Begründung:
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Villach vom 2.3.1992 aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Die Antragstellerin begehrte die nacheheliche Vermögensaufteilung und beantragte ua die Übertragung des Drittelanteiles an der Liegenschaft EZ ***** KG ***** vom Antragsgegner an sie, da im 1.Stock dieses Hauses die Ehewohnung gelegen sei und ihr hinsichtlich dieser ein Optionsrecht zustehe. Sie sei auf die vormalige Ehewohnung angewiesen und habe selbst zur Einrichtung der Wohnung Barmittel in die Ehe eingebracht; zur Errichtung des Dachstuhles des Hauses sei von ihren Eltern Holz zur Verfügung gestellt worden.
Der Antragsgegner stellte sich letztlich gegen die beantragte Eigentumsübertragung am Drittelanteil der Liegenschaft und führte dazu aus, daß ihm dieser Miteigentumsanteil im Erbwege zugekommen sei und daher nicht der Aufteilung unterliege. Die Antragstellerin könne zu einem anderen Mann ziehen, sodaß sie wohnversorgt sei und somit vitale Existenzfragen nicht auf dem Spiel stünden. Die vormalige Ehewohnung sei demnach nicht in die Aufteilung einzubeziehen. Ein allfälliges Wohnbedürfnis könne durch die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes zugunsten der Antragstellerin gegen Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung abgesichert werden.
Das Erstgericht teilte das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse ua folgendermaßen auf: Es räumte der Antragstellerin bei dem ideellen Drittel-Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, B-LNr 4, mit dem Haus *****, die Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 Satz 1 und 2 ABGB als Wohnungsgebrauchsrecht ein und ordnete an, daß die Kosten der grundbücherlichen Durchführung die Antragstellerin zu tragen habe. Es trug der Antragstellerin für die Dauer der Benützung dieser Wohnung die Entrichtung eines monatlichen Benützungsentgeltes von S 2.500 und die Tragung der Betriebskosten auf und verpflichtete die Antragstellerin, das bei der K*****bank AG aufgenommene Darlehen allein zurückzuzahlen.Das Erstgericht teilte das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse ua folgendermaßen auf: Es räumte der Antragstellerin bei dem ideellen Drittel-Miteigentumsanteil des Antragsgegners an der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, B-LNr 4, mit dem Haus *****, die Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des Paragraph 521, Satz 1 und 2 ABGB als Wohnungsgebrauchsrecht ein und ordnete an, daß die Kosten der grundbücherlichen Durchführung die Antragstellerin zu tragen habe. Es trug der Antragstellerin für die Dauer der Benützung dieser Wohnung die Entrichtung eines monatlichen Benützungsentgeltes von S 2.500 und die Tragung der Betriebskosten auf und verpflichtete die Antragstellerin, das bei der K*****bank AG aufgenommene Darlehen allein zurückzuzahlen.
Das Erstgericht traf ua folgende Feststellungen: Die Parteien haben am 6.6.1965 geheiratet und wohnten anfangs kostenlos bei den Eltern der Antragstellerin. Im Jahr 1966 begann der Vater des Antragsgegners auf der ihm eigentümlichen Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit der Neuerrichtung des Wohnhauses. Finanziert wurde dieser Neubau allein vom Vater des Antragsgegners. Beim Bau halfen neben den Eltern des Antragsgegners auch seine Geschwister mit. Die Antragstellerin half unmittelbar am Bau nicht mit, unterstützte jedoch die Mutter des Antragsgegners bei Hausarbeiten. Teile des Bauholzes für den Dachstuhl wurden von den Stiefeltern der Antragstellerin zur Verfügung gestellt. Vom leiblichen Vater der Antragstellerin wurden die Fliesen für den Hausflur bereitgestellt. Bereits vor oder noch während des Baubeginns war klar, daß die Streitteile in den 1.Stock des neu errichteten Wohnhauses einziehen werden. Nach der Fertigstellung im Jahr 1969 bezogen die Streitteile den 1.Stock des Hauses, der bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Mai 1989 die Ehewohnung bildete. Ein förmlicher Mietvertrag oder eine Benutzungsvereinbarung mit dem Vater des Antragsgegners wurde nicht abgeschlossen; die Parteien hatten lediglich im Monat S 500 an Betriebskosten zu bezahlen. Nach dem Tod des Vaters des Antragsgegners am 26.12.1985 wurden die Brüder Georg, Karl-Heinz und Hans K***** jeweils Dritteleigentümer der Liegenschaft. Über Anraten der Mutter des Antragsgegners schlossen die Brüder eine Benützungsvereinbarung, wonach den Streitteilen die Benutzung des ersten Stocks des Hauses zusteht. Seit der Trennung der Streitteile im Jahr 1989 bewohnt die Antragstellerin gemeinsam mit ihrem mj. Sohn Daniel, geboren *****1979, sowie dem volljährigen Sohn Hans-Jörg Köfler