Rechtssatz RS0042550
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042550
Entscheidungsdatum
15.09.2020
Rechtssatz
An ideellen Teilen der Liegenschaft kann weder ein Wohnungsgebrauchsrecht noch ein Wohnungsfruchtgenuss begründet werden (Ablehnung von NZ 1993,19).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 520/95
Entscheidungstext OGH 06.04.1995 2 Ob 520/95
Veröff: SZ 68/70
- 5 Ob 167/99s
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 167/99s
- 1 Ob 139/00y
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 139/00y
Beisatz: Das Fruchtgenussrecht kann zwar an räumlich bestimmten Teilen einer Sache bestehen, es kann jedoch in dieser Form ebensowenig wie das Wohnungsrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil eingeräumt werden, weil dem schlichten Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T1)
- 3 Ob 318/01p
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 318/01p
Beisatz: Hier: Wohnungsgebrauchsrecht. (T2); Veröff: SZ 2002/55
- 5 Ob 251/03b
Entscheidungstext OGH 11.11.2003 5 Ob 251/03b
Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob das verpönte Ergebnis direkt durch ein Begehren auf Einverleibung von Dienstbarkeiten auf einem ideellen Anteil oder indirekt angestrebt wird. (T3)
Beisatz: Hier: Vorgemerktes Eigentumsrecht hinsichtlich zweier ideeller Liegenschaftsanteile (ein Drittel und zwei Drittel), wobei gegen den vorgemerkten Eigentümer Grunddienstbarkeiten und ein Wohnungsgebrauchsrecht eingetragen sind; die Anmerkung der Rechtfertigung nur hinsichtlich eines ideellen Liegenschaftsanteiles ist nicht zulässig. (T4)
- 3 Ob 95/07b
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 95/07b
Auch; Beis wie T3
- 5 Ob 89/08m
Entscheidungstext OGH 09.09.2008 5 Ob 89/08m
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Gegenstand der Fruchtnießung können auch ideelle oder räumlich bestimmte Teile einer Liegenschaft sein. (T5)
Beisatz: Diese Möglichkeiten dürfen aber nicht dahin kombiniert werden, dass ein bloß mit einer ideellen Quote Beteiligter einen Fruchtgenuss an einem räumlich bestimmten Teil der Liegenschaft bestellt. Die bücherliche Eintragung bedarf vielmehr der Zustimmung der übrigen Miteigentümer und muss ob der gesamten Liegenschaften erfolgen. (T6)
Beisatz: Auch wenn jedem (Quoten-) Miteigentümer etwa im Weg einer Benützungsvereinbarung (Gebrauchsregelung) die ausschließliche Nutzung eines bestimmten räumlichen Liegenschaftsteils zustehen und dieser dann seinerseits bestimmte Nutzungsrechte Dritter begründen kann, sind die (allein) darauf aufbauenden Nutzungsrechte Dritter nicht verdinglichbar. (T7)
Bem: Siehe auch RS0124190. (T8)
- 5 Ob 157/08m
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 157/08m
Auch; Beisatz: An ideellen Teilen einer Liegenschaft kann grundsätzlich keine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden, weil dem - schlichten - Miteigentümer kein Recht auf Nutzung eines bestimmten Liegenschaftsteils zusteht. (T9)
Beisatz: Demgegenüber kann ob einem mit Wohnungseigentum verbundenden Miteigentumsanteil die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechts begründet werden. (T10); Veröff: SZ 2008/174
- 1 Ob 247/12y
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 247/12y
Auch; Beis wie T6
- 2 Ob 46/17d
Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 46/17d
Vgl auch; Beis wie T7
- 2 Ob 25/20w
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 25/20w
Beis ähnlich wie T3
- 6 Ob 120/20w
Entscheidungstext OGH 15.09.2020 6 Ob 120/20w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0042550
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19950406_OGH0002_0020OB00520_9500000_002