Im Hinblick darauf, dass das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 gelegen ist, sind im vorliegenden Fall bereits die Bestimmungen des am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen neuen AußStrG, BGBl I 2003/111, über die Beschlusswirkungen (§ 203 Abs 6 AußStrG) sowie über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden (§ 203 Abs 7 AußStrG).Im Hinblick darauf, dass das Datum der erstinstanzlichen Entscheidung nach dem 31. 12. 2004 gelegen ist, sind im vorliegenden Fall bereits die Bestimmungen des am 1. 1. 2005 in Kraft getretenen neuen AußStrG, BGBl römisch eins 2003/111, über die Beschlusswirkungen (Paragraph 203, Absatz 6, AußStrG) sowie über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG).
I. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:römisch eins. Zum Revisionsrekurs des Antragsgegners:
1. Das Rechtsmittel ist verspätet.
Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Dem Antragsgegner wurde die Rekursentscheidung am 13. 10. 2005 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 27. 10. 2005. Der Revisionsrekurs wurde am 10. 11. 2005, somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben.Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG 14 Tage und beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichtes. Dem Antragsgegner wurde die Rekursentscheidung am 13. 10. 2005 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 27. 10. 2005. Der Revisionsrekurs wurde am 10. 11. 2005, somit erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben.
Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß § 46 Abs 3 AußStrG, der zufolge § 71 Abs 4 AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs gilt (2 Ob 120/06w), kommt nicht in Betracht, weil mit der angestrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung in die Rechte des Antragstellers eingegriffen werden würde. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel gemäß Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG, der zufolge Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG auch im Verfahren über den Revisionsrekurs gilt (2 Ob 120/06w), kommt nicht in Betracht, weil mit der angestrebten Abänderung der angefochtenen Entscheidung in die Rechte des Antragstellers eingegriffen werden würde. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
2. Auch die Revisionsrekursbeantwortung des Antragstellers ist verspätet.
Die Rechtsmittelschrift des Antragsgegners wurde dem Antragsteller am 23. 12. 2005 zugestellt. Da die Vorschriften der ZPO über die Unterbrechung von Fristen durch die verhandlungsfreie Zeit im außerstreitigen Verfahren nicht gelten (§ 23 Abs 1 AußStrG), endete die 14-tägige Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses (§ 68 Abs 1 AußStrG) am 9. 1. 2006. Die erst am 12. 1. 2006 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist daher ebenfalls als verspätet zurückzuweisen.Die Rechtsmittelschrift des Antragsgegners wurde dem Antragsteller am 23. 12. 2005 zugestellt. Da die Vorschriften der ZPO über die Unterbrechung von Fristen durch die verhandlungsfreie Zeit im außerstreitigen Verfahren nicht gelten (Paragraph 23, Absatz eins, AußStrG), endete die 14-tägige Frist für die Beantwortung des Revisionsrekurses (Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG) am 9. 1. 2006. Die erst am 12. 1. 2006 zur Post gegebene Revisionsrekursbeantwortung ist daher ebenfalls als verspätet zurückzuweisen.
II. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:römisch zwei. Zum Revisionsrekurs des Antragstellers:
1. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil zur Wahrnehmbarkeit von Verjährungsfragen im Verfahren über die Benützungsregelung noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; es ist im Ergebnis auch berechtigt.
Der Antragsteller macht geltend, das Rekursgericht habe die Verjährungsfrage im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelöst. Ansprüche auf Benützungsentgelt seien Bereicherungsansprüche, auf welche die 30-jährige Verjährungsfrist anzuwenden sei.