die vormalige Ehewohnung. Sie hat keine andere Wohnmöglichkeit. Der Antragsgegner übersiedelte in eine eigene Wohnung. Über Klage des Antragsgegners wurde die Miteigentumsgemeinschaft mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 26.2.1992, bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 25.11.1992, aufgehoben. Nachdem mittlerweile ein Trennstück von 600 m2 von der Liegenschaft abgetrennt wurde, beträgt der Verkehrswert des Drittelanteiles des Antragsgegners S 777.726,60. Die rund 115 m2 große Ehewohnung im ersten Stock könnte frei um brutto ca. S 4.500 monatlich vermietet werden. Weiters wurden die im wesentlichen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien festgestellt.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Liegenschaft ausnahmsweise gemäß § 82 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen sei. Eine Eigentumsübertragung komme nicht in Frage, da die damit verbundenen Belastungen (Ausgleichszahlung, Kreditrückzahlung) die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin überstiegen. Zur Sicherung ihres Wohnbedürfnisses sei ihr ein Gebrauchsrecht an der vormaligen Ehewohnung einzuräumen. Statt der Festlegung einer einmaligen Ausgleichszahlung sei die Antragstellerin zur Leistung eines laufenden Benützungsentgeltes in einer gegenüber dem erzielbaren Mietzins reduzierten Höhe und zum Ersatz der Betriebskosten zu verpflichten.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß die Liegenschaft ausnahmsweise gemäß Paragraph 82, Absatz 2, EheG in die Aufteilung einzubeziehen sei. Eine Eigentumsübertragung komme nicht in Frage, da die damit verbundenen Belastungen (Ausgleichszahlung, Kreditrückzahlung) die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin überstiegen. Zur Sicherung ihres Wohnbedürfnisses sei ihr ein Gebrauchsrecht an der vormaligen Ehewohnung einzuräumen. Statt der Festlegung einer einmaligen Ausgleichszahlung sei die Antragstellerin zur Leistung eines laufenden Benützungsentgeltes in einer gegenüber dem erzielbaren Mietzins reduzierten Höhe und zum Ersatz der Betriebskosten zu verpflichten.
Das Rekursgericht hob über Rekurs beider Teile den Beschluß des Erstgerichtes, der hinsichtlich der oben angeführten Spruchpunkte bekämpft wurde, im angefochtenen Umfang auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bereits hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles S 50.000 übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 14 Abs 1 AußStrG zulässig sei. Das Rekursgericht führte folgendes aus:Das Rekursgericht hob über Rekurs beider Teile den Beschluß des Erstgerichtes, der hinsichtlich der oben angeführten Spruchpunkte bekämpft wurde, im angefochtenen Umfang auf und trug dem Erstgericht insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bereits hinsichtlich des von der Aufhebung betroffenen Teiles S 50.000 übersteige und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig sei. Das Rekursgericht führte folgendes aus:
Auszugehen sei davon, daß der Antragsgegner den Drittel-Miteigentumsanteil an der gegenständlichen Liegenschaft im Erbwege erworben habe. Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG würde daher dieses Vermögen grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegen. Zu beachten sei aber die Ausnahmebestimmung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle, wonach die Ehewohnung sowie der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen sei, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen sei, wenn sie ein Ehegatte im Erbweg erhalten habe. Habe eine Liegenschaft zur Gänze als Ehewohnung gedient, dann sei sie zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, auch wenn sie vom anderen Ehegatten stamme. Unter den Miteigentümern bestehe eine Benützungsregelung dahin, daß sämtliche Räume des ersten Stocks des gegenständlichen Hauses vom Antragsgegner benützt werden können. Ob damit etwa noch weitere Mitbenützungsrechte verbunden seien, wie zB die (Mit)Benützung eines Gartens, sei vorerst noch offen geblieben. Zu beachten sei weiters, daß die Liegenschaft EZ ***** KG ***** Feistritz/Drau nicht nur aus dem Grundstück 22/1 Baufläche im Ausmaß von 560 m2, sondern auch aus dem Grundstück 13/2 LN im Ausmaß von 6.388 m2 bestehe. Die Grundstücke seien im südlichen Teil mit dem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude bebaut, der Rest sei Hoffläche und Wiese. Zwei Drittel der südlichen Flächen seien als Bauland-Dorfgebiet gewidmet, die nördlichen Flächen als landwirtschaftliche Nutzfläche. