Der Revisionsrekurs des Antragstellers und der Rekurs der Erstantragsgegnerin sind zulässig, der Revisionsrekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt, der Rekurs der Erstantragsgegnerin ist im Ergebnis - es bleibt bei der Aufhebung (RIS-Justiz RS0042657, RS0111502) - nicht berechtigt.
Der Antragsteller bekämpft die Abweisung seines "Hauptbegehrens", dass nämlich der Kellerraum nicht von der Gemeinschaft benützt werden dürfe, sondern der Erstantragsgegnerin gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen sei. Hinsichtlich des Tischtennisraumes hätte eine Sachentscheidung des Gerichtes erfolgen müssen. Aus dem Umstand, dass der Gemeinschaftsraum frei zugänglich sei, sei nicht auf ein Fehlen eines Regelungsbedarfes zu schließen.
Die Erstantragsgegnerin stützt sich darauf, dass dem Umstand, dass die Wohnungseigentümer jeweils nur Schlüssel für den eigenen Wohnblock erhalten hätten, nicht jedoch für die anderen Häuser, zu wenig Bedeutung beigemessen worden sei. Es sei schon kraft der Konstruktion der Wohnhausanlage von einer Benützungsvereinbarung auszugehen. Es sei mit einer 100 %-igen Deutlichkeit in rechtlicher Hinsicht auszusprechen, dass die Wohnungseigentümer eines Hauses verbindlich für alle Wohnungseigentümer die Benützung "ihres" Hauses regeln könnten und dies auch gemacht hätten, indem sie durch die Schlüsselverwendung eingeschränkte Zutrittsmöglichkeiten zu den anderen Objekten erhalten hätten. Ein neuer Wohnungseigentümer habe den Altzustand wohl primär zu akzeptieren. Es stehe nicht fest, welche und ob es überhaupt Wohnungseigentümer gebe, die von der Sauna der Antragsgegnerin nichts gewusst hätten. Dem Antragsteller gehe es vornehmlich um persönliche Animositäten. Das Ziel, Geld für die Allgemeinheit einzutreiben, trete überwiegend in den Hintergrund. Die Miteigentümer der Stiege 10 hätten ihr unentgeltliches Benutzungsrecht am Keller ebenso unentgeltlich an die Erstantragsgegnerin übertragen.
Zur Zurückweisung der Rekursbeantwortung:
Nach dem äußeren Erscheinungsbild wurde der Schriftsatz von Dr. G***** im eigenen Namen verfasst, was das Rekursgericht zutreffend erkannte.
Zu den anderen Rechtsmitteln:
Der Übersichtlichkeit halber wird zu den übrigen Rechtsmittelausführungen beider Parteien gemeinsam Stellung genommen:
Sowohl § 15 WEG 1975 als auch § 17 Abs 2 WEG 2002 räumen dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht ein, eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft zu beantragen. Ausdrücklich ist im § 17 Abs 2 WEG 2002 nun auch noch das - bereits von der Judikatur bisher gewährte (vgl etwa 5 Ob 47/97s) - Recht auf gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen genannt. Es ist also zunächst zu klären, ob die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile gegeben ist (5 Ob 253/02w, 5 Ob 47/97s, RIS-Justiz RS0013206 [T 7] uva). Diese Verfügbarkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Miteigentümer bereits eine allseits verbindliche Benützungsvereinbarung über die allgemeinen Teile der Liegenschaft geschlossen haben (5 Ob 47/97s, 5 Ob 253/02w; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, § 15, Rz 5). Nun ist zu untersuchen, welche Norm auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.Sowohl Paragraph 15, WEG 1975 als auch Paragraph 17, Absatz 2, WEG 2002 räumen dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht ein, eine gerichtliche Regelung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft zu beantragen. Ausdrücklich ist im Paragraph 17, Absatz 2, WEG 2002 nun auch noch das - bereits von der Judikatur bisher gewährte vergleiche etwa 5 Ob 47/97s) - Recht auf gerichtliche Abänderung einer bestehenden Regelung aus wichtigen Gründen genannt. Es ist also zunächst zu klären, ob die rechtliche Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile gegeben ist (5 Ob 253/02w, 5 Ob 47/97s, RIS-Justiz RS0013206 [T 7] uva). Diese Verfügbarkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Miteigentümer bereits eine allseits verbindliche Benützungsvereinbarung über die allgemeinen Teile der Liegenschaft geschlossen haben (5 Ob 47/97s, 5 Ob 253/02w; Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Paragraph 15,, Rz 5). Nun ist zu untersuchen, welche Norm auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist.
