Begründung:
Der Minderjährige ist seit 15.August 1990 Koch- und Kellnerlehrling; er hat eine dreijährige Lehrzeit zu absolvieren, soll also die Lehre mit 14.August 1993 beenden.
Mit Wirkung vom 1.Oktober 1990 wurde auf Antrag des Vaters der Unterhalt für den Minderjährigen im Einvernehmen mit seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin von S 2.600 auf S 1.000 herabgestezt. Mit Wirkung vom 1.Oktober 1991 wurde der Vater im Einverständnis mit der Mutter von seiner Unterhaltsverpflichtung in Anbetracht der vom Minderjährigen bezogenen Lehrlingsentschädigung zur Gänze enthoben.
Mit Antrag vom 17.Februar 1993 begehrt die Mutter namens des Minderjährigen, vom Vater rückwirkend für das zweite Lehrjahr einen Unterhaltsbeitrag von S 2.000 und für das dritte Lehrjahr von S 1.500; sie begründet dies mit der ihr bisher unbekannt gebliebenen neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Lehrlingsentschädigung, wonach diese auf den vom Vater geschuldeten Geldunterhalt nur zur Hälfte anzurechnen sei, woraus sich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Höhe der Lehrlingsentschädigung im zweiten und dritten Lehrjahr der begehrte Betrag ergebe.
Das Erstgericht wies den Antrag unter Hinweis auf die Rechtskraft der Beschlüsse ab. Allein die Änderung der Rechtsprechung zum Problem der Selbsterhaltungsfähigkeit vermöge eine rückwirkende Unterhaltsfestsetzung nicht herbeizuführen; die Mutter hätte sich gegen die Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung bereits damals aussprechen und den Obersten Gerichtshof anrufen können.
Das Rekursgericht sprach dem Minderjährigen in teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses für die Zeit vom 1.Oktober 1992 bis 14. August 1993, längstens jedoch bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, monatliche Unterhaltsleistungen von S 1.000 zu und wies das Mehrbegehren ab. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:
Der Vater sei seinerzeit von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben worden, weil der Unterhalt mit Null bemessen worden sei (§ 140 Abs 3 erster Tatbestand ABGB). Eine geänderte Rechtsprechung könne nicht dem Tatbestand einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse unterstellt werden. Daß sich nach Rechtskraft der Entscheidung die Rechtsauffassung geändert habe, sei für die Wirkung der vorher ergangenen Entscheidungen bedeutungslos; überdies sei diese Änderung damals schon absehbar gewesen. Durch den Herabsetzungs- und nachfolgenden Enthebungsbeschluß sei über den Unterhaltsanspruch abschließend erkannt worden; diese Beschlüsse seien vergleichbar einer Teilabweisung eines erhöhten Unterhaltsbegehrens; einem höheren Unterhaltsbegehren stehe die materielle Rechtskraft (§ 18 AußStrG) entgegen, von der nur wegen einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse (= Tatsachen) abgegangen werden könne. Das Rekursgericht vertrete die Auffassung, daß eine Unterhaltserhöhung wegen Bedürfnissteigerung eines Kindes prinzipiell nur stattfinden könne, wenn seit der letzten Unterhaltsfestsetzung rund ein Jahr verstrichen sei. Demnach komme für den Zeitraum vom 1.Oktober 1990 bis 30.September 1991 (großteils identisch mit dem ersten Lehrjahr) infolge Rechtskraft der "abschließenden Herabsetzungsentscheidung" eine rückwirkende Unterhaltserhöhung nicht in Betracht. Gleiches gelte für den unmittelbar darauffolgenden Zeitraum vom 1.Oktober 1991 bis 30.September 1992 (etwa identisch mit dem zweiten Lehrjahr) infolge Rechtskraft des "abschließenden" Enthebungsbeschlusses. Auf Grund des jeweiligen Stichtages der Vorentscheidungen (1.Oktober) könne davon ausgegangen werden, daß die Beteiligten den Wechsel in das jeweils nächste Lehrjahr unterhaltsrechtlich erst ab 1.Oktober wahrnehmen wollten, weshalb diese Vorgangsweise