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen seien verpachtet. Weiters stelle die Liegenschaft eine Stammsitzliegenschaft bezüglich 5/88 Anteilrechten am Gemeinschaftsbesitz EZ ***** dar. Der Anteil 4 des Antragsgegners sei mit einem Pfandrecht für die Forderung von S 80.000 sA für die K*****bank AG belastet. Grundsätzlich wären nach der Rechtsprechung jene Teile einer im Erbweg erworbenen Liegenschaft, die nicht von der Benützung der Ehewohnung mitumfaßt seien, nicht in die Aufteilung einzubeziehen, so etwa auch ein eindeutig abgegrenzter Teil, der einem Unternehmen des anderen Ehegatten oder seiner Berufsausübung diene. Es sei Tatsache, daß die Antragstellerin auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen sei. Das Erstgericht gehe davon aus, daß die Liegenschaft daher in die Aufteilung einzubeziehen sei. Damit könne aber naturgemäß nur der ideelle Miteigentumsanteil des Antragsgegners von einem Drittel an dieser Liegenschaft gemeint sein, mit den aus diesem Miteigentumsanteil und der geltenden Benützungsregelung erfließenden Mitbenützungs- und Alleinbenützungsrechten. Einschränkend zu berücksichtigen sei aber, daß der Begriff der Ehewohnung neben der Benützung der davon betroffenen Räumlichkeiten darüberhinaus nur so weit reichen könne, als damit im Zusammenhang auch andere Teile der Liegenschaft, so etwa ein Hausgarten oder andere Flächen, benützt worden seien. Das werde aber für verpachtete, landwirtschaftlich genutzte Flächen wohl nicht gelten können. Eine diesbezügliche Abgrenzung lasse sich dem vom Erstgericht bisher festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.Auszugehen sei davon, daß der Antragsgegner den Drittel-Miteigentumsanteil an der gegenständlichen Liegenschaft im Erbwege erworben habe. Nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG würde daher dieses Vermögen grundsätzlich nicht der Aufteilung unterliegen. Zu beachten sei aber die Ausnahmebestimmung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle, wonach die Ehewohnung sowie der Hausrat, auf dessen Weiterbenützung ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen sei, in die Aufteilung auch dann einzubeziehen sei, wenn sie ein Ehegatte im Erbweg erhalten habe. Habe eine Liegenschaft zur Gänze als Ehewohnung gedient, dann sei sie zur Gänze in die Aufteilung einzubeziehen, auch wenn sie vom anderen Ehegatten stamme. Unter den Miteigentümern bestehe eine Benützungsregelung dahin, daß sämtliche Räume des ersten Stocks des gegenständlichen Hauses vom Antragsgegner benützt werden können. Ob damit etwa noch weitere Mitbenützungsrechte verbunden seien, wie zB die (Mit)Benützung eines Gartens, sei vorerst noch offen geblieben. Zu beachten sei weiters, daß die Liegenschaft EZ ***** KG ***** Feistritz/Drau nicht nur aus dem Grundstück 22/1 Baufläche im Ausmaß von 560 m2, sondern auch aus dem Grundstück 13/2 LN im Ausmaß von 6.388 m2 bestehe. Die Grundstücke seien im südlichen Teil mit dem Wohnhaus und einem Wirtschaftsgebäude bebaut, der Rest sei Hoffläche und Wiese. Zwei Drittel der südlichen Flächen seien als Bauland-Dorfgebiet gewidmet, die nördlichen Flächen als landwirtschaftliche Nutzfläche. Die landwirtschaftlich genutzten Flächen seien verpachtet. Weiters stelle die Liegenschaft eine Stammsitzliegenschaft bezüglich 5/88 Anteilrechten am Gemeinschaftsbesitz EZ ***** dar. Der Anteil 4 des Antragsgegners sei mit einem Pfandrecht für die Forderung von S 80.000 sA für die K*****bank AG belastet. Grundsätzlich wären nach der Rechtsprechung jene Teile einer im Erbweg erworbenen Liegenschaft, die nicht von der Benützung der Ehewohnung mitumfaßt seien, nicht in die Aufteilung einzubeziehen, so etwa auch ein eindeutig abgegrenzter Teil, der einem Unternehmen des anderen Ehegatten oder seiner Berufsausübung diene. Es sei Tatsache, daß die Antragstellerin auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung ihrer Lebensbedürfnisse angewiesen sei. Das Erstgericht gehe davon aus, daß die Liegenschaft daher in die Aufteilung einzubeziehen sei. Damit könne aber naturgemäß nur der ideelle Miteigentumsanteil des Antragsgegners von einem Drittel an dieser Liegenschaft gemeint sein, mit den aus diesem Miteigentumsanteil und der geltenden Benützungsregelung erfließenden Mitbenützungs- und Alleinbenützungsrechten. Einschränkend zu berücksichtigen sei aber, daß der Begriff der Ehewohnung neben der Benützung der davon betroffenen Räumlichkeiten darüberhinaus nur so weit reichen könne, als damit im Zusammenhang auch andere Teile der Liegenschaft, so etwa ein Hausgarten oder andere Flächen, benützt worden seien. Das werde aber für verpachtete, landwirtschaftlich genutzte Flächen wohl nicht gelten können. Eine diesbezügliche Abgrenzung lasse sich dem vom Erstgericht bisher festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.
