Gegen den die Unterhaltserhöhung für die Zeit vom 1.1.1988 bis 31.12.1988 bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes erhebt der Vater Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit sich nach der Übergangsregelung des Art. XLI Z 5 WGN BGBl.1989/343 nach dem § 14 und dem § 16 AußStrG in der vor der Änderung durch Art. II WGN 1989 geltenden Fassung richtet. Die Frage, wie sich der Unterhaltsvergleich auf die neue Unterhaltsbemessung auswirkt, ist kein Bemessungsproblem (EFSlg.55.597 ua), sondern betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches (EFSlg.55.600 ua). Gleiches gilt für die Lösung der hier aufgeworfenen Frage, ob eine Änderung der mit Vergleich geregelten Unterhaltsleistung erst ab dem Zeitpunkt der darauf gerichteten Antragstellung oder auch rückwirkend seit der eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlagen stattfinden kann. Der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs.2 AußStrG hindert nicht die Bekämpfung der rekursgerichtlichen Ansicht, wohl aber kann der bestätigende Teil des Beschlusses nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität angefochten werden (§ 16 Abs.1 AußStrG in der alten Fassung). Die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung liegt aber nicht vor. Das Rekursgericht hat im Ergebnis mit seiner bestätigenden Entscheidung eine Erhöhungsverpflichtung des Vaters für seine beiden Kinder für das Jahr 1988 für gerechtfertigt erachtet und hat nur den Zahlungsbefehl für den bis zur erstgerichtlichen Entscheidung aufgelaufenen Rückstand aufgehoben, weil das Erstgericht die bisherigen Zahlungen des Vaters nicht ziffernmäßig berücksichtigt hat und diesem dadurch in einem allfällig auf den insgesamt aufgelaufenen Unterhaltsrückstand geführten Exekutionsverfahren keine Möglichkeit verbliebe, sich gegen den exekutiven Einzug der Gesamtleistung zur Wehr zu setzen. Verfahrensverstöße begründen überdies nur dann eine Nichtigkeit, wenn dargetan wird, daß sie für die Sachentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung wären (zuletzt 1 Ob 653/88). Wie der Rechtsmittelwerber selbst einräumt, gilt auch für den Unterhaltsvergleich die Umstandsklausel (Rummel in Rummel2 zu § 901 ABGB Rz 8 a; Koziol-Welser8 I, 128; SZ 34/96; EFSlg.53.728 uva). Eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der einverständlichen Regelung ist daher zu berücksichtigen. Die Wirkung des Vergleiches hält ebenso wie die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Änderung der Verhältnisse nicht stand, das Abgehen von der früheren Unterhaltsregelung ist daher schon zulässig, sobald die wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ohne daß es zu einer Anfechtung des früher geschlossenen Vergleiches bedarf. Solange die Rechtsprechung daran festhielt, daß Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden kann (JB 40), und daher eine rückwirkende Festsetzung oder Erhöhung des nach dem Gesetz zu leistenden Unterhaltes ablehnte, konnte auch die Anwendung der Umstandsklausel auf den gerichtlichen Unterhaltsvergleich nur zu einer Neubemessung ab dem darauf abzielenden Verfahrensschritt (Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen oder Erhebung der Klage) führen. Da aber diese Rechtsprechung nicht aufrecht gehalten wurde und grundsätzlich auch für vor Stellung des Begehrens verstrichene Zeiträume Unterhaltsansprüche gestellt werden können (EvBl.1988/123 = JBl 1988, 586 = ÖA 1988, 79), kann eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die aber wegen Änderung der Verhältnisse etwa einer Bedarfssteigerung der Kinder zufolge Altersfortschrittes zufolge der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb. Die Bindung der Vergleichsregelung besteht eben nur so lange, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt. Ab diesem Zeitpunkt bindet der Vergleich die Parteien nicht mehr. Es kann daher auch noch später die Neufestsetzung der Unterhaltsleistung ab der wesentlichen Änderung der Verhältnisse auch für den vor Antragstellung liegenden Zeitraum erfolgen. Würde die Regelung mittels Vergleiches anders behandelt als eine gerichtliche Entscheidung, die ebenso auch für die Vergangenheit in Anwendung der Umstandsklausel abgeändert werden kann, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidung zwischen der gerichtlichen Festsetzung und der zu bevorzugenden Bereinigung durch Vergleich gegeben (vgl 5 Ob 610/89).Gegen den die Unterhaltserhöhung für die Zeit vom 1.1.1988 bis 31.12.1988 bestätigenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes erhebt der Vater Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit sich nach der Übergangsregelung des "Art". XLI Ziffer 5, WGN BGBl.1989/343 nach dem Paragraph 14 und dem Paragraph 16, AußStrG in der vor der Änderung durch Artikel römisch zwei, WGN 1989 geltenden Fassung richtet. Die Frage, wie sich der Unterhaltsvergleich auf die neue Unterhaltsbemessung auswirkt, ist kein Bemessungsproblem (EFSlg.55.597 ua), sondern betrifft den Grund des Unterhaltsanspruches (EFSlg.55.600 ua). Gleiches gilt für die Lösung der hier aufgeworfenen Frage, ob eine Änderung der mit Vergleich geregelten Unterhaltsleistung erst ab dem Zeitpunkt der darauf gerichteten Antragstellung oder auch rückwirkend seit der eingetretenen Änderung der Bemessungsgrundlagen stattfinden kann. Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG hindert nicht die Bekämpfung der rekursgerichtlichen Ansicht, wohl aber kann der bestätigende Teil des Beschlusses nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität angefochten werden (Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG in der alten Fassung). Die behauptete offenbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung liegt aber nicht vor. Das Rekursgericht hat im Ergebnis mit seiner bestätigenden Entscheidung eine Erhöhungsverpflichtung des Vaters für seine beiden Kinder für das Jahr 1988 für gerechtfertigt erachtet und hat nur den Zahlungsbefehl für den bis zur erstgerichtlichen Entscheidung aufgelaufenen Rückstand aufgehoben, weil das Erstgericht die bisherigen Zahlungen des Vaters nicht ziffernmäßig berücksichtigt hat und diesem dadurch in einem allfällig auf den insgesamt aufgelaufenen Unterhaltsrückstand geführten Exekutionsverfahren keine Möglichkeit verbliebe, sich gegen den exekutiven Einzug der Gesamtleistung zur Wehr zu setzen. Verfahrensverstöße begründen überdies nur dann eine Nichtigkeit, wenn dargetan wird, daß sie für die Sachentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung wären (zuletzt 1 Ob 653/88). Wie der Rechtsmittelwerber selbst einräumt, gilt auch für den Unterhaltsvergleich die Umstandsklausel (Rummel in Rummel2 zu Paragraph 901, ABGB Rz 8 a; Koziol-Welser8 römisch eins, 128; SZ 34/96; EFSlg.53.728 uva). Eine nicht bloß unbedeutende Änderung in den für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Verhältnissen seit dem Zeitpunkt der einverständlichen Regelung ist daher zu berücksichtigen. Die Wirkung des Vergleiches hält ebenso wie die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Änderung der Verhältnisse nicht stand, das Abgehen von der früheren Unterhaltsregelung ist daher schon zulässig, sobald die wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ohne daß es zu einer Anfechtung des früher geschlossenen Vergleiches bedarf. Solange die Rechtsprechung daran festhielt, daß Unterhalt für die Vergangenheit nicht gefordert werden kann (JB 40), und daher eine rückwirkende Festsetzung oder Erhöhung des nach dem Gesetz zu leistenden Unterhaltes ablehnte, konnte auch die Anwendung der Umstandsklausel auf den gerichtlichen Unterhaltsvergleich nur zu einer Neubemessung ab dem darauf abzielenden Verfahrensschritt (Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen oder Erhebung der Klage) führen. Da aber diese Rechtsprechung nicht aufrecht gehalten wurde und grundsätzlich auch für vor Stellung des Begehrens verstrichene Zeiträume Unterhaltsansprüche gestellt werden können (EvBl.1988/123 = JBl 1988, 586 = ÖA 1988, 79), kann eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit auch dann erfolgen, wenn für diese Zeit eine gerichtliche Festsetzung oder eine vergleichsweise Regelung vorlag, die aber wegen Änderung der Verhältnisse etwa einer Bedarfssteigerung der Kinder zufolge Altersfortschrittes zufolge der ihr innewohnenden Umstandsklausel nicht mehr bindend blieb. Die Bindung der Vergleichsregelung besteht eben nur so lange, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt. Ab diesem Zeitpunkt bindet der Vergleich die Parteien nicht mehr. Es kann daher auch noch später die Neufestsetzung der Unterhaltsleistung ab der wesentlichen Änderung der Verhältnisse auch für den vor Antragstellung liegenden Zeitraum erfolgen. Würde die Regelung mittels Vergleiches anders behandelt als eine gerichtliche Entscheidung, die ebenso auch für die Vergangenheit in Anwendung der Umstandsklausel abgeändert werden kann, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Unterscheidung zwischen der gerichtlichen Festsetzung und der zu bevorzugenden Bereinigung durch Vergleich gegeben vergleiche 5 Ob 610/89).
Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die durch die Änderung der Verhältnisse überholte Unterhaltsregelung im Vergleich auch für die Vergangenheit geändert werden kann, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.
Mangels eines die Anfechtung nach § 16 Abs.1 AußStrG aF zulassenden Rechtsmittelgrundes war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.Mangels eines die Anfechtung nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG aF zulassenden Rechtsmittelgrundes war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.