Der Revisionsrekurs ist zulässig (§ 14 Abs 1 AußStrG), weil zu der Frage, ob selbst bei geringstem Einkommen eine Unterhaltspflicht für das Kind jedenfalls besteht, soweit überblickbar vom Obersten Gerichtshof nicht ausdrücklich Stellung bezogen wurde und überdies die Rechtskraft des Beschlusses vom 2. März 1990 nicht beachtet wurde.Der Revisionsrekurs ist zulässig (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG), weil zu der Frage, ob selbst bei geringstem Einkommen eine Unterhaltspflicht für das Kind jedenfalls besteht, soweit überblickbar vom Obersten Gerichtshof nicht ausdrücklich Stellung bezogen wurde und überdies die Rechtskraft des Beschlusses vom 2. März 1990 nicht beachtet wurde.
Der Revisionsrekurs ist nur teilweise berechtigt.
Als Folge der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 61/143 = JBl 1988, 586 (Pichler), mit der von der bisherigen Rechtsprechung abgegangen und ausgesprochen wurde, daß Unterhalt auch für die Vergangenheit zuerkannt werden kann, können Unterhaltsverpflichtungen auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden (EvBl 1990/151 = EFSlg 63.488). Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb (RZ 1991/52 = EFSlg 63.301). Damit hat die Frage, ob infolge einer rückwirkenden Enthebung von der Unterhaltspflicht oder einer Herabsetzung der Unterhaltsleistung bereits bezahlte Beträge rückgefordert werden können oder ein solcher Rückforderungsanspruch daran scheitert, daß der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im guten Glauben verbraucht hat (vgl § 22 Abs 1 UVG; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 12 zu § 1437; Jud 33 neu = SZ 11/86; SZ 13/262; EvBl 1965/2 ua), nichts zu tun. Der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung, eine Enthebung sei für Zeiträume ausgeschlossen, in denen ein Unterhalt geleistet wurde, ist nicht zu folgen.Als Folge der Entscheidung des verstärkten Senats SZ 61/143 = JBl 1988, 586 (Pichler), mit der von der bisherigen Rechtsprechung abgegangen und ausgesprochen wurde, daß Unterhalt auch für die Vergangenheit zuerkannt werden kann, können Unterhaltsverpflichtungen auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden (EvBl 1990/151 = EFSlg 63.488). Eine Änderung der Unterhaltsbemessung für die Vergangenheit darf immer dann erfolgen, wenn wegen einer Änderung der Verhältnisse die seinerzeitige Bemessung nicht mehr bindend blieb (RZ 1991/52 = EFSlg 63.301). Damit hat die Frage, ob infolge einer rückwirkenden Enthebung von der Unterhaltspflicht oder einer Herabsetzung der Unterhaltsleistung bereits bezahlte Beträge rückgefordert werden können oder ein solcher Rückforderungsanspruch daran scheitert, daß der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt im guten Glauben verbraucht hat vergleiche Paragraph 22, Absatz eins, UVG; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 12 zu Paragraph 1437,; Jud 33 neu = SZ 11/86; SZ 13/262; EvBl 1965/2 ua), nichts zu tun. Der im Revisionsrekurs vertretenen Meinung, eine Enthebung sei für Zeiträume ausgeschlossen, in denen ein Unterhalt geleistet wurde, ist nicht zu folgen.
Der vom Rechtsmittelwerber gezogene Schluß, die Zahlung von Unterhalt bis Juni 1990 weise darauf hin, daß "Resourcen" vorhanden seien, die nicht erfaßt wurden, ist nicht berechtigt. Festgestellt ist, daß die Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters für diesen in Unkenntnis der Rechtslage für dessen Kind Zahlungen leistete, bis sie ihre Ersparnisse aufgebraucht hatte.