Ausgehend von den dargestellten Verhältnissen seien daher zu den an sich möglichen Lösungsmodellen folgende Überlegungen anzustellen: Es sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß an einem ideellen Miteigentumsanteil ein Wohnungsgebrauchsrecht dinglich nicht begründet werden könne. Eine Ausnahme sei wegen der ausschließlichen Verfügungsberechtigung nur für das Wohnungseigentum zu machen; sonst sei nur Fruchtgenuß nach § 509 ABGB an ideellen Liegenschaftsanteilen möglich, der die mit diesem verbundenen Benützungsrechte umfasse. Daher sei die vom Erstgericht getroffene Regelung der dinglichen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts für die Antragstellerin am ideellen Drittel-Miteigentumsanteil des Antragsgegners rechtlich nicht möglich.Ausgehend von den dargestellten Verhältnissen seien daher zu den an sich möglichen Lösungsmodellen folgende Überlegungen anzustellen: Es sei in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß an einem ideellen Miteigentumsanteil ein Wohnungsgebrauchsrecht dinglich nicht begründet werden könne. Eine Ausnahme sei wegen der ausschließlichen Verfügungsberechtigung nur für das Wohnungseigentum zu machen; sonst sei nur Fruchtgenuß nach Paragraph 509, ABGB an ideellen Liegenschaftsanteilen möglich, der die mit diesem verbundenen Benützungsrechte umfasse. Daher sei die vom Erstgericht getroffene Regelung der dinglichen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts für die Antragstellerin am ideellen Drittel-Miteigentumsanteil des Antragsgegners rechtlich nicht möglich.
Für die Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts ohne dingliche Wirkung - was rechtlich mit genauer Bezeichnung der einzelnen vom Wohnungsrecht umfaßten Räumlichkeiten und sonstigen Flächen als Ausfluß der Benützungsvereinbarung möglich wäre - spreche nicht die hier gegebene Interessenlasse. Es wäre damit eine nicht hinreichende Absicherung des dringenden Wohnbedürfnisses der Antragstellerin gegeben. Denn eine andere Lösung als die Einräumung eines dinglichen Rechts zur Sicherung der Wohnung der Antragstellerin entspräche nicht der Billigkeit. Der Antragsgegner, der bereits die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft gegenüber seinen beiden Brüdern als Miteigentümer der übrigen Liegenschaftsanteile gerichtlich durchgesetzt und ein auf gerichtliche Feilbietung lautendes rechtskräftiges Urteil erwirkt habe, hätte es in der Hand, einen Veräußerungsakt ohne Überbindung des eingeräumten Wohnungsrechts zu setzen; die Antragstellerin hätte bei einer vertragswidrigen Nichtüberbindung an den neuen Miteigentümer lediglich Schadenersatzansprüche gegen den Antragsgegner. Werde berücksichtigt, daß es der Antragsgegner gewesen sei, der die eheliche Gemeinschaft verlassen habe, aus dessen Alleinverschulden die Ehe geschieden worde sei und der nach seiner eigenen Aussage nicht mehr in die Ehewohnung zurückkehren wolle, da er bereits eine eigene Wohnung habe, dann sei die Einräumung eines lediglich obligatorischen Wohnungsgebrauchsrechts für die Antragstellerin abzulehnen.