Hiezu wurde erwogen:
Jeder Miteigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache, sofern er auch einen persönlichen Bedarf an einer solchen Nutzung hat. Der einem Miteigentümer zukommende größere Nutzen ist durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgeltes auszugleichen (1 Ob 2179/96i; 6 Ob 90/03h; vgl RIS-Justiz RS0013612, RS0013617; Gamerith in Rummel, ABGB3 § 835 Rz 7; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 III § 835 Rz 25 f). Ein Benützungsentgelt ist auch dann festzusetzen, wenn sich die Miteigentümer zwar über die Benützung der gemeinsamen Sache, nicht aber über das hiefür zu leistende Entgelt einig sind (SZ 58/170; 2 Ob 624/86; 4 Ob 19/03b; 3 Ob 42/03b; RIS-Justiz RS0013812; Gamerith aaO § 835 Rz 8; Egglmeier ua aaO § 835 Rz 27 f; Sailer in KBB § 835 Rz 6). Die einem diesbezüglichen Antrag eines Miteigentümers (ganz oder teilweise) stattgebende gerichtliche Entscheidung, die im außerstreitigen Verfahren zu ergehen hat, wirkt rechtsgestaltend; die Festsetzung eines Benützungsentgeltes erfolgt konstitutiv (4 Ob 19/03b; Gamerith aaO § 835 Rz 11). Ein Benützungsentgelt für die übermäßige Sachnutzung eines Miteigentümers kann nach ständiger Rechtsprechung daher auch nur für die Zukunft festgesetzt werden (SZ 58/10; 4 Ob 2227/96w mwN = EvBl 1997/110; vgl 5 Ob 4/05g = wobl 2006/28; RIS-Justiz RS0087211; kritisch Oberhofer, Anspruch des Miteigentümers auf Benützungsentgelt auch für die Vergangenheit?, wobl 2004, 209, 215f), wobei die Wirksamkeit der Entscheidung auf den Antragstag rückzubeziehen ist (SZ 58/10; 1 Ob 565/94; 4 Ob 2227/96w; RIS-Justiz RS0000133).Jeder Miteigentümer hat grundsätzlich Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache, sofern er auch einen persönlichen Bedarf an einer solchen Nutzung hat. Der einem Miteigentümer zukommende größere Nutzen ist durch Entrichtung eines angemessenen Benützungsentgeltes auszugleichen (1 Ob 2179/96i; 6 Ob 90/03h; vergleiche RIS-Justiz RS0013612, RS0013617; Gamerith in Rummel, ABGB3 Paragraph 835, Rz 7; Egglmeier/Gruber/Sprohar in Schwimann, ABGB3 römisch drei Paragraph 835, Rz 25 f). Ein Benützungsentgelt ist auch dann festzusetzen, wenn sich die Miteigentümer zwar über die Benützung der gemeinsamen Sache, nicht aber über das hiefür zu leistende Entgelt einig sind (SZ 58/170; 2 Ob 624/86; 4 Ob 19/03b; 3 Ob 42/03b; RIS-Justiz RS0013812; Gamerith aaO Paragraph 835, Rz 8; Egglmeier ua aaO Paragraph 835, Rz 27 f; Sailer in KBB Paragraph 835, Rz 6). Die einem diesbezüglichen Antrag eines Miteigentümers (ganz oder teilweise) stattgebende gerichtliche Entscheidung, die im außerstreitigen Verfahren zu ergehen hat, wirkt rechtsgestaltend; die Festsetzung eines Benützungsentgeltes erfolgt konstitutiv (4 Ob 19/03b; Gamerith aaO Paragraph 835, Rz 11). Ein Benützungsentgelt für die übermäßige Sachnutzung eines Miteigentümers kann nach ständiger Rechtsprechung daher auch nur für die Zukunft festgesetzt werden (SZ 58/10; 4 Ob 2227/96w mwN = EvBl 1997/110; vergleiche 5 Ob 4/05g = wobl 2006/28; RIS-Justiz RS0087211; kritisch Oberhofer, Anspruch des Miteigentümers auf Benützungsentgelt auch für die Vergangenheit?, wobl 2004, 209, 215f), wobei die Wirksamkeit der Entscheidung auf den Antragstag rückzubeziehen ist (SZ 58/10; 1 Ob 565/94; 4 Ob 2227/96w; RIS-Justiz RS0000133).
