen über die Höhe der von ihm nach dem Verkauf seiner Kanzlei tatsächlich erzielten Kapitaleinkünfte erstattet habe, sei vertretbar.
Im nunmehr zu beurteilenden dritten Oppositionsverfahren begehrt der Kläger das Urteil, der Anspruch der Beklagten aus dem Unterhaltsvergleich vom 26. November 2001, zu dessen Hereinbringung mit Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 22. Dezember 2006 die Exekution bewilligt worden sei, sei seit 1. Jänner 2004 mit dem monatlich 479 EUR, in eventu, mit dem monatlich 511 EUR übersteigenden Betrag, erloschen. Neben dem bereits in beiden Vorverfahren erstatteten Vorbringen zu seiner Pensionierung und der sich daraus ergebenden Einkommenssituation macht der Kläger in der Klage geltend, dass er die ihm verbliebene Ehewohnung, für die er eine Ausgleichszahlung an die Beklagte von 500.000 S geleistet habe, um 3.600.000 S veräußert habe. 1996 habe er eine Liegenschaft um 3.900.000 S gekauft. Die Kaufpreisdifferenz samt veranschlagten Sanierungskosten sei durch Aufnahme eines Darlehens von 2.000.000 S finanziert worden. Im Zuge der Sanierung des auf der Liegenschaft errichteten Hauses habe er infolge Verschuldens eines Professionisten 2.800.000 S an nicht einbringlichen Mängelbehebungskosten aufwenden müssen. Auch dafür sei eine Fremdfinanzierung erforderlich gewesen. Der Schuldenstand habe daher rund 5.000.000 S betragen. 2004 sei eine Umschuldung dahin erfolgt, dass der aus dem Kaufpreis für seine Kanzlei (726.728,34 EUR) verbliebene Nettoerlös von 295.174 EUR in - in der Klage näher bezeichnete - Fondsanteile veranlagt worden sei. Die daraus erzielten, in der Klage ebenfalls näher präzisierten Erträgnisse stünden nicht ihm zur Verfügung, sondern würden infolge der mit dem Kreditinstitut getroffenen Vereinbarung ausschließlich zur Zinstilgung des aufgenommenen Darlehens verwendet. Da die Darlehensaufnahme der Wohnraumbeschaffung gedient habe, seien die zur Zinstilgung herangezogenen Erträgnisse nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Die Beklagte wandte das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache ein. Das in diesem Verfahren erstattete Vorbringen, das der Kläger bereits in den Vorverfahren erstatten hätte können, sei von der Präklusionswirkung umfasst und im Übrigen nach wie vor unschlüssig. Die Aufgabe der luxuriösen, 171 m² großen Ehewohnung durch den Kläger und die Anschaffung eines teilweise fremdfinanzierten Luxushauses - das der Kläger seiner nunmehrigen Ehefrau geschenkt habe -, könne nicht unterhaltsmindernd wirken. Der Kläger verfüge überdies über eine große Anzahl wertvoller Antiquitäten und Sammlerstücke, die er zur Deckung des Unterhaltsanspruchs heranziehen könne.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt. Es sprach aus, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten seit 17. April 2007 mit dem monatlich 826 EUR übersteigenden Betrag erloschen sei und wies das Mehrbegehren ab.
Es traf umfangreiche Feststellungen zur jeweiligen Höhe der Pension der Streitteile, zum Gesundheitszustand des Klägers, zum Verkauf der Patentanwaltskanzlei per Jänner 2004, zum Verkauf der Ehewohnung und dem Ankauf einer Liegenschaft durch den Kläger und zum Vorbringen des Klägers über die Finanzierung dieses Ankaufs samt Sanierungskosten. Das Erstgericht verneinte das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache in seinen Entscheidungsgründen, weil das in diesem Verfahren erstattete ergänzende Vorbringen, das die Unschlüssigkeit der zuvor eingebrachten Klagen beseitigt habe, neu sei und daher keine Identität der Begehren vorliege. Allerdings habe der Kläger nur Tatsachen vorgebracht, die er schon im ersten Oppositionsverfahren hätte geltend machen können. Das verstoße in Ansehung jener Unterhaltsperioden, die Ansprüche umfassten, die bis Schluss der mündlichen Verhandlung im zweiten Oppositionsverfahren (17. April 2007) entstanden seien, gegen die im Oppositionsverfahren geltende Eventualmaxime. In diesem Umfang sei die Klage abzuweisen. Hinsichtlich jener Ansprüche, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im zweiten Oppositionsverfahren „neu entstanden" seien, sei jedoch eine Neubemessung des Unterhalts vorzunehmen. Dabei sei vom Pensionseinkommen des Klägers und jenem der Beklagten auszugehen. Dem Einkommen des Klägers seien die zur Zinstilgung verwendeten Erträgnisse aus den dem Kläger gehörigen Fondsanteilen hinzuzurechnen, weil Vermögenserträgnisse in die Bemessungsgrundlage gehörten. Das Wohnbedürfnis des Klägers sei durch die ihm verbliebene Ehewohnung ausreichend gedeckt gewesen. Die Kreditrückzahlung für die Wohnraumbeschaffung könne daher nicht der Beklagten „angelastet" werden. Unter Berücksichtigung eines krankeitsbedingten Mehraufwands des Klägers von durchschnittlich monatlich 400 EUR gelangte das Erstgericht rechnerisch zu einem Unterhaltsanspruch der Beklagten von 826 EUR monatlich. Das Berufungsgericht gab den dagegen von beiden Parteien erhobenen Berufungen nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts.
Der Kläger beantragt in seiner außerordentlichen Revision eine Abänderung des Ersturteils im Sinn einer gänzlichen Stattgebung seines Begehrens.
Die Beklagte strebt mit ihrer außerordentlichen Revision eine gänzliche Abweisung der Oppositionsklage an.
In beiden Rechtsmitteln wird als - tatsächlich vorliegende - erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO releviert, welche prozessualen Wirkungen die in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen auf den vorliegenden Oppositionsstreit haben. Beide Revisionen sind daher zulässig, weshalb beiden Parteien die Erstattung einer Revisonsbeantwortung freigestellt wurde. Beide Parteien beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.In beiden Rechtsmitteln wird als - tatsächlich vorliegende - erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO releviert, welche prozessualen Wirkungen die in den Vorverfahren ergangenen Entscheidungen auf den vorliegenden Oppositionsstreit haben. Beide Revisionen sind daher zulässig, weshalb beiden Parteien die Erstattung einer Revisonsbeantwortung freigestellt wurde. Beide Parteien beantragen, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt, jene der Beklagten ist berechtigt.
Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass die Abweisung seiner Begehren in den Vorverfahren nicht „meritorisch", sondern wegen Unschlüssigkeit erfolgt sei. In diesem Fall stehe die Eventualmaxime einer neuerlichen (schlüssigen) Oppositionsklage aus denselben Gründen nicht entgegen.
Demgegenüber vertritt die Beklagte unter Berufung auf die in einem Exekutionsaufschiebungsverfahren zwischen den Parteien ergangene Entscheidung 3 Ob 193/07i die Auffassung, eine Geltendmachung identer Oppositionsgründe in einem Folgeverfahren sei wegen der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime nicht möglich. Bereits das Erstgericht hätte die neuerliche Oppositionsklage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückweisen müssen.