Das WEG 2002 trat mit 1. 7. 2002 in Kraft (§ 54 Abs 1 WEG 2002). Dieses Bundesgesetz ist auch auf die vor dem 1. 7. 2002 begründeten Wohnungseigentumsrechte und auf die vor diesem Zeitpunkt zwischen Wohnungseigentümern, Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren untereinander oder mit Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte anzuwenden (§ 56 Abs 13 WEG 2002). Es stellt sich nun die Frage, ob § 17 Abs 1 WEG 2002, der für die Benützungsvereinbarung hinsichtlich verfügbarer allgemeiner Teile der Liegenschaft die Schriftlichkeit als Formvoraussetzung vorsieht, bewirkt, dass vor dem 1. 7. 2002 zulässigerweise konkludent abgeschlossene Benützungsvereinbarungen nunmehr ihre Wirksamkeit ab 1. 7. 2002 verlieren. Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsbestimmung für Benützungsvereinbarungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung einer Formvorschrift auf Lebenssachverhalte anordnen wollte, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließend verwirklicht wurden (vgl RIS-Justiz RS0107268; RS0101471). Es würde dem tragenden Gedanken der Rechtssicherheit völlig zuwiderlaufen (in diesem Sinn auch A. Vonkilch, § 56 WEG, Rz 55 mwN; derselbe in WoBl 2002, 289, Ausgewählte Übergangsfragen; aA Prader in RdW 2002, 265, WEG 2002 - ein erster Überblick; derselbe und Wazel v Wiesentreu in immmolex 2003, 81, Ist das WEG 2002 verfassungskonform?), wollte man - ohne ausdrücklich darauf bezogene Regelung - die nach dem damals in Geltung gestandenen Gesetz rechtswirksam zustandegekommenen Vereinbarungen nachträglich unvorhersehbaren Formerfordernissen unterwerfen, deren Nichteinhaltung die Unwirsamkeit der Vereinbarung "von einem Tag auf den anderen" bedeuten würde, zumal ja die Vereinbarung selbst vom Gesetz nicht verpönt wird. Die Frage, ob also eine die gerichtliche Benützungsregelung nach § 15 WEG 1975, nunmehr § 17 Abs 2 WEG 2002, mangels Verfügbarkeit der allgemeinen Teile der Liegenschaft ausschließende Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht, ist nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Recht zu beurteilen.Das WEG 2002 trat mit 1. 7. 2002 in Kraft (Paragraph 54, Absatz eins, WEG 2002). Dieses Bundesgesetz ist auch auf die vor dem 1. 7. 2002 begründeten Wohnungseigentumsrechte und auf die vor diesem Zeitpunkt zwischen Wohnungseigentümern, Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren untereinander oder mit Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte anzuwenden (Paragraph 56, Absatz 13, WEG 2002). Es stellt sich nun die Frage, ob Paragraph 17, Absatz eins, WEG 2002, der für die Benützungsvereinbarung hinsichtlich verfügbarer allgemeiner Teile der Liegenschaft die Schriftlichkeit als Formvoraussetzung vorsieht, bewirkt, dass vor dem 1. 7. 2002 zulässigerweise konkludent abgeschlossene Benützungsvereinbarungen nunmehr ihre Wirksamkeit ab 1. 7. 2002 verlieren. Mangels ausdrücklicher Rückwirkungsbestimmung für Benützungsvereinbarungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung einer Formvorschrift auf Lebenssachverhalte anordnen wollte, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abschließend verwirklicht wurden vergleiche RIS-Justiz RS0107268; RS0101471). Es würde dem tragenden Gedanken der Rechtssicherheit völlig zuwiderlaufen (in diesem Sinn auch A. Vonkilch, Paragraph 56, WEG, Rz 55 mwN; derselbe in WoBl 2002, 289, Ausgewählte Übergangsfragen; aA Prader in RdW 2002, 265, WEG 2002 - ein erster Überblick; derselbe und Wazel v Wiesentreu in immmolex 2003, 81, Ist das WEG 2002 verfassungskonform?), wollte man - ohne ausdrücklich darauf bezogene Regelung - die nach dem damals in Geltung gestandenen Gesetz rechtswirksam zustandegekommenen Vereinbarungen nachträglich unvorhersehbaren Formerfordernissen unterwerfen, deren Nichteinhaltung die Unwirsamkeit der Vereinbarung "von einem Tag auf den anderen" bedeuten würde, zumal ja die Vereinbarung selbst vom Gesetz nicht verpönt wird. Die Frage, ob also eine die gerichtliche Benützungsregelung nach Paragraph 15, WEG 1975, nunmehr Paragraph 17, Absatz 2, WEG 2002, mangels Verfügbarkeit der allgemeinen Teile der Liegenschaft ausschließende Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern besteht, ist nach dem im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung geltenden Recht zu beurteilen.