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass das Antragsbegehren des Antragstellers primär auf die Festsetzung eines Benützungsentgeltes im außerstreitigen Verfahren gerichtet war, und die erstinstanzliche Entscheidung um den rechtsgestaltenden Ausspruch ergänzt. Dieser wurde von den Parteien nicht (wirksam) bekämpft. Dass rechtsgestaltende Beschlüsse des Außerstreitgerichtes selbständig in materielle Rechtskraft erwachsen können, folgt schon aus § 43 Abs 1 AußStrG (zu § 18 AußStrG aF vgl 8 Ob 583/86; Gamerith aaO § 835 Rz 17). Insoweit ist der angefochtene Beschluss daher in Teilrechtskraft erwachsen, womit auch die in zweiter Instanz noch strittige Frage der Antragslegitimation abschließend und bindend bejaht worden ist. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein rechtsgestaltender Ausspruch des Außerstreitgerichtes mit einem vollstreckbaren Leistungsbefehl verbunden werden kann, wenn auf Grund der neu gestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer im Rahmen des gestellten Sachantrages Leistungen zu erbringen hat (EvBlDas Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass das Antragsbegehren des Antragstellers primär auf die Festsetzung eines Benützungsentgeltes im außerstreitigen Verfahren gerichtet war, und die erstinstanzliche Entscheidung um den rechtsgestaltenden Ausspruch ergänzt. Dieser wurde von den Parteien nicht (wirksam) bekämpft. Dass rechtsgestaltende Beschlüsse des Außerstreitgerichtes selbständig in materielle Rechtskraft erwachsen können, folgt schon aus Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG (zu Paragraph 18, AußStrG aF vergleiche 8 Ob 583/86; Gamerith aaO Paragraph 835, Rz 17). Insoweit ist der angefochtene Beschluss daher in Teilrechtskraft erwachsen, womit auch die in zweiter Instanz noch strittige Frage der Antragslegitimation abschließend und bindend bejaht worden ist. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein rechtsgestaltender Ausspruch des Außerstreitgerichtes mit einem vollstreckbaren Leistungsbefehl verbunden werden kann, wenn auf Grund der neu gestalteten Rechtslage ein Teil der Miteigentümer im Rahmen des gestellten Sachantrages Leistungen zu erbringen hat (EvBl
1959/201; 9 Ob 336/98x = JBl 1999, 657; 3 Ob 311/01h = wobl 2003/15;
5 Ob 253/02w = wobl 2003/44; RIS-Justiz RS0013626, insb T2; Gamerith
aaO § 835 Rz 17; Egglmeier ua aaO § 835 Rz 28). Wird der Entscheidung kein Leistungsbefehl beigefügt, obliegt es dem Berechtigten, die aus der Rechtsgestaltung entspringenden Rechte im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (SZ 35/52; 3 Ob 565/86; Gamerith aaO). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Erlassung eines Leistungsbefehles begehrt. Dies nimmt dem Verfahren aber nicht den Charakter eines Regelungsstreites, in dem es nicht um die Durchsetzung von Geldforderungen oder sonstiger vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern um die Schaffung einer für die Mitglieder der Rechtsgemeinschaft bindenden Gebrauchsordnung durch rechtsgestaltende Entscheidung geht. Dies gilt ohne Einschränkung auch in dem hier vorliegenden Fall, dass Begünstigungen und Benachteiligungen in der Benützungsmöglichkeit durch die Festsetzung eines Benützungsentgeltes auszugleichen sind.aaO Paragraph 835, Rz 17; Egglmeier ua aaO Paragraph 835, Rz 28). Wird der Entscheidung kein Leistungsbefehl beigefügt, obliegt es dem Berechtigten, die aus der Rechtsgestaltung entspringenden Rechte im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (SZ 35/52; 3 Ob 565/86; Gamerith aaO). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Erlassung eines Leistungsbefehles begehrt. Dies nimmt dem Verfahren aber nicht den Charakter eines Regelungsstreites, in dem es nicht um die Durchsetzung von Geldforderungen oder sonstiger vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern um die Schaffung einer für die Mitglieder der Rechtsgemeinschaft bindenden Gebrauchsordnung durch rechtsgestaltende Entscheidung geht. Dies gilt ohne Einschränkung auch in dem hier vorliegenden Fall, dass Begünstigungen und Benachteiligungen in der Benützungsmöglichkeit durch die Festsetzung eines Benützungsentgeltes auszugleichen sind.
Der Verjährungseinwand des Antragsgegners bezog sich erkennbar nicht auf das Recht des Miteigentümers, durch Antragstellung eine gerichtliche Benützungsregelung herbeizuführen, sondern auf den erst aus der Rechtsgestaltung erfließenden Geldanspruch. Das Rekursgericht hat diesen Einwand als bedeutsam angesehen und ausgeführt, dass die Verjährungsfrist nur durch den verfahrenseinleitenden Antrag des damals zur Antragstellung Berechtigten unterbrochen werden könne.
