Nach den erstgerichtlichen Feststellungen(S 1 des Beschlusses) sind die Eltern des mj. Mehmet K***** und ebenso dieser türkische Staatsbürger. Der Unterhaltsanspruch dieses Minderjährigen bestimmt sich gemäß § 24 IPRG grundsätzlich nach seinem Personalstatut. Da nach der Anordnung des § 53 IPRG dieses Gesetz Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht berührt und sowohl Österreich als auch die Türkei (s. BGBl 1972/140) Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens BGBl 1961/293 sind, bestimmt gemäß dessen Art. 1 Abs 1 das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann.Nach den erstgerichtlichen Feststellungen(S 1 des Beschlusses) sind die Eltern des mj. Mehmet K***** und ebenso dieser türkische Staatsbürger. Der Unterhaltsanspruch dieses Minderjährigen bestimmt sich gemäß Paragraph 24, IPRG grundsätzlich nach seinem Personalstatut. Da nach der Anordnung des Paragraph 53, IPRG dieses Gesetz Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen nicht berührt und sowohl Österreich als auch die Türkei (s. BGBl 1972/140) Vertragsstaaten des Haager Unterhaltsstatutübereinkommens BGBl 1961/293 sind, bestimmt gemäß dessen Artikel eins, Absatz eins, das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes ob, in welchem Ausmaß und von wem das Kind Unterhaltsleistungen verlangen kann.
Die Eltern des Minderjährigen hatten vor ihrer Trennung den gemeinsamen Wohnsitz in W*****; der gewöhnliche Aufenthaltsort des in Obsorge der Mutter überwiesenen mj. Mehmet K***** ist weiterhin W*****. Demgemäß haben die Vorinstanzen der Unterhaltsbemessung zutreffend österreichisches Recht zugrundegelegt.
Auch im Außerstreitverfahren ergehende Beschlüsse, so auch Unterhaltsbemessungsbeschlüsse, sind der Rechtskraft fähig (8 Ob 637/88; 4 Ob 565/91; 4 Ob 507/92 ua). Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage (SZ 48/113; JBl 1978, 539; ÖAmtsVd 1981, 96; 7 Ob 503/90 ua) oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auch die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren (JBl 1978, 539; 6 Ob 726/81; 1 Ob 635/83; vgl. EvBl 1987/18 S 86).Auch im Außerstreitverfahren ergehende Beschlüsse, so auch Unterhaltsbemessungsbeschlüsse, sind der Rechtskraft fähig (8 Ob 637/88; 4 Ob 565/91; 4 Ob 507/92 ua). Grundsätzlich kann eine Neufestsetzung des Unterhaltes nur bei geänderter Sachlage (SZ 48/113; JBl 1978, 539; ÖAmtsVd 1981, 96; 7 Ob 503/90 ua) oder bei Änderung der dem Unterhaltsanspruch zugrundeliegenden Gesetzesregelungen erfolgen. Es kann daher sowohl der Unterhaltsberechtigte als der Unterhaltsverpflichtete auch die Änderung des festgesetzten Unterhaltsbeitrages unter Bedachtnahme auf das neue Recht begehren (JBl 1978, 539; 6 Ob 726/81; 1 Ob 635/83; vergleiche EvBl 1987/18 S 86).