Dass die Vereinbarung zwischen der Erstantragsgegnerin, ihrem Ehegatten und dem Wohnungseigentumsorganisator unwirksam ist, ist nicht strittig ( § 24 Abs 1 Z 1 WEG; RIS-Justiz RS0107465).Dass die Vereinbarung zwischen der Erstantragsgegnerin, ihrem Ehegatten und dem Wohnungseigentumsorganisator unwirksam ist, ist nicht strittig ( Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, WEG; RIS-Justiz RS0107465).
Vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 am 1. 7. 2002 konnten Benützungsvereinbarungen aller Wohnungseigentümer auch konkludent durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart geschlossen werden (5 Ob 47/97s, 5 Ob 20/01d, RIS-Justiz RS0013638). Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (§ 863 ABGB). Die Annahme einer schlüssigen Erklärung setzt gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Duldenden) über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus (1 Ob 36/00a, 3 Ob 22/01h; RIS-Justiz RS0109021 uva). Es sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen (5 Ob 201/01x ua; Rummel in Rummel II3 § 863 ABGB, Rz9).Vor dem Inkrafttreten des WEG 2002 am 1. 7. 2002 konnten Benützungsvereinbarungen aller Wohnungseigentümer auch konkludent durch jahrelange Beibehaltung einer bestimmten Nutzungsart geschlossen werden (5 Ob 47/97s, 5 Ob 20/01d, RIS-Justiz RS0013638). Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen (Paragraph 863, ABGB). Die Annahme einer schlüssigen Erklärung setzt gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Duldenden) über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus (1 Ob 36/00a, 3 Ob 22/01h; RIS-Justiz RS0109021 uva). Es sind stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen (5 Ob 201/01x ua; Rummel in Rummel II3 Paragraph 863, ABGB, Rz9).
Im vorliegenden Fall wurden den Wohnungseigentümern Schlüssel ausgefolgt, die eine eingeschränkte Benützung der allgemeinen Kellerabteile insofern bewirkten, als man nicht zu allen allgemeinen Teilen der Liegenschaft in allen Häusern Zugang hatte. Dieser Zustand hält bis jetzt an und wurde von keinem Miteigentümer in Frage gestellt. Durch die 15-jährige eingeschränkte faktische Benützung durch alle Wohnungseigentümer ist davon auszugehen, dass die Wohnungseigentümer tatsächlich konkludent eine Gebrauchsvereinbarung dahingehend geschlossen haben, dass die allgemeinen Teile der Liegenschaft in den Häusern nur von den Wohnungseigentümern benutzt werden sollten, die sich mit ihren Schlüsseln Zugang zu den entsprechenden Häusern verschaffen konnten. Eine darüber hinausgehende Einräumung einer Verfügungsmöglichkeit über die (beschränkt) allgemein zugänglichen Räume ist hingegen nicht zu entnehmen. Es ist nämlich ein Unterschied, ob man den (auf die in einem Haus wohnenden Wohnungseigentümer) beschränkten Zugang zu allgemeinen Teilen des Hauses akzeptiert oder ob man darüber hinaus noch damit einverstanden ist, dass diese (Teil)Gemeinschaft auch über die allgemeinen Teile selbst verfügen kann, in dem sie Räume der (beschränkten) Allgemeinheit entzieht und einem Wohnungseigentümer Sonderrechte vor allen übrigen Miteigentümern einräumt. Das Argument der Erstantragsgegnerin, es sei ihr gleichsam das unentgeltliche Benützungsrecht, das den Wohnungseigentümern im Haus Nr 10 