Unbestrittenermaßen benützt die anderweitig wohnversorgte Beklagte die aufgekündigte Wohnung nicht zur Befriedigung eines eigenen dringenden Wohnbedürfnisses, sondern ausschließlich zur kurzfristigen Unterbringung von Gästen, und verwirklicht damit den Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall und Z 6 MRG (gänzliche Weitergabe bzw Nichtverwendung des Bestandobjekts zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses). Diesen Kündigungsgrund könnten die Vermieter nur dann nicht mit Erfolg geltend machen, wenn die Beklagte - so wie sie behauptet - mit den beiden Vermietern bei Abschluss des Mietvertrags deren Verzicht auf die Geltendmachung der ausschließlichen Fremdnutzung der Wohnung als Kündigungsgrund vereinbart haben sollte. Ihr mit der - von den beiden Rechtsvorgängern der Kläger mit der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft beauftragten - Hausverwalterin geschlossene gültige schriftliche Mietvertrag enthält keinen derartigen Kündigungsverzicht; der Hausverwalterin war auch eine entsprechende Vereinbarung nicht bekannt.Unbestrittenermaßen benützt die anderweitig wohnversorgte Beklagte die aufgekündigte Wohnung nicht zur Befriedigung eines eigenen dringenden Wohnbedürfnisses, sondern ausschließlich zur kurzfristigen Unterbringung von Gästen, und verwirklicht damit den Kündigungsgrund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall und Ziffer 6, MRG (gänzliche Weitergabe bzw Nichtverwendung des Bestandobjekts zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses). Diesen Kündigungsgrund könnten die Vermieter nur dann nicht mit Erfolg geltend machen, wenn die Beklagte - so wie sie behauptet - mit den beiden Vermietern bei Abschluss des Mietvertrags deren Verzicht auf die Geltendmachung der ausschließlichen Fremdnutzung der Wohnung als Kündigungsgrund vereinbart haben sollte. Ihr mit der - von den beiden Rechtsvorgängern der Kläger mit der Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft beauftragten - Hausverwalterin geschlossene gültige schriftliche Mietvertrag enthält keinen derartigen Kündigungsverzicht; der Hausverwalterin war auch eine entsprechende Vereinbarung nicht bekannt.
Tatsächlich hatte die Beklagte mit einem Hälfteeigentümer der Liegenschaft eine entsprechende mündliche Vereinbarung getroffen und das nach § 27 Abs 2 lit b MRG zulässige Entgelt für diesen Kündigungsverzicht im Betrag von 200.000 S auch geleistet. Entscheidend ist, ob der mit dem Rechtsvorgänger des Viertklägers vereinbarte Kündigungsverzicht wirksamer und daher auch den zweiten Hälfteeigentümer bindender Inhalt des Mietvertrags wurde. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Sachverhalts als Kündigungsgrund ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu beurteilen (MietSlg 40.047 ua; Gamerith in Rummel2, § 833 ABGB Rz 5; Egglmeier in Schwimann2 § 833 ABGB Rz 21). Von dem Grundsatz, dass in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung nur die Mehrheit zur Vertretung der Miteigentümergemeinschaft legitimiert ist, bestehen drei Ausnahmen:Tatsächlich hatte die Beklagte mit einem Hälfteeigentümer der Liegenschaft eine entsprechende mündliche Vereinbarung getroffen und das nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, MRG zulässige Entgelt für diesen Kündigungsverzicht im Betrag von 200.000 S auch geleistet. Entscheidend ist, ob der mit dem Rechtsvorgänger des Viertklägers vereinbarte Kündigungsverzicht wirksamer und daher auch den zweiten Hälfteeigentümer bindender Inhalt des Mietvertrags wurde. Der Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Sachverhalts als Kündigungsgrund ist als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu beurteilen (MietSlg 40.047 ua; Gamerith in Rummel2, Paragraph 833, ABGB Rz 5; Egglmeier in Schwimann2 Paragraph 833, ABGB Rz 21). Von dem Grundsatz, dass in Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung nur die Mehrheit zur Vertretung der Miteigentümergemeinschaft legitimiert ist, bestehen drei Ausnahmen:
- Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss bzw zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt (SZ 42/126; EvBl 1995/186; Egglmeier aaO § 833 ABGB Rz 42; Gamerith aaO § 833 ABGB Rz 12); eine zwischen den beiden früheren Hälfteeigentümern getroffene Benützungsregelung dahin, dass der Rechtsvorgänger der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin dem Miteigentümer die alleinige Befugnis zur Verfügung über das Mietobjekt übertragen hätte, wurde von den Vorinstanzen indes gerade nicht festgestellt.- Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss bzw zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt (SZ 42/126; EvBl 1995/186; Egglmeier aaO Paragraph 833, ABGB Rz 42; Gamerith aaO Paragraph 833, ABGB Rz 12); eine zwischen den beiden früheren Hälfteeigentümern getroffene Benützungsregelung dahin, dass der Rechtsvorgänger der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin dem Miteigentümer die alleinige Befugnis zur Verfügung über das Mietobjekt übertragen hätte, wurde von den Vorinstanzen indes gerade nicht festgestellt.