Dieser Auffassung ist nicht zu folgen:
Unabhängig davon, ob in einem Antrag auf Benützungsregelung bzw Festsetzung eines Benützungsentgeltes ein „Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB gelegen wäre (zu dieser Voraussetzung vgl etwa Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 VI § 1497 Rz 12 ff), das die Unterbrechung einer Verjährungsfrist bewirken könnte, übersieht das Rekursgericht, dass der Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens über einen verjährbaren Anspruch noch gar nicht verfügte. Setzt doch die Zulässigkeit jedes Rechtsgestaltungsbegehrens voraus, dass der Gegner (noch) zu keiner Leistung verpflichtet werden kann (1 Ob 260/98m mwN). Da der Anspruch auf Benützungsentgelt erst durch den richterlichen Ausspruch entsteht, kommt auch eine Geltendmachung vor diesem Zeitpunkt nicht in Betracht. Die Verjährung eines Anspruches beginnt aber grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (RIS-Justiz RS0034343; Mader/Janisch aaO § 1478 Rz 3). Die rechtsgestaltende Wirkung des Beschlusses tritt gemäß § 43 Abs 1 AußStrG mit dessen Rechtskraft ein. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährungsfrist für das bis dahin angefallene Benützungsentgelt. Damit bedarf es weder der dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung, noch einer Erörterung der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage nach der Dauer der Verjährungsfrist. Der aufhebende Teil des angefochtenen Beschlusses ist zu beseitigen und in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Leistungsbefehles zu entscheiden.Unabhängig davon, ob in einem Antrag auf Benützungsregelung bzw Festsetzung eines Benützungsentgeltes ein „Belangen" im Sinne des Paragraph 1497, ABGB gelegen wäre (zu dieser Voraussetzung vergleiche etwa Mader/Janisch in Schwimann, ABGB3 römisch sechs Paragraph 1497, Rz 12 ff), das die Unterbrechung einer Verjährungsfrist bewirken könnte, übersieht das Rekursgericht, dass der Antragsteller bei Einleitung des Verfahrens über einen verjährbaren Anspruch noch gar nicht verfügte. Setzt doch die Zulässigkeit jedes Rechtsgestaltungsbegehrens voraus, dass der Gegner (noch) zu keiner Leistung verpflichtet werden kann (1 Ob 260/98m mwN). Da der Anspruch auf Benützungsentgelt erst durch den richterlichen Ausspruch entsteht, kommt auch eine Geltendmachung vor diesem Zeitpunkt nicht in Betracht. Die Verjährung eines Anspruches beginnt aber grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Geltendmachung des Anspruches kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht (RIS-Justiz RS0034343; Mader/Janisch aaO Paragraph 1478, Rz 3). Die rechtsgestaltende Wirkung des Beschlusses tritt gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AußStrG mit dessen Rechtskraft ein. Erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährungsfrist für das bis dahin angefallene Benützungsentgelt. Damit bedarf es weder der dem Erstgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung, noch einer Erörterung der im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage nach der Dauer der Verjährungsfrist. Der aufhebende Teil des angefochtenen Beschlusses ist zu beseitigen und in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Leistungsbefehles zu entscheiden.
2. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners ist verspätet. Die Rechtsmittelschrift des Antragstellers wurde dem Antragsgegner am 23. 11. 2005 zugestellt. Die mit 19. 12. 2005 datierte, am 20. 12. 2005 beim Erstgericht eingelangte - das Datum der Postaufgabe ist nicht aktenkundig - Gegenschrift wurde jedenfalls außerhalb der 14-tägigen Frist des § 68 Abs 1 AußStrG beim Erstgericht eingebracht. Sie ist daher zurückweisen.2. Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners ist verspätet. Die Rechtsmittelschrift des Antragstellers wurde dem Antragsgegner am 23. 11. 2005 zugestellt. Die mit 19. 12. 2005 datierte, am 20. 12. 2005 beim Erstgericht eingelangte - das Datum der Postaufgabe ist nicht aktenkundig - Gegenschrift wurde jedenfalls außerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 68, Absatz eins, AußStrG beim Erstgericht eingebracht. Sie ist daher zurückweisen.