Der Revisionsrekurs der Kinder ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, weil das Rekursgericht die Sittenwidrigkeit der Berufung auf den Ausschluss der Umstandsklausel unrichtig beurteilt hat. Er ist auch berechtigt.
Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber ist eine Unterhaltsherabsetzung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Vater sie für Zeiträume begehrt, für die er Unterhalt bereits geleistet hat. Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb. Die Einstellung oder Herabsetzung der Untershaltspflicht ist daher auch für die Vergangenheit möglich, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte (SZ 68/241; RIS-Justiz RS0053283; RS0053297; RS0034788). Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit hat im Übrigen damit, ob infolge einer rückwirkenden Herabsetzung der Unterhaltsleistung bereits gezahlte Beträge rückgefordert werden können oder ob ein Rückforderungsanspruch daran scheitert, dass der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im guten Glauben verbraucht hat, nichts zu tun (SZ 65/54). Diese Fragen sind im streitigen Verfahren zu klären (4 Ob 293/00t).
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verzicht auf die Umstandsklausel grundsätzlich zulässig und wirksam. Das Beharren auf diesem Verzicht kann aber sittenwidrig sein, wenn durch das Beharren auf der Leistung dem Verpflichteten die Existenzgrundlage entzogen würde (stRsp, RIS-Justiz RS0016554 und RS0018900). Um zu verhindern, dass der an sich zulässige Ausschluss der Umstandsklausel im Nachhinein ohne zwingenden Grund aufgehoben wird, legt die Rechtsprechung bei Beurteilung einer allfälligen Sittenwidrigkeit einen strengen Maßstab an (EFSlg 34.072; 3 Ob 133/00f).
Im hier zu beurteilenden Fall lag dem Unterhaltsvergleich ein monatliches Nettoeinkommen des Vaters von 19.000 S (das sind 1.380,78 EUR) zugrunde. Im Jahr 2000 (die Abweisung des Herabsetzungsantrags für 1999 ist unbekämpft geblieben) reduzierte sich das monatliche Nettoeinkommen auf 13.935 S (das sind 1.012,70 EUR); der Vater entnahm jedoch seinem Vermögen weitere 47.749 S monatlich (das sind 3.470 EUR) zur Deckung eigener Lebensbedürfnisse. An dem damit aufrechterhaltenen Lebensstandard muss der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten aber auch entsprechend teilhaben lassen. Davon abgesehen müssen Eltern zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten - soweit zumutbar - auch ihr Vermögen angreifen, soweit die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestritten werden können (RIS-Justiz RS004794). Zweifel an der Zumutbarkeit der Verwertung von Vermögensteilen des Vaters zur Deckung seiner Unterhaltspflichten bestehen - bezogen auf die Lebensverhältnisse des Vaters im Jahr 2000 - noch nicht, zumal er über zwei Drittel der nicht unbeträchtlichen monatlichen Entnahmen (insgesamt waren dies 47.749 S oder 3.470 EUR) ohnehin nicht zur Deckung der Unterhaltspflichten, sondern für eigene Bedürfnisse verwendet hat. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts ist daher - bezogen auf 2000 - eine Gefährdung der Existenzgrundlage des Vaters durch den in diesem Jahr geleisteten Unterhalt nicht zu befürchten. Das Rekursgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Aufrechterhaltung der Unterhaltsbeiträge im Jahr 2000 gefährde die Existenz des Vaters, eine Interessenabwägung vorgenommen und Überlegungen zur Frage angestellt, ob die Aufrechterhaltung der bisherigen Unterhaltsleistung dem Vater zumutbar sei, wenn er dafür sein Vermögen angreifen müsse. Dass eine Inanspruchnahme vom Vermögen des Vaters in jenem Umfang, der zur Deckung des vereinbarten Unterhalts für das Jahr 2000 erforderlich war (konkret war dies etwa ein Drittel seiner monatlichen Privateinnahmen) seine Existenzgrundlage entziehen oder doch akut gefährden könnte, ist nicht hervorgekommen, zumal keine Rede davon sein kann, dass der Vater mit dem auf die Unterhaltsleistungen entfallenden Teil der Entnahmen seine Vermögensreserven aufgebraucht hätte.
Dass die zur Deckung der Unterhaltspflichten erforderlichen Entnahmen eine Verminderung des dem Vater verbleibenden Vermögens mit sich bringen, bedeutet nicht zwangsläufig, dass ihm dadurch schon die Existenzgrundlage entzogen würde. Unter Bedachtnahme auf die konkreten Lebensverhältnisse des Vaters kann von einer Existenzgefährdung durch den vereinbarten Unterhaltsanspruch der Kinder im Jahr 2000 noch nicht ausgegangen werden. Er verfügte damals noch über ein Einkommen von knapp umgerechnet 1.020 EUR monatlich und entnahm etwas mehr als 3.400 EUR monatlich aus einem Vermögen, wovon er - legt man die hier vereinbarte Unterhaltsleistung für seine Kinder zugrunde - jedenfalls zwei Drittel für seine private Lebensführung verwendet hat. Hinzu kommt noch, dass der Vater keine weiteren Sorgepflichten hat.
