Rechtssatz RS0053283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053283
Entscheidungsdatum
28.10.2025
Rechtssatz
Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, daß nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. Dem ist beizupflichten, und zwar umso mehr, als auch schon bisher im Falle der Exekutionsführung seitens des Unterhaltsberechtigten über Oppositionsklage des Unterhaltsverpflichteten solche vergangene Zeiträume betreffende Einstellungen oder Herabsetzungen der Unterhaltspflicht möglich waren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 564/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 5 Ob 564/90
Veröff: SZ 63/181 = RZ 1991/52 S 147
- 3 Ob 535/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 535/92
Auch; Veröff: SZ 65/54
- 8 Ob 596/93
Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 596/93
nur: Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. (T1)
- 2 Ob 541/94
Entscheidungstext OGH 16.06.1994 2 Ob 541/94
- 10 Ob 536/94
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 Ob 536/94
Auch
- 1 Ob 549/95
Entscheidungstext OGH 02.04.1995 1 Ob 549/95
Vgl
- 10 ObS 205/94
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 10 ObS 205/94
nur: Daß auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T2) Veröff: SZ 68/241
- 9 Ob 23/98t
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 Ob 23/98t
nur T1; nur T2; Beisatz: Fallen daher die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen weg, dann haben sich die Verhältnisse geändert und hat die Neubemessung des Unterhalts auf Grund der ab diesem Zeitpunkt tatsächlich gegebenen Umstände zu erfolgen. (T3)
- 1 Ob 109/99g
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 109/99g
Auch; nur T2
- 1 Ob 135/02p
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 1 Ob 135/02p
nur T1
- 4 Ob 180/03d
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 180/03d
nur T2
- 8 Ob 139/03d
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 Ob 139/03d
Auch; Beisatz: Zu beachten ist allerdings, dass die Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit nicht in die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. (T4)
- 1 Ob 38/07f
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 38/07f
nur: Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten Gerichtshofes können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, daß nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T5); Beis wie T4
- 3 Ob 189/08b
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 189/08b
nur T1; nur T2; nur T5; Beis wie T4
- 7 Ob 83/14b
Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 83/14b
Auch; nur T5
- 9 Ob 26/18s
Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 Ob 26/18s
- 9 Ob 53/18m
Entscheidungstext OGH 02.10.2018 9 Ob 53/18m
- 9 Ob 77/18s
Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 77/18s
- 8 Ob 72/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 72/24g
vgl; nur: Auch eine Änderung der Unterhaltsbemessung ist ebenso wie eine Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit dann möglich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, wobei sich der hierfür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklicht haben muss. (T6)
- 5 Ob 55/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 55/24k
nur T2; nur T6
- 3 Ob 66/25i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 66/25i
- 3 Ob 75/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 75/25p
Beisatz wie T6
- 3 Ob 82/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 82/25t
Beisatz: Der Umstand, dass Geldunterhaltsbeiträge erst im Nachhinein eingefordert werden, kann für sich allein ein Unterschreiten der geschuldeten Höhe des Unterhaltsbeitrags nicht rechtfertigen. (T7)
Anm: So bereits 6 Ob 204/19x, 4 Ob 67/21p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053283
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0050OB00564_9000000_001