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Rechtssatz RS0034788

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034788

Geschäftszahl

3Ob535/92; 8Ob596/93; 4Ob180/03d (4Ob181/03a); 7Ob83/14b; 6Ob18/16i

Entscheidungsdatum

30.03.2016

Rechtssatz

Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb. Damit hat die Frage, ob infolge einer rückwirkenden Enthebung von der Unterhaltspflicht oder einer Herabsetzung der Unterhaltsleistung bereits bezahlte Beträge rückgefordert werden können oder ein solcher Rückforderungsanspruch daran scheitert, daß der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im guten Glauben verbraucht hat, nichts zu tun. Der Meinung, eine Enthebung sei für Zeiträume ausgeschlossen, in denen ein Unterhalt geleistet wurde, ist nicht zu folgen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 535/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 3 Ob 535/92
  • 8 Ob 596/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 596/93
    Ähnlich; nur: Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb. (T1) Beisatz: Hier: Tiefgreifende Änderung der Rechtsprechung (das anrechenbare Eigeneinkommen des Lehrlings ist nicht zur Gänze, sondern nur zur Hälfte auf die Unterhaltsverpflichtung des Geldunterhaltspflichtigen anzurechnen). (T2)
  • 4 Ob 180/03d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 180/03d
    Beisatz: Die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht ist für die Vergangenheit möglich, sofern sich der hiefür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte. (T3)
  • 7 Ob 83/14b
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 83/14b
    Auch; Beisatz: Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit hat nichts damit zu tun, ob infolge einer rückwirkenden Herabsetzung des Unterhalts bereits gezahlte Beträge rückgefordert werden können oder ob ein Rückforderungsanspruch daran scheitert, dass der Unterhaltspflichtige darauf (schlüssig) verzichtet oder der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im guten Glauben verbraucht hat. Diese Fragen sind im streitigen Verfahren zu klären. (T4)
  • 6 Ob 18/16i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 18/16i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Die im Außerstreitverfahren zu entscheidende Frage des Verzichts auf den Einwand des nicht zielstrebig betriebenen Studiums ist von der im Streitverfahren zu klärenden Frage eines Verzichts auf die Rückforderung von Unterhalt zu unterscheiden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034788

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0030OB00535_9200000_003