Als Alternative würde sich die Einräumung eines Fruchtgenußrechts anbieten. Ein solches könne, wie erwähnt, auch an einem ideellen Miteigentumsanteil dinglich begründet werden und umfasse die mit diesem Miteigentumsanteil verbundenen Benützungsrechte. Dabei wäre aber vorerst folgendes Problem zu beachten: Vom Fruchtgenußrecht wäre der gesamte Drittel-Miteigentumsanteil des Antragsgegners umfaßt, also auch der Teil der damit verbundenen Benützungsrechte, der nicht durch die bisherige Benützung der Ehewohnung abgedeckt sei, so etwa die bisher verpachteten landwirtschaftlich genutzten Teile der Liegenschaft. Eine Aufspaltung des - dinglich zu begründenden - Fruchtgenußrechts erscheine rechtlich nicht möglich. Die sich anbietende Lösung wäre daher die - unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen des Falles gebotene - Einbeziehung des gesamten Miteigentumsanteils in die Aufteilung, weil die Interessen der Antragstellerin an einer hinreichenden dauerhaften Absicherung ihres Wohnbedürfnisses gegenüber den Interessen des Antragsgegners überwiegen, da der Antragsgegner die Verwertung seines Miteigentumsanteils anstrebe und selbst keinen darüber hinausgehenden Wert auf die Erhaltung seines Miteigentumsrechts lege. Bei Einräumung eines solchen Fruchtgenußrechts wäre aber noch zu berücksichtigen, daß damit die anzustrebende umfassende Trennung der vermögensrechtlichen Bereich der früheren Ehegatten deshalb nicht erreicht werde, weil zwischen Fruchtnießer und Miteigentümer schon nach der gegebenen Rechtslage ständig Kontakte erforderlich wären, so insbesondere hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Fruchtnießers und der Erhaltung der Sache im Sinne der §§ 511 ff ABGB und allfälliger Bauführungen (§§ 514 f ABGB).Als Alternative würde sich die Einräumung eines Fruchtgenußrechts anbieten. Ein solches könne, wie erwähnt, auch an einem ideellen Miteigentumsanteil dinglich begründet werden und umfasse die mit diesem Miteigentumsanteil verbundenen Benützungsrechte. Dabei wäre aber vorerst folgendes Problem zu beachten: Vom Fruchtgenußrecht wäre der gesamte Drittel-Miteigentumsanteil des Antragsgegners umfaßt, also auch der Teil der damit verbundenen Benützungsrechte, der nicht durch die bisherige Benützung der Ehewohnung abgedeckt sei, so etwa die bisher verpachteten landwirtschaftlich genutzten Teile der Liegenschaft. Eine Aufspaltung des - dinglich zu begründenden - Fruchtgenußrechts erscheine rechtlich nicht möglich. Die sich anbietende Lösung wäre daher die - unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen des Falles gebotene - Einbeziehung des gesamten Miteigentumsanteils in die Aufteilung, weil die Interessen der Antragstellerin an einer hinreichenden dauerhaften Absicherung ihres Wohnbedürfnisses gegenüber den Interessen des Antragsgegners überwiegen, da der Antragsgegner die Verwertung seines Miteigentumsanteils anstrebe und selbst keinen darüber hinausgehenden Wert auf die Erhaltung seines Miteigentumsrechts lege. Bei Einräumung eines solchen Fruchtgenußrechts wäre aber noch zu berücksichtigen, daß damit die anzustrebende umfassende Trennung der vermögensrechtlichen Bereich der früheren Ehegatten deshalb nicht erreicht werde, weil zwischen Fruchtnießer und Miteigentümer schon nach der gegebenen Rechtslage ständig Kontakte erforderlich wären, so insbesondere hinsichtlich der Verbindlichkeiten des Fruchtnießers und der Erhaltung der Sache im Sinne der Paragraphen 511, ff ABGB und allfälliger Bauführungen (Paragraphen 514, f ABGB).