auch für den Wechsel vom zweiten in das dritte Lehrjahr beibehalten werde. Demnach sei erst ab 1.Oktober 1992 eine Unterhaltsneubemessung durchzuführen, wobei dem Minderjährigen in Anwendung der vom verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze S 1.000 gebührten.Der Vater sei seinerzeit von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben worden, weil der Unterhalt mit Null bemessen worden sei (Paragraph 140, Absatz 3, erster Tatbestand ABGB). Eine geänderte Rechtsprechung könne nicht dem Tatbestand einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse unterstellt werden. Daß sich nach Rechtskraft der Entscheidung die Rechtsauffassung geändert habe, sei für die Wirkung der vorher ergangenen Entscheidungen bedeutungslos; überdies sei diese Änderung damals schon absehbar gewesen. Durch den Herabsetzungs- und nachfolgenden Enthebungsbeschluß sei über den Unterhaltsanspruch abschließend erkannt worden; diese Beschlüsse seien vergleichbar einer Teilabweisung eines erhöhten Unterhaltsbegehrens; einem höheren Unterhaltsbegehren stehe die materielle Rechtskraft (Paragraph 18, AußStrG) entgegen, von der nur wegen einer nachträglichen wesentlichen Änderung der Verhältnisse (= Tatsachen) abgegangen werden könne. Das Rekursgericht vertrete die Auffassung, daß eine Unterhaltserhöhung wegen Bedürfnissteigerung eines Kindes prinzipiell nur stattfinden könne, wenn seit der letzten Unterhaltsfestsetzung rund ein Jahr verstrichen sei. Demnach komme für den Zeitraum vom 1.Oktober 1990 bis 30.September 1991 (großteils identisch mit dem ersten Lehrjahr) infolge Rechtskraft der "abschließenden Herabsetzungsentscheidung" eine rückwirkende Unterhaltserhöhung nicht in Betracht. Gleiches gelte für den unmittelbar darauffolgenden Zeitraum vom 1.Oktober 1991 bis 30.September 1992 (etwa identisch mit dem zweiten Lehrjahr) infolge Rechtskraft des "abschließenden" Enthebungsbeschlusses. Auf Grund des jeweiligen Stichtages der Vorentscheidungen (1.Oktober) könne davon ausgegangen werden, daß die Beteiligten den Wechsel in das jeweils nächste Lehrjahr unterhaltsrechtlich erst ab 1.Oktober wahrnehmen wollten, weshalb diese Vorgangsweise auch für den Wechsel vom zweiten in das dritte Lehrjahr beibehalten werde. Demnach sei erst ab 1.Oktober 1992 eine Unterhaltsneubemessung durchzuführen, wobei dem Minderjährigen in Anwendung der vom verstärkten Senat des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze S 1.000 gebührten.
Den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ließ das Rekursgericht zur Klärung der Frage zu, inwieweit die geänderte Unterhaltsjudikatur zur Lehrlingsentschädigung eine rückwirkende Abänderung bereits rechtskräftiger Unterhaltsbemessungen erlaube und inwieweit die Rechtskraft einer Unterhaltsherabsetzung (bei unveränderten Verhältnissen) einer rückwirkenden Unterhaltserhöhung entgegenstehe.
Der Vater ließ den rekursgerichtlichen Zuspruch unangefochten.
Die Mutter bekämpft den Beschluß namens des Minderjährigen im Umfang der Abweisung und beantragt, ihn im Sinne einer vollen Antragsstattgebung abzuändern. Sie macht im wesentlichen geltend, daß ihr damals, als sie sich nach Belehrung durch das Erstgericht mit der Herabsetzung bzw. dem Entfall des Unterhalts für den Minderjährigen einverstanden erklärte, die gerade geänderte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Lehrlingsentschädigung nicht bekannt gewesen sei. Da nunmehr auch Unterhalt für die Vergangenheit begehrt werden könne, gebühre dem Minderjährigen rückwirkend der begehrte Unterhalt; daran ändere auch die vom Rekursgericht vertretene Ansicht einer dies hindernden Rechtskraft der Vorentscheidungen nichts, weil man sich durch eine rückwirkende Unterhaltsfestsetzung in jedem Fall über die Rechtskraft der Vorentscheidungen hinwegsetze.