Aus Anlass dieses zulässigen Rechtsmittels ist wahrzunehmen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen die Rechtskraft des erstgerichtlichen Beschlusses ON U49 verletzen, soweit dies noch möglich ist. Das ist insoweit der Fall, als nicht die Entscheidung des Erstgerichts in ihrem die Unterhaltsverpflichtung herabsetzenden Teil unangefochten blieb und damit in formelle Rechtskraft erwuchs, also in dem Umfang, in dem der Vater den abweisenden Teil der im Instanzenzug angefochtenen Entscheidungen bekämpft, also nur im Umfang von 129 EUR monatlich im ersten Halbjahr 2006 und 101 EUR monatlich im zweiten Halbjahr 2006 für Kerstin sowie im Umfang von 88 EUR monatlich im ersten Halbjahr 2006 und 106 EUR monatlich im zweiten Halbjahr 2006 für Kristina.
Zwar kann seit der Rechtsprechungswende des Jahres 1988 in der Frage des Unterhalts für die Vergangenheit (6 Ob 544/87 = SZ 61/143 = JBl 1988, 586 [H. Pichler]) kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der dafür maßgebliche
Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte (5 Ob 564/90 = SZ
63/181 = RZ 1991, 147 uva; RIS-Justiz RS0053283; 6 Ob 159/02d; 3 Ob
56/03m). Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit nicht in die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf (8 Ob 139/03d; 1 Ob 38/07f; s auch 6 Ob 159/02d). Das war hier insoweit der Fall, als die Vorinstanzen in der Sache - teils stattgebend (und insofern als in Rechtskraft erwachsen unberührt), teils abweisend - über den Antrag des Vaters auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht für Zeiträume vor der vorangegangenen Unterhaltsentscheidung entschieden, was jedenfalls der Sache nach die Minderjährigen schon in erster Instanz geltend gemacht hatten. Daran, dass auch Unterhaltsbeschlüsse materiell rechtskräftig werden, hat die Reform des Außerstreitverfahrens nichts geändert (7 Ob 293/06y; 3 Ob 43/07f = iFamZ 2007, 111 [Fucik]; allgemein für das AußStrG 2003 auch 5 Ob 21/06h = wobl 2006, 308 [Call]; 2 Ob 29/06p; 3 Ob 140/08x ua). Im vorliegenden Verfahren waren nun auch die Einkünfte des Vaters als Selbständiger im Jahr 2006 Gegenstand der Entscheidung vom 23. Februar 2007 (ON U49) auf Erhöhung der Unterhaltsbeträge. Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft (nach § 43 Abs 1 AußStrG nunmehr: „Verbindlichkeit der Feststellung", s dazu 3 Ob 140/08x) dieser Entscheidung die Unterhaltsansprüche der Minderjährigen in diesem Jahr (und darüber hinaus bis zur Beschlussfassung des Erstgerichts: 1 Ob 135/02p; 6 Ob 159/02d) bis zum jeweils zugesprochenen Betrag umfasst. Eine Herabsetzung für diese Zeiträume wäre rechtlich nur im Wege eines (hier nicht gestellten) Abänderungsantrags gemäß § 73 AußStrG - falls dessen Voraussetzungen vorlägen - möglich (3 Ob 43/07f). Über die allein noch offenen, noch nicht mit teilrechtskräftigem erstinstanzlichen Beschluss erledigten Begehren auf Herabsetzung auf unter den seinerzeit festgesetzten liegende Monatsbeträge für 2006 hätte daher weder verhandelt noch (in concreto negativ) in der Sache entschieden werden dürfen.56/03m). Allerdings ist dabei zu beachten, dass die Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit nicht in die materielle Rechtskraft einer vorausgegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf (8 Ob 139/03d; 1 Ob 38/07f; s auch 6 Ob 159/02d). Das war hier insoweit der Fall, als die Vorinstanzen in der Sache - teils stattgebend (und insofern als in Rechtskraft erwachsen unberührt), teils abweisend - über den Antrag des Vaters auf Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht für Zeiträume vor der vorangegangenen Unterhaltsentscheidung entschieden, was jedenfalls der Sache nach die Minderjährigen schon in erster Instanz geltend gemacht hatten. Daran, dass auch Unterhaltsbeschlüsse materiell rechtskräftig werden, hat die Reform des Außerstreitverfahrens nichts geändert (7 Ob 293/06y; 3 Ob 43/07f = iFamZ 2007, 111 [Fucik]; allgemein für das AußStrG 2003 auch 5 Ob 21/06h = wobl 2006, 308 [Call]; 2 Ob 29/06p; 3 Ob 140/08x ua). Im vorliegenden Verfahren waren nun auch die Einkünfte des Vaters als Selbständiger im Jahr 2006 Gegenstand der Entscheidung vom 23. Februar 2007 (ON U49) auf Erhöhung der Unterhaltsbeträge. Damit kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft (nach Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG nunmehr: „Verbindlichkeit der Feststellung", s dazu 3 Ob 140/08x) dieser Entscheidung die Unterhaltsansprüche der Minderjährigen in diesem Jahr (und darüber hinaus bis zur Beschlussfassung des Erstgerichts: 1 Ob 135/02p; 6 Ob 159/02d) bis zum jeweils zugesprochenen Betrag umfasst. Eine Herabsetzung für diese Zeiträume wäre rechtlich nur im Wege eines (hier nicht gestellten) Abänderungsantrags gemäß Paragraph 73, AußStrG - falls dessen Voraussetzungen vorlägen - möglich (3 Ob 43/07f). Über die allein noch offenen, noch nicht mit teilrechtskräftigem erstinstanzlichen Beschluss erledigten Begehren auf Herabsetzung auf unter den seinerzeit festgesetzten liegende Monatsbeträge für 2006 hätte daher weder verhandelt noch (in concreto negativ) in der Sache entschieden werden dürfen.
Die Verletzung der Rechtskraft der Entscheidung des Erstgerichts vom 23. Februar 2007 (ON U49), die einen Revisionsrekursgrund nach § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 56 Abs 1 AußStrG bilden würde, führt nach § 71 Abs 4 iVm § 55 Abs 2 AußStrG auch in dritter Instanz zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Nichtigerklärung des ihnen vorangegangenen Verfahrens sowie zur Zurückweisung des Herabsetzungsantrags des Vaters im dargestellten Umfang.Die Verletzung der Rechtskraft der Entscheidung des Erstgerichts vom 23. Februar 2007 (ON U49), die einen Revisionsrekursgrund nach Paragraph 66, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz eins, AußStrG bilden würde, führt nach Paragraph 71, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AußStrG auch in dritter Instanz zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Nichtigerklärung des ihnen vorangegangenen Verfahrens sowie zur Zurückweisung des Herabsetzungsantrags des Vaters im dargestellten Umfang.