- 2 Ob 520/95
Entscheidungstext OGH 06.04.1995 2 Ob 520/95
Veröff: SZ 68/70
- 10 ObS 35/96
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 35/96
nur: Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen. (T1); Beisatz: Und die Erträgnisse daraus zu vereinnehmen. (T2)
- 5 Ob 2119/96w
Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2119/96w
Vgl auch
- 4 Ob 2024/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
Beisatz: Diese Verwaltungsvollmacht des Miteigentümers kann aber nur Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung decken. Der Miteigentümer kann daher hinsichtlich der ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Sache keinen Bestandvertrag mit einem Miteigentümer abschließen; das gilt auch für den Mehrheitseigentümer. (T3) Veröff: SZ 69/90
- 6 Ob 52/97h
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 52/97h
- 5 Ob 154/98b
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 154/98b
Vgl
- 1 Ob 126/98f
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 126/98f
Beisatz: Das bedeutet jedoch nicht, dass die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. Ein solcher (vermietender) Miteigentümer handelt auf eigene Rechnung, ohne im Verfügungsrecht über die in sein freies Eigentum fallenden Mietzinseinnahmen beschränkt zu sein. (T4)
- 8 Ob 171/98z
Entscheidungstext OGH 15.10.1998 8 Ob 171/98z
- 5 Ob 98/99v
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 98/99v
Vgl; Beis wie T4 nur: Das bedeutet jedoch nicht, dass die anderen Miteigentümer an den Mietzinszahlungen und Erträgen zu beteiligen wären. (T5)
- 1 Ob 36/00a
Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 36/00a
Auch; Beisatz: Wird einem Hälfte- oder Minderheitseigentümer in einer Benützungsregelung die unbeschränkte Verfügungsmacht über einen realen Teil der gemeinsamen Sache übertragen, so ist nur er zum Abschluss beziehungsweise zur Kündigung von Bestandverträgen im Namen aller Miteigentümer berechtigt. (T6)
- 8 Ob 131/02a
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 Ob 131/02a
Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ein schlichter Miteigentümer kann lediglich im Namen aller Miteigentümer kündigen oder auf Räumung klagen; eine Gleichstellung mit einem echten Wohnungseigentümer, der nach neuerer Rechtsprechung im eigenen Namen klagen kann, scheidet aus. Das ergibt sich schon daraus, dass anderenfalls die Regelung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF WRN 1999 in Verbindung mit § 24a WEG insoweit überflüssig wäre. (T7)
- 5 Ob 143/02v
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 143/02v
Auch; nur: Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht. (T8)
- 5 Ob 266/03h
Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 266/03h
Auch; Beisatz: Der Minderheitseigentümer hat hinsichtlich des ihm zur alleinigen Benützung zugewiesenen Teiles der Liegenschaft Verwaltungsvollmacht. Er ist als gemeinsam bestellter Verwalter auch berechtigt, allein Verwaltungshandlungen vorzunehmen. (T9)
- 5 Ob 89/08m
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 89/08m
Vgl; Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T10); Bem: Siehe auch RS0124190. (T11)
- 5 Ob 102/09z
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 102/09z
Vgl; Beis wie T6
- 5 Ob 200/10p
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 200/10p
Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T4
- 5 Ob 117/14p
Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 117/14p
- 4 Ob 100/18m
Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 100/18m
Auch; Beisatz: Auch der benützungsgeregelte Minderheitseigentümer ist im Kündigungs- bzw Übergabsverfahren alleine aktiv legitimiert. (T12)
- 5 Ob 188/19m
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 188/19m
- 5 Ob 14/21a
Entscheidungstext OGH 11.10.2021 5 Ob 14/21a
Beisatz: Hier: Vermietung im Mischhaus. (T13)
- 5 Ob 29/21g
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 29/21g
Beis wie T13
- 5 Ob 179/21s
Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 179/21s
Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
- 4 Ob 44/24k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.10.2024 4 Ob 44/24k
vgl