Liegt keine Änderung der den Unterhalt regelnden materiellrechtlichen Gesetzesbestimmungen, sondern lediglich eine Änderung der zu dieser Gesetzeslage ergangenen Rechtsprechung vor, dann ist im Sinne der zutreffenden rekursgerichtlichen Ansicht zwar grundsätzlich eine bloß hierauf gestützte neue Unterhaltsbemessung nicht zulässig. Handelt es sich allerdings um eine so tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze, daß sie in ihrer Tragweite praktisch einer Gesetzesänderung gleichkommt, dann muß dies ebenfalls als eine die materielle Rechtskraft durchbrechende Änderung der Rechtslage gewertet werden. Dies fordert sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch das der Rechtsordnung innewohnende Gerechtigkeitsgebot. Gäbe es die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO nicht, daß bei Unterhaltsansprüchen auch Leistungsaussprüche für erst künftig fällig werdende Beträge zulässig sind, dann müßte jeder fällige Betrag selbständig eingeklagt werden, sodaß eine Änderung der für die Anspruchsbeurteilung maßgeblichen Rechtsprechungsgrundsätze dann auch in der über den einzelnen Anspruch später ergehenden Entscheidung volle Berücksichtigung fände; gleiches träfe auch bei - der nun zulässigen - Einklagung rückständiger Unterhaltsforderungen zu. Dies zeigt ganz deutlich auf, daß diese Veränderung der Rechtswirklichkeit, wie sie in der jeweiligen Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck findet, auch in der Beschränkung der Rechtskraftwirkung von Exekutionstiteln über Unterhaltsansprüche, die erst in Zukunft fällig werden, ihren Niederschlag finden muß, weil andernfalls gleichheitswidrige Leistungspflichten bewirkt würden.Liegt keine Änderung der den Unterhalt regelnden materiellrechtlichen Gesetzesbestimmungen, sondern lediglich eine Änderung der zu dieser Gesetzeslage ergangenen Rechtsprechung vor, dann ist im Sinne der zutreffenden rekursgerichtlichen Ansicht zwar grundsätzlich eine bloß hierauf gestützte neue Unterhaltsbemessung nicht zulässig. Handelt es sich allerdings um eine so tiefgreifende Änderung der bisherigen, den Unterhaltstitel bestimmenden Rechtsprechungsgrundsätze, daß sie in ihrer Tragweite praktisch einer Gesetzesänderung gleichkommt, dann muß dies ebenfalls als eine die materielle Rechtskraft durchbrechende Änderung der Rechtslage gewertet werden. Dies fordert sowohl der Gleichbehandlungsgrundsatz als auch das der Rechtsordnung innewohnende Gerechtigkeitsgebot. Gäbe es die Sonderregelung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO nicht, daß bei Unterhaltsansprüchen auch Leistungsaussprüche für erst künftig fällig werdende Beträge zulässig sind, dann müßte jeder fällige Betrag selbständig eingeklagt werden, sodaß eine Änderung der für die Anspruchsbeurteilung maßgeblichen Rechtsprechungsgrundsätze dann auch in der über den einzelnen Anspruch später ergehenden Entscheidung volle Berücksichtigung fände; gleiches träfe auch bei - der nun zulässigen - Einklagung rückständiger Unterhaltsforderungen zu. Dies zeigt ganz deutlich auf, daß diese Veränderung der Rechtswirklichkeit, wie sie in der jeweiligen Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck findet, auch in der Beschränkung der Rechtskraftwirkung von Exekutionstiteln über Unterhaltsansprüche, die erst in Zukunft fällig werden, ihren Niederschlag finden muß, weil andernfalls gleichheitswidrige Leistungspflichten bewirkt würden.
Der vorliegende Fall zeigt dies beispielhaft auf:
Der Vater wurde im Hinblick auf die von der Rechtsprechung eines Teiles der Gerichte zweiter Instanz abweichende Rechtsprechung des Rekursgerichtes zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 3.000,-- verpflichtet. Nach der nunmehr an der neuen, die Prozentmethode billigenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ausgerichteten rekursgerichtlichen Rechtsprechung könnte er, wie das Pflegschaftsgericht auf der gegebenen Sachverhaltsgrundlage insoweit unbekämpft errechnete, nur noch zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.950,-- verpflichtet werden. Diese rekursgerichtliche Änderung seiner Rechtsprechung, die früher von Belastbarkeitsgrenzen ausging und nun seit der Exekutionsordnungsnovelle 1991 ebenfalls die Prozentmethode anwendet, ist also im vorliegenden Einzelfall von tiefgreifender Bedeutung und hat die tatsächliche Auswirkung einer Gesetzesänderung. Ihr war daher im Sinne der dargestellten, die Rechtsordnung beherrschenden Grundsätze Rechnung zu tragen und in Stattgebung des Rekurses des Vaters spruchgemäß zu entscheiden.