eingeräumt worden sei, "abgetreten" worden, kann daher nicht gefolgt werden. Zum Einräumen von Sondernutzungsrechten an einzelne Wohnungseigentümer waren die Wohnungseigentümer eines Hauses schon mangels ausdrücklicher Vereinbarung nicht berechtigt. Wenn hier entgegen der schlüssigen Benützungsvereinbarung zwischen allen Wohnungseigentümern der Wohnungseigentumsanlage die Benützung dahingehend geändert werden soll, dass die der (auf ein Haus beschränkten) Allgemeinheit zustehende Nutzung an einem Kellerabteil nunmehr nur einem Wohnungseigentümer unentgeltlich zur Verfügung stehen soll, so ist das eine Änderung der ursprünglich konkludent geschlossenen Benützungsvereinbarung, die aber ebenfalls wieder nur von allen Wohnungseigentümern einstimmig beschlossen werden kann (5 Ob 20/01d). Stimmt nicht jeder Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist die Benützung der allgemeinen Teile der Liegenschaft eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch als Ausschluss seines Anteils- bzw Verfügungsrechtes gegen den Störer gewährt (5 Ob 20/01d mwN).
Es ist nun notwendig abzuklären, ob die konkludent durch die beschränkte Benützbarkeit der Schlüssel geschlossene Benützungsvereinbarung dergestalt abgeändert wurde, dass der Erstantragsgegnerin die Benützung des als allgemeinen Teil der Liegenschaft gewidmeten Kellerraums unentgeltlich zur Verfügung stehen soll, oder nicht. Um beurteilen zu können, ob eine konkludente Abänderung der Benützungsvereinbarung erfolgt ist, muss festgestellt werden, ob alle Wohnungseigentümer von der unentgeltlichen, die (beschränkte) Allgemeinheit ausschließenden, Überlassung des Kellerraums an die Erstantragsgegnerin und ihre Familie zum Betrieb einer Sauna informiert waren und sich dem nicht widersetzten oder ob dies eben nicht allen Wohnungseigentümern bekannt war. Diese Feststellungen wurden trotz entsprechenden Auftrags des Berufungsgerichtes vom Erstgericht noch immer nicht getroffen. Aus dem Fehlen erstgerichtlicher Feststellungen kann aber - im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Rekursgerichtes - nicht abgeleitet werden, das Erstgericht habe festgestellt, dass nicht alle Wohnungseigentümer von der Sondernutzung der Erstantragsgegnerin wussten, weil das Erstgericht dazu eben überhaupt keine Feststellungen getroffen hat. Dies wird es im fortgesetzten Verfahren nachtragen müssen.
a) Sollte nun feststehen, dass alle Wohnungseigentümer von der unentgeltlichen Benützung als Sauna während der 15 Jahre wussten, so wäre durch die mehrjährige Duldung dieser Benützung von einer schlüssigen Benützungsvereinbarung bzw vom schlüssigen Eintritt von Einzelrechtsnachfolgern in die Benützungsvereinbarung (vgl 5 Ob 20/91d mwN) auszugehen.a) Sollte nun feststehen, dass alle Wohnungseigentümer von der unentgeltlichen Benützung als Sauna während der 15 Jahre wussten, so wäre durch die mehrjährige Duldung dieser Benützung von einer schlüssigen Benützungsvereinbarung bzw vom schlüssigen Eintritt von Einzelrechtsnachfolgern in die Benützungsvereinbarung vergleiche 5 Ob 20/91d mwN) auszugehen.
In diesem Fall wäre der Antrag des Antragsgegners - wie bereits oben dargelegt - auch unter dem Gesichtspunkt der Kündigung der Benützungsvereinbarung aus wichtigem Grund zu prüfen.