Eine "mittelbare" Unterhaltspflicht der Ehegattin des Vaters besteht nicht. Es geht hier auch nicht darum, daß der Vater, der nach seinen Kräften zum angemessenen Unterhalt seines Kindes beizutragen hätte, keinem Erwerb nachgehe, sondern sich von seiner Ehegattin unterhalten lasse (vgl Schmidt, Barunterhaltspflicht der wiederverheirateten, einkommens- und vermögenslosen Kindesmutter, RZ 1987, 158 ff; Leitzenberger, Kann eine einkommenslose Ehefrau zu einer Unterhaltsleistung für ein Kind aus einer früheren Ehe verpflichtet werden, ÖA 1984, 83 f; EFSlg 44.607; ÖA 1984, 102 ua), weil festgestellt ist, daß der Vater infolge seiner psychischen Erkrankung außerstande ist, einem Erwerb nachzugehen. Bei Mittellosigkeit und Erwerbsunfähigkeit eines Elternteiles verlagert sich die Unterhaltspflicht auf den anderen (§ 140 Abs 2 Satz 2 ABGB); soweit auch dieser nach seinen Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande ist, schulden ihn die Großeltern (§ 141 ABGB). Zur Leistung eines Beitrages ist ein Elternteil außerstande, wenn er durch Krankheit keinem Erwerb nachgehen kann und auf geringe Beträge angewiesen ist, die ihm an Nostandshilfe oder Krankengeld gewährt werden oder die er aus seinem Taschengeldunterhaltsanspruch gegen die Ehegattin erhält. Auch die Ehegattin lebt aber in dürften Verhältnissen und ein Pensionsantrag des Vaters wurde mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt. Mit weit unter dem selbst zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unpfändbaren Beträgen liegenden, zur Deckung der notwendigsten Lebensbedürfnisse des Vaters nicht hinreichenden Mitteln kann der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Niemand ist verpflichtet, Unterhalt zu leisten, wenn er selbst nicht über die Mittel verfügt, den eigenen dürftigen Unterhalt zu decken, und auch außerstande ist, sich diese Mittel zu verschaffen.Eine "mittelbare" Unterhaltspflicht der Ehegattin des Vaters besteht nicht. Es geht hier auch nicht darum, daß der Vater, der nach seinen Kräften zum angemessenen Unterhalt seines Kindes beizutragen hätte, keinem Erwerb nachgehe, sondern sich von seiner Ehegattin unterhalten lasse vergleiche Schmidt, Barunterhaltspflicht der wiederverheirateten, einkommens- und vermögenslosen Kindesmutter, RZ 1987, 158 ff; Leitzenberger, Kann eine einkommenslose Ehefrau zu einer Unterhaltsleistung für ein Kind aus einer früheren Ehe verpflichtet werden, ÖA 1984, 83 f; EFSlg 44.607; ÖA 1984, 102 ua), weil festgestellt ist, daß der Vater infolge seiner psychischen Erkrankung außerstande ist, einem Erwerb nachzugehen. Bei Mittellosigkeit und Erwerbsunfähigkeit eines Elternteiles verlagert sich die Unterhaltspflicht auf den anderen (Paragraph 140, Absatz 2, Satz 2 ABGB); soweit auch dieser nach seinen Kräften zur Leistung des Unterhalts nicht imstande ist, schulden ihn die Großeltern (Paragraph 141, ABGB). Zur Leistung eines Beitrages ist ein Elternteil außerstande, wenn er durch Krankheit keinem Erwerb nachgehen kann und auf geringe Beträge angewiesen ist, die ihm an Nostandshilfe oder Krankengeld gewährt werden oder die er aus seinem Taschengeldunterhaltsanspruch gegen die Ehegattin erhält. Auch die Ehegattin lebt aber in dürften Verhältnissen und ein Pensionsantrag des Vaters wurde mangels Erfüllung der Wartezeit abgelehnt. Mit weit unter dem selbst zur Hereinbringung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unpfändbaren Beträgen liegenden, zur Deckung der notwendigsten Lebensbedürfnisse des Vaters nicht hinreichenden Mitteln kann der Vater seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Niemand ist verpflichtet, Unterhalt zu leisten, wenn er selbst nicht über die Mittel verfügt, den eigenen dürftigen Unterhalt zu decken, und auch außerstande ist, sich diese Mittel zu verschaffen.
Obwohl die den neu hervorgekommenen Umständen Rechnung tragende Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung auch für die Vergangenheit erfolgen könnte, steht einer Enthebung für einen vor dem 1.April 1990 liegenden Zeitraum die nach der Aktenlage eingetretene Rechtskraft des Unterhaltserhöhungsbeschlusses vom 2. März 1990 entgegen. Die Rechtskraft eines Unterhaltserhöhungsbeschlusses hindert dessen Abänderung in die Unterhaltsenthebung. Bei jener Beschlußfassung waren dem Erstgericht allerdings die nun festgestellten Tatsachen unbekannt, denn erst durch die über den Enthebungsantrag eingeleiteten Erhebungen konnte die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit des Unterhaltsschuldners ermittelt werden, während der Unterhaltserhöhung am 2.März 1990 die Annahme zugrunde lag, der Vater komme seiner Pflicht zu einem zumutbaren Erwerb nicht nach. Im allgemeinen kann eine ergangene Entscheidung auch im Verfahren außer Streitsachen nur abgeändert oder widerrufen werden, wenn sich der ihr zugrunde gelegte Tatbestand geändert hat (JBl 1974, 268; EvBl 1968/32; ÖA 1984, 44 ua). Die auch Beschlüssen im Außerstreitverfahren zukommende materielle Rechtskraft ist in jeder Lage des Verfahrens zu beachten (SZ 44/181 ua). Zufolge der jeder Unterhaltsbemessung innewohnenden Umstandsklausel kann das Gericht bei einer Änderung der Verhältnisse eine neue Entscheidung treffen (EFSlg 46.272; EFSlg 62.568 uva). Eine solche Änderung liegt aber nicht nur dann vor, wenn nach der früheren Beschlußfassung nicht bloß unbedeutende Veränderungen eingetreten sind, sondern auch, wenn solche für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen dem Gericht unbekannt waren (SZ 44/180; EFSlg 62.572 ua). Daß am 2.März 1990 in Unkenntnis der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Vaters diesem sogar eine zustäzliche Unterhaltsverpflichtung auferlegt wurde, verhindert demnach zwar die Abänderung in eine Unterhaltsenthebung für einen bis zu dieser Beschlußfassung verstrichenen Zeitraum, nicht aber, daß nach Aufdeckung der für die Unterhaltspflicht erheblichen Tatsache der Arbeitsunfähigkeit von dieser Entscheidung abgegangen wird, also die Enthebung mit dem nächsten Monatsersten. Nur für den vorangegangenen Zeitraum war die Enthebung als Verstoß gegen die Rechtskraft unstatthaft.