Rechtssatz RS0047327
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047327
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
Zur Leistung eines Beitrages ist ein Elternteil außerstande, wenn er durch Krankheit keinem Erwerb nachgehen kann und auf geringe Beträge angewiesen ist, die ihm an Notstandshilfe oder Krankengeld gewährt werden oder die er aus seinem Taschengeldunterhaltsanspruch gegen den Ehegatten erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047327
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_0030OB00535_9200000_005