Rechtssatz RS0013617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013617
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. Für die "persönliche Benützung" wesentlich ist nur, dass der Miteigentümer den Anteil ausschließlich auf Grund seines Miteigentums und nicht aus einem anderen Titel für seine Zwecke verwendet beziehungsweise zur Benützung zur Verfügung gestellt erhalten hat; ob er selbst dauernd oder zeitweise in den Räumen wohnt, sie durch andere Personen ohne eigenen Rechtstitel benützen oder auch freistehen lässt, ist unerheblich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 145/73
Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 145/73
Veröff: MietSlg 25059(21)
- 6 Ob 646/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 646/78
nur: Wenn einem Miteigentümer ein seinen Miteigentümeranteil übersteigender Teil der gemeinschaftlichen Sache zur persönlichen Benützung überlassen wird, ist der dadurch diesem Miteigentümer zukommende verhältnismäßig größere Nutzen durch eine entsprechende Gegenleistung auszugleichen. (T1)
- 1 Ob 754/78
Entscheidungstext OGH 06.12.1978 1 Ob 754/78
nur T1
- 7 Ob 687/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 687/81
nur T1; Veröff: MietSlg 35077
- 6 Ob 679/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 6 Ob 679/82
Auch; Veröff: JBl 1983,486 = MietSlg 34006
- 2 Ob 559/83
Entscheidungstext OGH 20.09.1983 2 Ob 559/83
nur T1
- 1 Ob 617/85
Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 617/85
nur T1; Veröff: SZ 58/170
- 5 Ob 5/92
Entscheidungstext OGH 18.02.1992 5 Ob 5/92
nur T1
- 1 Ob 2179/96i
Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2179/96i
nur T1
- 5 Ob 106/03d
Entscheidungstext OGH 07.10.2003 5 Ob 106/03d
Vgl auch; nur T1
- 2 Ob 29/06p
Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 29/06p
nur T1
- 1 Ob 180/08i
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 1 Ob 180/08i
Vgl auch; Beisatz: In zahlreichen oberstgerichtlichen Entscheidungen wurde ein Anspruch auf Benutzungsentgelt für die Vergangenheit zwischen Miteigentümern, wenn die Sache von einem Miteigentümer alleine oder in einem seine Miteigentumsquote übersteigenden Ausmaß benutzt wird verneint (vgl RIS-Justiz RS0013202, RS0013814, RS0087211, RS0013185). (T2)
- 2 Ob 248/08x
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 248/08x
Vgl; Beisatz: Für die übermäßige Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen anderen Miteigentümer kann ein Miteigentümer ab Zugang seines ausdrücklichen oder schlüssigen Widerspruchs gegen die übermäßige Benützung durch den anderen ein anteiliges Benützungsentgelt verlangen. (T3)
Beisatz: Zu weit ginge es hingegen, ein Benützungsentgelt ab der übermäßigen Nutzung zuzubilligen. (T4)
Veröff: SZ 2009/86
- 8 Ob 127/11a
Entscheidungstext OGH 20.01.2012 8 Ob 127/11a
nur T1; Beisatz: Diese Regelung ist aber dispositiv; abweichende Vereinbarungen sind ohne weiteres möglich und können auch konkludent getroffen werden. (T5)
Beisatz: Ob zwischen Miteigentümern eine schlüssig vereinbarte Benützungsregelung besteht, betrifft eine nicht revisible Frage des jeweiligen Einzelfalls. (T6)
- 7 Ob 86/13t
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 86/13t
- 5 Ob 19/14a
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 19/14a
Auch
- 4 Ob 73/18s
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s
Vgl auch
- 4 Ob 221/17d
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 221/17d
Auch
- 7 Ob 48/18m
Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 48/18m
Auch
- 2 Ob 102/18s
Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 102/18s
Beis wie T3; Beisatz: Die für den Bereicherungsausgleich unter Miteigentümern geltenden Grundsätze kommen daher auch dann zur Anwendung, wenn nach der Einantwortung ein Bereicherungsanspruch aufgrund einer im Verhältnis zur Erbquote überproportionalen Nutzung der nachlasszugehörigen Liegenschaft während des Verlassenschaftsverfahrens zu beurteilen ist. (T7)
- 5 Ob 155/22p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.04.2023 5 Ob 155/22p
nur T1
- 9 Ob 51/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.11.2023 9 Ob 51/23z
nur T1; Beisatz wie T3
- 5 Ob 170/25y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.04.2026 5 Ob 170/25y
nur T1; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0013617
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19730905_OGH0002_0010OB00145_7300000_001