Im Hinblick darauf, dass aber jedem Miteigentümer nur ein Anspruch auf die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache zusteht und eine davon abweichende Nutzung grundsätzlich zur Herstellung des Gleichgewichtes finanziell auszugleichen ist (vgl RIS-Justiz RS0013617; Spruzina in Schwimann2, § 15 WEG, Rz 8; Würth/Zingher, aaO, § 15 Rz 5), würde es jedenfalls einen wichtigen Grund darstellen, die Benützungsvereinbarung zu kündigen; sie könnte dahingehend abgeändert werden, dass der durch die Sondernutzung vor allen anderen Wohnungseigentümern Begünstigte einen entsprechenden finanziellen Ausgleich leistet, wenn im Haus Reparaturarbeiten anstehen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht von einer schikanösen Rechtsausübung gesprochen werden, wenn jedenfalls berechtigte Anliegen der Allgemeinheit vertreten werden.Im Hinblick darauf, dass aber jedem Miteigentümer nur ein Anspruch auf die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Sache zusteht und eine davon abweichende Nutzung grundsätzlich zur Herstellung des Gleichgewichtes finanziell auszugleichen ist vergleiche RIS-Justiz RS0013617; Spruzina in Schwimann2, Paragraph 15, WEG, Rz 8; Würth/Zingher, aaO, Paragraph 15, Rz 5), würde es jedenfalls einen wichtigen Grund darstellen, die Benützungsvereinbarung zu kündigen; sie könnte dahingehend abgeändert werden, dass der durch die Sondernutzung vor allen anderen Wohnungseigentümern Begünstigte einen entsprechenden finanziellen Ausgleich leistet, wenn im Haus Reparaturarbeiten anstehen. Es kann in diesem Zusammenhang nicht von einer schikanösen Rechtsausübung gesprochen werden, wenn jedenfalls berechtigte Anliegen der Allgemeinheit vertreten werden.
Stünde also die konkludente Zustimmung aller Wohungseigentümer zur kostenlosen Sondernutzung der Erstantragsgegenerin fest, hat das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren die bereits vom Rekursgericht aufgetragenen Erörterungen zur Bereitschaft der Erstantragsgegnerin, die Benützung gegen Entgelt fortzusetzen und zur Höhe des angemessenen Entgelts vorzunehmen.
b) Sollte das fortzusetzende Verfahren ergeben, dass konkludent eine unentgeltliche Sondernutzung durch die Erstantragsgegnerin nicht vereinbart wurde, muss das Erstgericht mit den Parteien erörtern, ob und welche Sondernutzungsregelungen für den als Sauna verwendeten Raum in Betracht kommen, insbesondere eine Sondernutzung der Erstantragsgegnerin gegen Entgelt. Das Gericht ist nämlich nicht an das Begehren des Antragstellers gebunden, sondern soll eine den Interessensausgleich wahrende Lösung für alle Beteiligten finden (5 Ob 47/97s mwN).
Sollte eine derartige Sonderbenützungsregelung mangels Bereitschaft zur Übernahme nicht getroffen werden können, so wäre der Antrag des Antragstellers mangels Regelungsbedarfs abzuweisen. Der einzelne Wohnungseigentümer wäre dann - wie bereits oben dargestellt - darauf zu verweisen, die Unterlassung eigenmächtiger Störungen der Gebrauchsordnung im streitigen Rechtsweg durchzusetzen.
Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass für den frei zugänglichen Tischtennisraum kein Regelungsbedarf gegeben ist. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes macht keiner der Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an diesem Raum geltend. Er wird vielmehr allgemein zum Abstellen von Möbeln und Pflanzen benützt. Die tatsächliche Verwendung als allgemein den Bewohnern des Hauses Nr 10 dienender Abstell- und Lagerraum entspricht ohnedies dem vom Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittel angestrebten Verwendungszweck (Revisionsrekurs des Antragstellers ON 46, S 5 Mitte).
Erst nach Ergänzung der Feststellungen und Erörterungen mit den Parteien im oben aufgezeigten Sinn wird über die Rechtssache abschließend entschieden werden können.