- Gemäß § 837 dritter Satz ABGB wird ferner ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben (Egglmeier aaO § 833 ABGB Rz 42). Da jedoch nicht feststeht, dass der Rechtsvorgänger des Viertklägers den Miteigentümer über den mit der Beklagten vereinbarten Kündigungsverzicht - und den Erhalt von 200.000 S - informierte oder dieser sonst davon Kenntnis hatte, erübrigt sich die Prüfung, ob letzteren eine Pflicht zum Widerspruch getroffen hätte.- Gemäß Paragraph 837, dritter Satz ABGB wird ferner ein einzelner Teilhaber, der ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen verwaltet, im Bereich der ordentlichen Verwaltung als bevollmächtigt angesehen, wenn die übrigen Teilhaber den Verwaltungshandlungen nicht widersprechen, obwohl sie vom auftragslosen Handeln Kenntnis haben (Egglmeier aaO Paragraph 833, ABGB Rz 42). Da jedoch nicht feststeht, dass der Rechtsvorgänger des Viertklägers den Miteigentümer über den mit der Beklagten vereinbarten Kündigungsverzicht - und den Erhalt von 200.000 S - informierte oder dieser sonst davon Kenntnis hatte, erübrigt sich die Prüfung, ob letzteren eine Pflicht zum Widerspruch getroffen hätte.
- Sonst bindet ein vom Hälfte- oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft geschlossener Bestandvertrag - oder eine Sondervereinbarung wie etwa der Kündigungsverzicht - die übrigen Teilhaber nur, wenn sie, auch nachträglich (6 Ob 101/98s = MietSlg 50.057), ausdrücklich oder schlüssig zustimmten (SZ 45/49, SZ 60/183) bzw wenn der Hälfteeigentümer eine Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß § 835 ABGB erwirkte (EvBl 1993/186 = ecolex 1993, 809; Egglmeier aaO § 833 ABGB Rz 42). Von einer ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsvorgängers der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin zum vereinbarten Kündigungsverzicht kann aber nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine Rede sein, sodass nur eine schlüssige Zustimmung in Frage kommen könnte:- Sonst bindet ein vom Hälfte- oder Minderheitseigentümer ohne Bevollmächtigung durch die Eigentümergemeinschaft geschlossener Bestandvertrag - oder eine Sondervereinbarung wie etwa der Kündigungsverzicht - die übrigen Teilhaber nur, wenn sie, auch nachträglich (6 Ob 101/98s = MietSlg 50.057), ausdrücklich oder schlüssig zustimmten (SZ 45/49, SZ 60/183) bzw wenn der Hälfteeigentümer eine Entscheidung des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 835, ABGB erwirkte (EvBl 1993/186 = ecolex 1993, 809; Egglmeier aaO Paragraph 833, ABGB Rz 42). Von einer ausdrücklichen Zustimmung des Rechtsvorgängers der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin zum vereinbarten Kündigungsverzicht kann aber nach den vorinstanzlichen Feststellungen keine Rede sein, sodass nur eine schlüssige Zustimmung in Frage kommen könnte:
Das Gericht zweiter Instanz nahm aufgrund der Tatsache, dass sich der Rechtsvorgänger des Viertklägers in den letzten Lebensjahren des Miteigentümers um alle die Liegenschaft betreffenden Angelegenheiten gekümmert und die Hausverwalterin Mietverträge nur nach Rücksprache mit ihm geschlossen hatte, an, dass der Rechtsvorgänger der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin sämtliche Verwaltungshandlungen und Weisungen des anderen Hälfteeigentümers zumindest konkludent genehmigt habe. Bei der Beurteilung einer Handlung oder Unterlassung auf ihre konkludente Aussage ist jedoch größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die er nicht wollte. Eine schlüssige Erklärung besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Nach den strengen Kriterien des § 863 ABGB muss die Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen sein. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind. Jedenfalls aber setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Duldenden) über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus (vgl nur die Nachweise bei Apathy in Schwimann2, § 863 ABGB Rz 11 ff). Angesichts dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass der vom Rechtsvorgänger des Viertklägers mit der Beklagten vereinbarte Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe vom anderen Hälfteeigentümer schlüssig genehmigt worden wäre. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der andere Hälfteeigentümer alle die Liegenschaft betreffenden Belange dem Rechtsvorgänger des Viertklägers im Zusammenwirken mit der Hausverwalterin überantwortet habe, ist daraus noch nicht auch der Schluss gerechtfertigt, dass der andere Hälfteeigentümer auch solchen Sondervereinbarungen in Bestandverträgen seine Zustimmung erteilen wollte, von welchen der Rechtsvorgänger des Viertklägers weder ihn selbst noch wenigstens die Hausverwalterin informierte.Das Gericht zweiter Instanz nahm aufgrund der Tatsache, dass sich der Rechtsvorgänger des Viertklägers in den letzten Lebensjahren des Miteigentümers um alle die Liegenschaft betreffenden Angelegenheiten gekümmert und die Hausverwalterin Mietverträge nur nach Rücksprache mit ihm geschlossen hatte, an, dass der Rechtsvorgänger der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin sämtliche Verwaltungshandlungen und Weisungen des anderen Hälfteeigentümers zumindest konkludent genehmigt habe. Bei der Beurteilung einer Handlung oder Unterlassung auf ihre konkludente Aussage ist jedoch größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die er nicht wollte. Eine schlüssige Erklärung besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Nach den strengen Kriterien des Paragraph 863, ABGB muss die Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen sein. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind. Jedenfalls aber setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Duldenden) über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus vergleiche nur die Nachweise bei Apathy in Schwimann2, Paragraph 863, ABGB Rz 11 ff). Angesichts dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass der vom Rechtsvorgänger des Viertklägers mit der Beklagten vereinbarte Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe vom anderen Hälfteeigentümer schlüssig genehmigt worden wäre. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der andere Hälfteeigentümer alle die Liegenschaft betreffenden Belange dem Rechtsvorgänger des Viertklägers im Zusammenwirken mit der Hausverwalterin überantwortet habe, ist daraus noch nicht auch der Schluss gerechtfertigt, dass der andere Hälfteeigentümer auch solchen Sondervereinbarungen in Bestandverträgen seine Zustimmung erteilen wollte, von welchen der Rechtsvorgänger des Viertklägers weder ihn selbst noch wenigstens die Hausverwalterin informierte.
Dazu kommt noch, dass der Rechtsvorgänger des Viertklägers bei der Vereinbarung über den Kündigungsverzicht erkennbar gar nicht in Vertretung der Miteigentümergemeinschaft handeln wollte. Wer einen Vertrag (auch) als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist (JBl 1989, 526; SZ 67/130). Die Beklagte wusste nach den - insoweit unbekämpften - Feststellungen gar nicht, dass der Rechtsvorgänger des Viertklägers nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft war. Auch den sonstigen Umständen, vor allem der Fassung des schriftlichen Mietvertrags konnte die Beklagte nicht entnehmen, dass die Liegenschaft zwei Personen je zur Hälfte gehört. Der Rechtsvorgänger des Viertklägers hätte daher der Beklagten gegenüber in eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen müssen, dass er auch in Vertretung seines Miteigentümers handle. Dass der Kündigungsverzicht nicht in die schriftliche Ausfertigung des Mietvertrags aufgenommen wurde, obwohl dies sonst regelmäßig so gehandhabt wurde und sich in dem verwendeten Vertragsformular auch ein zur Aufnahme solcher Abreden bestimmter Abschnitt befindet, lässt nur den Schluss zu, dass der Rechtsvorgänger des Viertklägers den Verzicht auf die Geltendmachung der Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und Z 6 MRG nicht auch in Vertretung der Miteigentümergemeinschaft, sondern nur für sich selbst erklären wollte. Damit wurde diese Sondervereinbarung mangels Vertretungswillens des Rechtsvorgängers des Viertklägers nicht Teil des Mietvertrags.Dazu kommt noch, dass der Rechtsvorgänger des Viertklägers bei der Vereinbarung über den Kündigungsverzicht erkennbar gar nicht in Vertretung der Miteigentümergemeinschaft handeln wollte. Wer einen Vertrag (auch) als Vertreter eines anderen abschließt, muss dies seinem Vertragspartner gegenüber eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, insbesondere dann, wenn der Wille des Handelnden zur Vertretung nicht bereits aus den Umständen klar erkennbar ist (JBl 1989, 526; SZ 67/130). Die Beklagte wusste nach den - insoweit unbekämpften - Feststellungen gar nicht, dass der Rechtsvorgänger des Viertklägers nur Hälfteeigentümer der Liegenschaft war. Auch den sonstigen Umständen, vor allem der Fassung des schriftlichen Mietvertrags konnte die Beklagte nicht entnehmen, dass die Liegenschaft zwei Personen je zur Hälfte gehört. Der Rechtsvorgänger des Viertklägers hätte daher der Beklagten gegenüber in eindeutiger Weise zum Ausdruck bringen müssen, dass er auch in Vertretung seines Miteigentümers handle. Dass der Kündigungsverzicht nicht in die schriftliche Ausfertigung des Mietvertrags aufgenommen wurde, obwohl dies sonst regelmäßig so gehandhabt wurde und sich in dem verwendeten Vertragsformular auch ein zur Aufnahme solcher Abreden bestimmter Abschnitt befindet, lässt nur den Schluss zu, dass der Rechtsvorgänger des Viertklägers den Verzicht auf die Geltendmachung der Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, und Ziffer 6, MRG nicht auch in Vertretung der Miteigentümergemeinschaft, sondern nur für sich selbst erklären wollte. Damit wurde diese Sondervereinbarung mangels Vertretungswillens des Rechtsvorgängers des Viertklägers nicht Teil des Mietvertrags.
b) Fragen nach der wirksamen Vornahme selbstständiger Verwaltungshandlungen durch einen bloßen Hälfteeigentümer trotz Bestellung eines Hausverwalters (vgl dazu MietSlg 50.058 mwN; EvBl 2000/95 = WoBl 2000, 89 [Prader]; Schauer, Verwalterbestellung und konkurrierendes Verwaltungshandeln von Miteigentümern in WoBl 1999, 384 ff mwN) stellen sich somit nicht mehr.b) Fragen nach der wirksamen Vornahme selbstständiger Verwaltungshandlungen durch einen bloßen Hälfteeigentümer trotz Bestellung eines Hausverwalters vergleiche dazu MietSlg 50.058 mwN; EvBl 2000/95 = WoBl 2000, 89 [Prader]; Schauer, Verwalterbestellung und konkurrierendes Verwaltungshandeln von Miteigentümern in WoBl 1999, 384 ff mwN) stellen sich somit nicht mehr.
c) Schließt ein Hälfte- oder Minderheitseigentümer - abgesehen von den oben angeführten Ausnahmefällen - ohne Zustimmung der übrigen Eigentumsgenossen einen Bestandvertrag mit einem Dritten, so bindet dieser die anderen Miteigentümer nicht. Nach einhelliger, von der Lehre (vgl Gamerith aaO § 828 ABGB Rz 6, § 833 ABGB Rz 5) gebilligter Rspr (SZ 60/183; EvBl 1993/186; MietSlg 50.057 ua) können diese gegen den Bestandnehmer - weil dieser ihnen gegenüber das Gemeinschaftsgut ohne zureichenden Rechtstitel benützt - mit Räumungsklage vorgehen. Ein bloß mit einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer ohne Zustimmung durch die anderen Teilhaber geschlossener Bestandvertrag verpflichtet zwar jene, dem Vertragspartner die zugesicherte Rechtsstellung zu verschaffen, ein auch die Eigentumsgemeinschaft als solche bindender Rechtstitel zum Gebrauch des Gemeinschaftsguts oder einzelner Teile hievon ist dieser Vertrag hingegen nicht, sodass dem anderen Hälfteeigentümer gegen den Dritten die Räumungsklage nur verwehrt wäre, wenn er der Begründung des Benützungsrechtsverhältnisses durch seinen Teilhaber wenigstens konkludent zugestimmt hätte (EvBl 1993/186). Da eine solche konkludente Zustimmung des Rechtsvorgängers der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin zum vereinbarten Verzicht auf die Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 Z 4 und 6 MRG nicht vorliegt, mangelt auch einer nur von der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin getragenen Aufkündigung nicht die Aktivlegitimation aufgrund der fehlenden Mehrheit gemäß § 833 ABGB.c) Schließt ein Hälfte- oder Minderheitseigentümer - abgesehen von den oben angeführten Ausnahmefällen - ohne Zustimmung der übrigen Eigentumsgenossen einen Bestandvertrag mit einem Dritten, so bindet dieser die anderen Miteigentümer nicht. Nach einhelliger, von der Lehre vergleiche Gamerith aaO Paragraph 828, ABGB Rz 6, Paragraph 833, ABGB Rz 5) gebilligter Rspr (SZ 60/183; EvBl 1993/186; MietSlg 50.057 ua) können diese gegen den Bestandnehmer - weil dieser ihnen gegenüber das Gemeinschaftsgut ohne zureichenden Rechtstitel benützt - mit Räumungsklage vorgehen. Ein bloß mit einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer ohne Zustimmung durch die anderen Teilhaber geschlossener Bestandvertrag verpflichtet zwar jene, dem Vertragspartner die zugesicherte Rechtsstellung zu verschaffen, ein auch die Eigentumsgemeinschaft als solche bindender Rechtstitel zum Gebrauch des Gemeinschaftsguts oder einzelner Teile hievon ist dieser Vertrag hingegen nicht, sodass dem anderen Hälfteeigentümer gegen den Dritten die Räumungsklage nur verwehrt wäre, wenn er der Begründung des Benützungsrechtsverhältnisses durch seinen Teilhaber wenigstens konkludent zugestimmt hätte (EvBl 1993/186). Da eine solche konkludente Zustimmung des Rechtsvorgängers der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin zum vereinbarten Verzicht auf die Kündigungsgründe des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4 und 6 MRG nicht vorliegt, mangelt auch einer nur von der Erst-, der Zweit- und der Drittklägerin getragenen Aufkündigung nicht die Aktivlegitimation aufgrund der fehlenden Mehrheit gemäß Paragraph 833, ABGB.
d) Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrunds nicht erblickt werden (MietSlg 34.410, 36.399; 4 Ob 1566/95 uva; Würth in Rummel2, § 30 MRG Rz 4).d) Bei Dauertatbeständen kann im Zuwarten mit der Kündigung ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrunds nicht erblickt werden (MietSlg 34.410, 36.399; 4 Ob 1566/95 uva; Würth in Rummel2, Paragraph 30, MRG Rz 4).
Der außerordentlichen Revision ist demnach Folge zu geben und das klagestattgebende erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.