Daher wäre letztlich - sollten sich im fortzusetzenden Verfahren bei der hier gebotenen eingehenden Erörterung des Sachverhaltes nicht doch noch schwergewichtige Gründe gegen die Einbeziehung des Miteigentumsanteils im Ganzen ergeben - als eine hier sich bietende Lösung zur vollständigen Trennung der Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten und zur Schaffung eines bestmöglichen Interessenausgleichs an die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an die Antragstellerin zu denken und dieser Lösung der Vorzug zu geben, wenn die Antragstellerin in der Lage sei, eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Sollte dies an letzterem oder daran scheitern, daß letztlich gewichtige und bisher nicht aktenkundige Argumente gegen die Einbeziehung des gesamten Miteigentumsanteils in die Aufteilung sprechen würden, und sollte sich ungeachtet dieser Umstände die Antragstellerin nicht mit der Einräumung eines obligatorischen Wohnungsgebrauchsrechts zufrieden geben, dann wäre als letzte Möglichkeit die Auferlegung einer so hohen Ausgleichszahlung des Antragsgegners an die Antragstellerin zu erwägen, daß sich die Antragstellerin damit wohnversorgt machen könnte; dies würde aber voraussetzen, daß der Antragsgegner zu einer solchen sofortigen Geldleistung tatsächlich auch imstande sei, was aber nach den bisherigen Verfahrensergebnissen nicht von vornherein angenommen werden könne.
Das Erstgericht werde daher im fortzusetzenden Verfahren vorerst zu klären haben, welcher Bereich der Liegenschaft aus dem Miteigentumsrecht und der damit im Zusammenhang stehenden Benützungsregelung der Ehewohnung zurechenbar allein- und mitbenützt worden sei; daraus werde sich im grundsätzlichen der Umfang, was in die Aufteilung einzubeziehen wäre, abstecken lassen. Dann wären Beurteilungsgrundlagen in die Richtung zu schaffen, ob unter den besonderen Verhältnissen des Falles selbst dann, wenn gewisse Teile der Liegenschaft - etwa landwirtschaftlich genutzte und bisher verpachtete Flächen - nicht von der Ehewohnung umfaßt wären, aus den oben dargestellten Überlegungen für den erforderlichen Interessenausgleich der gesamte Miteigentumsanteil mit allen damit verbundenen Benützungsrechten einzubeziehen sei, wofür die bisher vorliegende Sachverhaltsgrundlage sprechen würde. In diesem Fall würde sich die Übertragung des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an die Antragstellerin als die sachgerechte Lösung anbieten. Unter Berücksichtigung der bereits bisher rechtskräftig entschiedenen Teillösungen würde das Erstgericht in diesem Fall - nach Erörterung der dafür gegebenen Möglichkeiten - der Antragstellerin die Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung an den Antragsgegner aufzuerlegen haben. Umgekehrt wäre dann, wenn diese Möglichkeiten nicht offenstünden, letztlich dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen, in welchem Fall die Übernahme des bei der K*****bank AG aufgenommenen Darlehens durch die Antragstellerin in ihre alleinige Zahlungsverpflichtung nicht sinnvoll wäre.
Da die Frage der Einbeziehung des gesamten Miteigentumsanteiles auch dann, wenn mit dem Anspruch auf Benützung der Ehewohnung nicht alle mit dem Miteigentumsanteil verbundenen sonstigen Benützungsrechte umfaßt seien, eine Trennung aber nicht möglich sei, über den Anlaßfall hinaus von Bedeutung erscheine, erachte das Rekursgericht die Voraussetzungen für die Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof für gegeben.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Rekurs des Antragsgegners wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen, dies jedoch mit der Maßgabe, daß die vom Wohnungsgebrauchsrecht (§ 521 Satz 1 und 2 ABGB) betroffenen Räumlichkeiten im einzelnen angeführt werden, daß das Wohnungsgebrauchsrecht erlösche, wenn sich die Antragstellerin neuerlich vereheliche oder mit einem anderen Mann eine Lebensgemeinschaft eingehe oder das Wohnungsgebrauchsrecht für sich nicht mehr ausübe, weil sie anderweitig wohnversorgt sei, und daß das monatliche Benützungsentgelt S 3.500 betrage und nach dem Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert sei.Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Rekurs des Antragsgegners wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen, dies jedoch mit der Maßgabe, daß die vom Wohnungsgebrauchsrecht (Paragraph 521, Satz 1 und 2 ABGB) betroffenen Räumlichkeiten im einzelnen angeführt werden, daß das Wohnungsgebrauchsrecht erlösche, wenn sich die Antragstellerin neuerlich vereheliche oder mit einem anderen Mann eine Lebensgemeinschaft eingehe oder das Wohnungsgebrauchsrecht für sich nicht mehr ausübe, weil sie anderweitig wohnversorgt sei, und daß das monatliche Benützungsentgelt S 3.500 betrage und nach dem Verbraucherpreisindex 1986 wertgesichert sei.
Die Antragstellerin hat keine Rekursbeantwortung erstattet.