Der Revisionsrekurswerber zeigt auf, dass die vom Rekursgericht vertretene Rechtsansicht zur Konsequenz hätte, dass einem Unterhaltsschuldner für den Fall, dass er in „irgendeinem vorangegangenen" Oppositionsprozess einen konkreten Einwand nicht erhoben hätte, die Möglichkeit genommen würde, jemals ein Unterhaltsherabsetzungsbegehren, gestützt auf den im Oppositionsprozess nicht erhobenen Einwand, durchsetzen zu können. Während es im Oppositionsverfahren um die Zulässigkeit der Exekutionsführung gehe und spezielle prozessrechtliche Bestimmungen - wie eben die Eventualmaxime - eine Ausweitung des Verfahrens verhindern bzw eine Prozessbeschleunigung bewirken sollen, ziele gerade das Unterhaltsverfahren darauf ab, sämtliche für die Bemessung des Unterhalts relevanten Umstände zu erheben und den Unterhalt der Sachlage entsprechend festzusetzen. Die Eventualmaxime des Oppositionsverfahrens könne für das Außerstreitverfahren keinesfalls rechtsverbindliche Wirkungen entfalten, sodass von einer entschiedenen Sache nicht die Rede sein könne.
Der Senat hat dazu wie folgt erwogen:
Wegen des Alimentationszwecks schließen alle gesetzlichen Unterhaltspflichten die Umstandsklausel ein; eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erlaubt daher auch bei in einer rechtskräftigen Entscheidung festgelegten bzw. in einem gerichtlichen Vergleich vereinbarten Unterhaltsansprüchen eine Neufestsetzung im Weg einer Abänderung der bestehenden Entscheidung bzw des gerichtlichen Vergleichs oder allenfalls ein Herabsetzungsbegehren mittels Oppositionsklage. Neben Sachverhaltsänderungen (zB Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) kommen auch Änderungen der gesetzlichen Regelungen oder tiefgreifende Änderungen der Rechtsprechung in Betracht. Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch dann vor, wenn die Parteien des Unterhaltsvergleichs irrtümlich von falschen Bemessungsgrundlagen ausgegangen sind. Als Änderungen kommen vorrangig solche in Betracht, die die Kindesbedürfnisse oder die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten beeinflussen (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 76 f mwN).
Bei Neufestsetzung eines Unterhaltsanspruchs auf Grund der clausula rebus sic stantibus wirkt die Rechtskraft des Oppositionsurteils nur bis zu einer neuerlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (Dullinger in Burgstaller/Deixler, EO, § 35 Rz 88 mwN). Eine solche Änderung liegt aber nicht nur dann vor, wenn nach der früheren Beschlussfassung nicht bloß unbedeutende Veränderungen eingetreten sind, sondern auch, wenn solche für die Entscheidung bedeutsame Tatsachen dem Gericht unbekannt waren (3 Ob 535/92 = SZ 65/54 mwN). Die Einwendungen nach § 35 EO richten sich unmittelbar gegen den Anspruch des Beklagten; das diesen stattgebende Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus (3 Ob 277/75 = SZ 49/68 mwN). In der Entscheidung über eine Oppositionsklage kann der Umfang der Unterhaltspflicht geändert werden.Bei Neufestsetzung eines Unterhaltsanspruchs auf Grund der clausula rebus sic stantibus wirkt die Rechtskraft des Oppositionsurteils nur bis zu einer neuerlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (Dullinger in Burgstaller/Deixler, EO, Paragraph 35, Rz 88 mwN). Eine solche Änderung liegt aber nicht nur dann vor, wenn nach der früheren Beschlussfassung nicht bloß unbedeutende Veränderungen eingetreten sind, sondern auch, wenn solche für die Entscheidung bedeutsame Tatsachen dem Gericht unbekannt waren (3 Ob 535/92 = SZ 65/54 mwN). Die Einwendungen nach Paragraph 35, EO richten sich unmittelbar gegen den Anspruch des Beklagten; das diesen stattgebende Urteil spricht über den Anspruch unmittelbar ab, es wirkt daher nicht nur für die Anlassexekution, sondern über diese hinaus (3 Ob 277/75 = SZ 49/68 mwN). In der Entscheidung über eine Oppositionsklage kann der Umfang der Unterhaltspflicht geändert werden.
Seit der zu 6 Ob 544/87 (= SZ 61/143) ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Obersten Gerichtshofs können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, dass nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte (RIS-Justiz RS0053283). Zu beachten ist allerdings, dass die Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit nicht in die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf (8 Ob 139/03d).
Gegenstand der Rechtskraft ist der Ausspruch des Gerichts über die Berechtigung des Begehrens, des gestellten Sachantrags, soweit es sich aus dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt durch die rechtliche Beurteilung des Gerichts ableiten lässt. Es ist also das vom Gericht durch die Urteilsfeststellungen in tatsächlicher Hinsicht und durch die Subsumtion in rechtlicher Hinsicht konkretisierte Sachbegehren. Daher kann die Rechtskraft den Anspruch auch nur soweit erfassen, als zur Entscheidung des Gerichts bestimmte Tatsachen und bestimmte Rechtsnormen herangezogen wurden (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 III § 411 ZPO Rz 64).Gegenstand der Rechtskraft ist der Ausspruch des Gerichts über die Berechtigung des Begehrens, des gestellten Sachantrags, soweit es sich aus dem vorgetragenen und festgestellten Sachverhalt durch die rechtliche Beurteilung des Gerichts ableiten lässt. Es ist also das vom Gericht durch die Urteilsfeststellungen in tatsächlicher Hinsicht und durch die Subsumtion in rechtlicher Hinsicht konkretisierte Sachbegehren. Daher kann die Rechtskraft den Anspruch auch nur soweit erfassen, als zur Entscheidung des Gerichts bestimmte Tatsachen und bestimmte Rechtsnormen herangezogen wurden (Fasching/Klicka in Fasching/Konecny2 römisch drei Paragraph 411, ZPO Rz 64).
Die oben dargestellten Grundsätze führen - auf den zu beurteilenden Sachverhalt bezogen - zu folgendem Ergebnis:
Das über die Oppositionsklagen erkennende Prozessgericht hat über die Frage der verminderten Leistungsfähigkeit des Vaters wegen dessen Pensionierung inhaltlich nicht abgesprochen, und zwar im ersten Verfahren mangels Vorbringens und im zweiten Verfahren auf Grund der im Oppositionsverfahren geltenden Eventualmaxime. Somit liegt keine Vorentscheidung vor, deren Rechtskraft die vom Vater beantragte Unterhaltsherabsetzung hindern würde. Die Anwendung der Eventualmaxime des Oppositionsverfahrens auch auf das außerstreitige Verfahren über einen Herabsetzungsantrag würde dem Grundsatz widersprechen, dass alle gesetzlichen Unterhaltspflichten unter der Geltung der Umstandsklausel stehen, wonach eine wesentliche Änderung der Verhältnisse die Neufestsetzung erlaubt.
Der vom Rekursgericht herangezogene Zurückweisungsgrund ist daher nicht gegeben. Das Rekursgericht wird vielmehr die Rekurse der Parteien in der Sache zu behandeln haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf der sinngemäßen Anwendung des § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.