Zusammenfassend ist daher das Beharren der Kinder auf dem 1998 eingegangenen Unterhaltspflicht im Bezug auf die vereinbarten Unterhaltsleistungen im Jahr 2000 (noch) nicht als sittenwidrig zu beurteilen.
Dem Revisionsrekurs der Kinder wird daher Folge gegeben und der Antrag des Vaters, seine Unterhaltsverpflichtung für das Jahr 2000 herabzusetzen, abgewiesen.
2. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss vom 29. 4. 2003, ON 140:
Am 5. 11. 2002 stellte der Vater den Antrag, der Mutter die Obsorge teilweise in Ansehung der finanziellen Angelegenheiten zu entziehen und einen Kurator oder einen Verfahrenshelfer für die Kinder zu bestellen. Die Kinder würden im Unterhaltsverfahren trotz konträrer finanzieller Interessen vom Rechtsanwalt der Mutter vertreten. Diese betreibe die Unterhaltsforderungen nicht im Interesse der Kinder. Er habe diese nämlich als Erben testamentarisch eingesetzt, ihr Erbe sei durch die von der Mutter (in ihrem Namen) betriebene zwangsweise Einbringung der Unterhaltsforderungen gefährdet. Im Übrigen begehrt er die Nichtigerklärung aller vom Rechtsvertreter der Mutter namens der Kinder abgegebenen Erklärungen, die Erteilung einer Vollmacht, um klageweise gegen den Rechtsvertreter der Mutter vorgehen zu können, und die Ladung des zu bestellenden Kurators im Verfahren über die Anfechtung des Scheidungsfolgenvergleichs.
Das Erstgericht wies diese Anträge ab. Das Kindeswohl erfordere keine Änderung der Obsorge. Die Mutter sei verpflichtet, den Unterhalt im Interesse der Kinder zu fordern und dürfe sich dazu eines Rechtsvertreters ihrer Wahl bedienen. Anhaltspunkte für eine allfällige Interessenkollision lägen nicht vor. Mangels Schädigungshandlungen der Mutter oder ihres Rechtsanwalts bestehe kein Anlass, dem Vater Vollmacht zu erteilen, um gegen den Rechtsanwalt der Mutter vorzugehen. Es sei nicht möglich, Äußerungen des anwaltlichen Vertreters der Mutter für nichtig zu erklären.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein für die Bestellung eines Kollisionskurators vorauszusetzender Widerstreit der Interessen der Minderjährigen und ihres gesetzlichen Vertreters sei nicht gegeben. Nach dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 bedürfe es keiner Bestellung eines Kurators, wenn eine Gefährdung der Interessen der Kinder nicht zu besorgen sei und ihre Interessen vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden könnten. Dies gelte unter anderem im Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes nach § 140 ABGB, auch wenn es durch den betreuenden Elternteil vertreten werde. Eine Gefährdung der Kinder durch die Vertretungstätigkeit der obsorgeberechtigten Mutter sei nach der Aktenlage weder ersichtlich noch dargetan. Auch ein Kollisionskurator könnte die Rechte der Kinder in keiner anderen Weise wahrnehmen.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein für die Bestellung eines Kollisionskurators vorauszusetzender Widerstreit der Interessen der Minderjährigen und ihres gesetzlichen Vertreters sei nicht gegeben. Nach dem Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 bedürfe es keiner Bestellung eines Kurators, wenn eine Gefährdung der Interessen der Kinder nicht zu besorgen sei und ihre Interessen vom Gericht ausreichend wahrgenommen werden könnten. Dies gelte unter anderem im Verfahren zur Durchsetzung der Rechte des Kindes nach Paragraph 140, ABGB, auch wenn es durch den betreuenden Elternteil vertreten werde. Eine Gefährdung der Kinder durch die Vertretungstätigkeit der obsorgeberechtigten Mutter sei nach der Aktenlage weder ersichtlich noch dargetan. Auch ein Kollisionskurator könnte die Rechte der Kinder in keiner anderen Weise wahrnehmen.
Unter Hinweis auf das über seinen Unterhaltsherabsetzungsantrag anhängige Verfahren macht der Vater in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs neuerlich eine Interessenkollision und Mutter und Kindern als erhebliche Rechtsfrage geltend. Er erblickt diese Interessenkollision darin, dass eine allfällige Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung zu einer Belastung der Mutter führen könne.
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig.
Die Bestellung eines Kollisionskurators im Unterhaltsbemessungsverfahren setzt einen Widerstreit der Interessen des Pflegebefohlenen und seines gesetzlichen Vertreters voraus (stRsp RIS-Justiz RS0049196). Das Rekursgericht hat unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine derartige Interessenkollision verneint. Seine Auffassung ist nicht zu beanstanden. Auch der vom Vater beantragte Kollisionskurator müsste auf die Einhaltung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters drängen, seinem Unterhaltsherabsetzungsantrag entgegentreten und zuerkannte Unterhaltsbeträge - sollte sie der Vater nicht freiwillig zahlen - exekutiv einbringen, selbst wenn dadurch auf das Vermögen des Vaters, das er seinen Kindern im Erbweg überlassen könnte, gegriffen werden muss. Dass eine allfällige Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge zu einer (Mehr-)Belastung der Mutter führen könnte, vermag eine Kollision der Interessen von Mutter und Kindern nicht zu begründen.
Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht.